Erstellt am 18.04.2008 um 09:08 Uhr von pirat
@ betriebsratten
In der Probezeit und den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses gilt das KüSchG nicht....
Ergo hilft eine *schöne Begründung* nur bei der Arge.
Erstellt am 18.04.2008 um 09:20 Uhr von Petrus
@pirat:
Das KSchG ist aber auch nur für sozial ungerechtfertigte Kündigungen anzuwenden.
Manchmal soll es aber Kündigungen geben, die aus anderen Gründen ungerechtfertigt sind (z.B. Maßregelungsverbot im BGB). Dazu sollte sich der BR dann IMHO schon äußern.
Ob's hilft? Nunja - der ArbGeb wird dann sicher andere Gründe in der Probezeit finden...
Erstellt am 18.04.2008 um 09:31 Uhr von waschbär
@betriebsratten,
Hilfe hilft immer die frage ist > Lohnt es sich und was hat die Person davon.
Erstellt am 18.04.2008 um 10:09 Uhr von Hobelix
Hallo,
ein Widerspruch bzw. das Äußern von Bedenken hilft in den ersten 6 Monaten in der Tat nur bei Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes, z.B. Verst0ß gegen das MuSchuG. Das Verstreichenlassen der Frist kann jedoch helfen, wenn die Kündigung selbst an eine Frist gebunden ist, etwa weil der Arbeitgeber fristlos gem. § 626 BGB kündigen will oder wenn die Probezeit während der laufenden Anhörungsfrist endet.
Viel Erfolg!