Erstellt am 01.02.2011 um 10:47 Uhr von Ulrik
Hi,
das von Dir zitierte Urteil trifft ziemlich genau die Situation deines Kollegen, Anhebung der Arbeitszeit innerhalb der Befristung.
Das BAG hat erkannt, daß eine sachgrundlose Befristung gem. TzBefrG bis zu vier mal innerhalb von zwei Jahren zulässig ist. Dabei darf aber nur der ursprüngliche Vertrag verlängert werden. Eine Änderung von wesentlichen Merkmalen des Vertrages wie Arbeitszeit, Kündigungsfristen, Entgelt, etc. führen zu einem neuen Vertrag, welcher dann nur mit Sachgrund befristet werden kann.
Ist denn bei deinem Kollegen ein Sachgrund bei der Erhöhung der Stunden angegeben worden?
Erstellt am 01.02.2011 um 10:48 Uhr von dersensenmann
Moin, ist der Vertag ohne Sachgrund abgeschlossen worden, hat der Kollege Recht.
Erstellt am 01.02.2011 um 10:50 Uhr von Angie
Hallo Motzarella,
wenn es der Wunsch des AN war die AZ auf 100% zu erhöhen, wird dadurch der befristete Vertrag nicht ungültig.
Interessant ist für euch jedoch der § 18 TzBfG Information über unbefristete Arbeitsplätze
LG
Angie
Erstellt am 01.02.2011 um 12:06 Uhr von Motzarella
Hallo Ulrik,
ich habe keine Ahnung ob ein Sachgrund angegeben wurde. Nur war damals noch eine Kollegin beschäftigt (ebenfalls Zeitvertrag) die 20% tätig war und dann gekündigt hat. Ich gehe davon aus, dass der Kollege daraufhin die Arbeitszeiterhöhung erhalten hat.
Wie immer finde ich die Rechtssprechung etwas verwirrend, da ich inzwischen auch ein Urteil gefunden habe, dass das Gegenteil behauptet.
Änderung der Arbeitsbedingungen (2005-10-19)
Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit einer sachgrundlosen Befristung stellt keine neue Befristungsabrede dar
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags neue Arbeitsbedingungen, so unterliegt diese Vereinbarung nicht der Befristungskontrolle nach § 14 Abs.2 TzBfG. Da die Laufzeit des Arbeitsvertrags nicht verlängert wird, stellt die Vereinbarung keine neue, sondern lediglich eine Modifikation der bestehenden Befristungsabrede dar.
Eine sachgrundlose Befristung ist gemäß § 14 Abs.2 S.1 TzBfG zulässig, wenn sie eine Gesamtdauer von zwei Jahren nicht übersteigt und innerhalb dieser Zeit höchstens dreimal verlängert wird. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
Der erkennende Senat hat zwar zur Sachgrundbefristung entschieden, dass ein Änderungsvertrag, der die Gesamtdauer der Befristung unberührt lässt, eine neue Befristungsabrede darstellen kann. Diese Rechtsprechung kann jedoch auf die sachgrundlose Befristung nicht übertragen werden. Die Wirksamkeit einer Sachgrundbefristung hängt entscheidend von der vertraglich geschuldeten Tätigkeit ab. Demgegenüber spielt die Art der Tätigkeit für die sachgrundlose Befristung keine Rolle.
Erstellt am 01.02.2011 um 12:35 Uhr von Lotte
Motzarella,
Änderungen bei sachgrundlosen Befristungen:
Änderung bei Beginn einer neuen Verlängerung = führt zu Unwirksamkeit der Befristung
Einvernehmliche Änderung während der laufenden Befristung = führt nicht zur Unwirksamkeit
Würde dem Kollegen aber trotzdem eine fachanwaltliche Beratung ans Herz legen.
Erstellt am 01.02.2011 um 13:42 Uhr von paula
Danke Lotte dass Du Klarheit hier rein bringst. Der kluge AG trennt daher beide Vorgänge. Erst Vertrag verlängern und danach erst Veränderung der Arbeitsinhalte
Erstellt am 01.02.2011 um 14:12 Uhr von Petrus
@motza:
Da der ArbGeb den Vertrag nicht freiwillig verlängern/entfristen will, wird der Kollege die Entfristung wohl einklagen müssen. Also ab zur Rechtsstelle der Gewerkschaft / zum Fachanwalt - dort wird im Paragrafen- und Urteilsdschungel geklärt, ob dafür Erfolgsaussichten bestehen.