befristete Verträge, Entfristung
Hallo zusammen,
vorab eine einleitende Erklärung: unser Arbeitgeber ist als Subunternehmer für einen großen Konzern tätig und übernimmt hier in Rahmen eines Dienstleistungsvertrag die Betreuung der Gäste in einem Besucherzentrum (keine Arbeitnehmerüberlassung). Dieser Dienstleistungsvertrag wird befristet auf 3 Jahre geschlossen und anschließend öffentlich neu ausgeschrieben, verhandelt & vergeben. Nachdem der frühere Vertrag noch feste Stundenkontingente enthielt, wurde der aktuell gültige für den Auftraggeber offener gestaltet und ermöglicht seit etwa 2 Jahren nun einen quasi freien Abruf der Dienstleistungsstunden (die die Wirtschaftskrise lässt grüßen).
Dies hat unser AG zum Anlass genommen, Neuverträge nur noch befristet auf 1 Jahr auszustellen, mit der Sachbegründung des schwankenden Bedarfs.
Nun die Frage: soweit ich das BetrVG und das TzBfG verstehe, hat der BR nur dahingehend bei befristeten Verträgen ein Widerspruchsrecht, wenn statt einer befristeten Neueinstellung auch eine Entfristung eines bestehenden Vertrags in Frage käme. Das entspricht aber nicht ganz unserer Realität. Bei uns werden befristete Verträge bei Bedarf und Interesse des AN um ein weiteres Jahr verlängert und bei entsprechender Nachfrage des Kunden noch weitere befristete Neueinstellungen vorgenommen. Stundenreduktion von Seiten des Kunden werden i.d.R. über die normale Mitarbeiterfluktuation aufgefangen. Mir wäre nicht bekannt, dass deswegen schonmal ein Vertrag nicch verlängert wurde.
Da aber die MAs der ersten Stunden mit den unbefristeten Verträgen sich zunehmen neu orientieren, verschiebt sich der Schnitt von den festen Verträgen immer mehr zu den unbefristeten. Und das bringt zwei Dinge mit sich: zum einen schrecken immer mehr AN davor zurück, zustehende Rechte anzumahnen, geschweige denn durchzusetzen, aus Angst, dass der Vertrag nicht verlängert wird. Und zum anderen befürchten wir, wenn irgendwann BR Neuwahlen anstehen, aus den selben Gründen keine Kandidaten zu finden.
Daher haben wir uns überlegt, vom AG eine Quote von mind. 50-60% an Festanstellungen zu verlangen, da wir auch der Ansicht sind, dass selbst die vertraglich vereinbarte Flexibilität bei der Personaldecke, keine Sachbegründung für 100% Befristung liefert. Entsprechend hätten dann, beim Ausscheiden von Kollegen mit unbefristeten Verträgen, MAs, die in den letzten 2 Jahren eingestellt wurden, eine Chance auf Entfristung.
Die Frage ist nur, haben wir dazu eine rechtliche Handhabe, oder müssen wir den AG anderweitig unter Druck setzten, um hier zu bekommen, was wir wollen (z.B. in einer Betriebsvereinbarung).
Wie seht ihr das? Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
Community-Antworten (5)
11.07.2011 um 11:40 Uhr
haben wir dazu eine rechtliche Handhabe
Nein... Ihr könnt eine freiwillige BV zu diesem Thema versuchen, aber die muß der AG ja nicht akzeptieren. Alternativ könnt ihr (wenn realisierbar) Eure MBR nach §87 derart ausnutzen das ihr eine Art Kopplungsgeschäft macht, entweder indem ihr sagt: Wir stimmen einer Sache nur zu wenn MA entfristet werden, oder indem ihr z.B. Mehrarbeit für befristet Beschäftigte verweigert. In jedem Fall begebt ihr Euch damit aber ein bisschen aufs Glatteis. Spätestens bei der Einigungsstelle müsst ihr gute Gründe für Eure Handlungsweise haben. z.B.: Tätigkeiten die aufgrund ihrer Art eine mehrmonatige Einarbeitung in Eurem Betrieb erfordern können einen guten Grund dafür hergeben den AG auf Festeinstellungen zu fixieren, da bei befristeten Verträgen diese Einarbeitungszeit immer und immer wieder anfällt. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist dann ein gewisser Grundstamm von Festeingestellten auf jeden Fall gerechtfertigt.
Faktisch entscheidet (leider) nur einer welche Art von Verträgen geschlossen werden: der AG.
Ob die sachbefristeten Verträge einer Entfristungsklage standhalten würden steht auf einem anderen Blatt.....
Und zum anderen befürchten wir, wenn irgendwann BR Neuwahlen anstehen, aus den selben Gründen keine Kandidaten zu finden.
Nun, hier gibt es im BetrVG eine Regelungslücke die im Widerspruch zu EU-Recht steht. Deswegen haben die Gerichte angefangen hier eine EU-Rechtskonforme Interpretation des §78a BetrVG anzuwenden:
Danach ist dieser § sinngemäß auch auf BRM mit einem befristeten Arbeitsvertrag zu übertragen. Der Umstand das ein AN welcher wählbar ist in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht darf für den AN nicht aus den von Dir genannten Gründen zum Hindernis werden sich zur Wahl aufstellen zu lassen. Deshalb wird diesen AN, welche gewählt wurden in analoger Anwendung von §78a BetrVG zugestanden, das diese die Entfristung nach §78a (2) BetrVG vom AG verlangen können. Insofern wird diese Rechtsprechung eigentlich zum Anreiz das sich diese AN zur Wahl aufstellen lassen.
11.07.2011 um 11:44 Uhr
@ Pareo, nach § 92a BetrVG kann der BR Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen, eine BV dazu ist nach meiner Meinung nicht erzwingbar.
11.07.2011 um 12:46 Uhr
rkoch .. das ihr eine Art Kopplungsgeschäft macht, entweder indem ihr sagt: Wir stimmen einer Sache nur zu wenn MA entfristet werden
JA, das BAG hat entschieden solches ist zulässig. Aber Die Strafgerichte sehen dieses anders. Denn dieses ist Nötigung (Erpressung) und Nötigung (Erpressung) ist strafbar. Bei einem solche Beschluss macht sich zu mindest der BRV der einen solchen Beschluss, eine solche Aussage gegenüber dem AG abgibt strafbar. Bei den BRM könnte es Probleme der Beweisbarkeit geben. Haben sie im Protokoll namenlich aufgeführt werd pro abgestimmt hat sind diese auch drann oder wenn alle dafür gestummt haben, dann alle, weil ja beweisbar.
Nötigung (Erpressung) ist überigens ein offizial Deleikt, muss also bei Bekanntwerden von Amtswegen verfolgt werden. Also wird ein solches Handel der Staatsanwaltschaft/Gericht bekannt ggf. auch im Rahmen eines Klageverfahrens durch den AG, müssen diese handeln.
Daher sollte man mit solchem Handeln sehr virsichtig sein, man kann sagen würden das Thema gerne behandeln, doch es gibt zur Zeit leider ander Thema welche Vorrang haben und daher unser Kapazitäten binden, daher müssen wir dieses verschieben.
Denn auch BR unterstehen der Strafvorschriften und BGB.
Es gab vor einigen Jahren ( ca. > 7 Jahren) hierzu einmal einen sehr guten Beitrag eines Fachrechtler (Arbeits- und Strafrecht im Arbeitsrecht). Wurde auch auf einer Fachtung von NZA vorgestellt. Könnte daher in der Zeitschrift abgedruckt sein. Es wurde damals auch sehr expliziert auf die sich hier ggf. wiedersprechende Rechte/Rechtsaufassungen (Arbeits- und Strafrecht) der beiden Rechte hingewiesen.
11.07.2011 um 14:42 Uhr
Denn dieses ist Nötigung (Erpressung) und Nötigung (Erpressung) ist strafbar.
Korrekt, deswegen auch mein Kommentar mit dem > Glatteis .....
Aber so weit mir bekannt hat dieser Umstand bislang rechtlich keinerlei Bedeutung erlangt. Mir ist kein Fall bekannt, in dem ein BR der Nötigung angeklagt worden wäre....
Auf der anderen Seite: "Der BR muss zustimmen sonst müssen wir X AN entlassen"..... Kommt bekannt vor? Ist auch Nötigung.... In diesem Sinne werden die AG auch keine BR wegen Nötigung angreifen, denn eine Krähe ......
11.07.2011 um 15:03 Uhr
rkoch
..stimmt, auch mir ist bisher kein Fall bekannt. Das Problem ist, wenn in einem Fall wie oben es zu einer ArbG-Verhandlung kommt, egal warum, und dann das BR-Protokoll Bestandteil der Gerichts/Klageunterlagen wird, muss der Richter es zur Verfolgung wegen Nötigung an die Staatsanwaltschaft weiterleiten, weil Offizualdelikt, sonst würde sich der Richter strafbar machen.
Also auch hier die Feinheiten des Ausdrucks beachten.
Auf der anderen Seite: "Der BR muss zustimmen sonst müssen wir X AN entlassen"..... Kann, Nötigung sein, kann aber auch, gerade wenn ein AG sich so ausdrückt nur die drohende Folge wegen bestehender Probleme sein. Anders wäre wenn der AG sagt, BR stimme zu sonst entlasse ich AN. Also auf die Feinheiten kommt es an.
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