Erstellt am 06.04.2008 um 18:58 Uhr von pirat
@appletree
Befristungsabreden müssen immer schriftlich erfolgen!
mehr hier...
http://www.arbeitsrecht.org/vertraege/arbeitsvertrag/topnews07820.html#
Erstellt am 06.04.2008 um 19:05 Uhr von appletree
@pirat
Schriftlich war mir schon klar. Nur wie? Reicht es niederzuschreiben, Ihr Vertrag wird vom .... bis..... weiterverlängert, oder muss ein neuer AV geschrieben werden?
appletree
Erstellt am 06.04.2008 um 20:02 Uhr von pirat
@ appletree
er/sie muss einen neues AV bekommen! Schon allein wegen der zukünftigen Rechtsbeziehung.
In mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen unterliegt grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle. Denn durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Vertragsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Rechtsbeziehung künftig allein maßgeblich sein soll.
BAG Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 7/04
Erstellt am 06.04.2008 um 21:04 Uhr von paula
@pirat
trotzdem ist ein neuer Arbeitsvertrag nicht erforderlich. Als AG würde ich mich auch davor hüten da ja bei einer sachgrundlosen Befristung einer Veränderung des Vertrages nicht mit der Verlängerung zusammenfallen darf. Es ist durchaus mögöich in einem Verlängerungsschreiben auf den alten Vertrag bezug zu nehmen und dieses Schreiben dann von beiden Vertragsparteien unterschreiben zu lassen