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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Freigestellte BR`s und gehaltliche Entwicklung

S
sandmann
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Ihr Lieben,

mal wieder eine Frage zum Thema Freistellung und gehaltliche Entwicklung:

Der freigestellte Betriebsrat darf ja beim Thema Gehalt weder bevorteilt noch benachteiligt werden. So weit-so klar. Auch unproblematisch. Nennung von Referenzpersonen aus meinem alten Bereich auch geklärt und von den Personalern aktzeptiert.

Nun ist es in unserem Hause so, dass anstelle von Höhergruppierungen/ Umgruppierungen des öfteren mal Einmalzahlungen für die o.g. Referenzpersonen gezahlt werden. Nach Ansicht unserer Personaler würde das dann aber für die freigestellte BRs nicht zählen, sondern lediglich eine Umgruppierung/ Höhergruppierung. Dadurch würde sich aus meiner Sicht allerdings eine Benachteiligung für freigestellte BRs ergeben, da ich ja ohne Freistellung ggf. auch in den Genuss solcher Einmahlzahlungen gekommen wäre. Wie seht ihr das? Wie wird das in euren Firmen gehandhabt? Findet ihr einen gesetzlichen Ansatz? Habt ihr Erfahrungen in ähnlichen Fällen damit?

Vielen Dank für eure Hilfe! Gruß Sandmann

3.23502

Community-Antworten (2)

P
Petrus

28.01.2011 um 17:38 Uhr

§87(1) Nr. 10+11 BetrVG hilft weiter...

N
nicoline

28.01.2011 um 19:37 Uhr

sandmann, Nun ist es in unserem Hause so, dass anstelle von Höhergruppierungen/ Umgruppierungen des öfteren mal Einmalzahlungen für die o.g. Referenzpersonen gezahlt werden. Nach Ansicht unserer Personaler würde das dann aber für die freigestellte BR`s nicht zählen, sondern lediglich eine Umgruppierung/ Höhergruppierung.

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 37 BetrVG, 1. Wirtschaftliche Sicherung

Rn 80 Das Arbeitsentgelt des BR-Mitglieds ist demjenigen vergleichbarer AN laufend anzupassen.

Rn 82 Nach Abs. 4 Satz 2 zählen zu dem Arbeitsentgelt allgemeine Zuwendungen, die der AG allen oder bestimmten AN-Gruppen oder einzelnen AN gewährt. Erhalten vergleichbare AN derartige Zuwendungen, haben die betreffenden BR-Mitglieder Anspruch darauf (BAG 21. 4. 83, 13. 11. 87, AP Nrn. 43, 61 zu § 37 BetrVG 1972; ArbG Stuttgart 16. 7. 91 – 20 Ca 120/91; LAG Niedersachsen 12. 8. 92 – 4 Sa 753/92; Fitting, Rn. 127; GK-Weber, Rn. 122; HSWGN-Glock, Rn. 89; SWS, Rn. 28; enger VG München 7. 3. 06 – M 12 K 04 3982, juris, das einem als BR freigestellten Beamten in einem Unternehmen der DB AG keinen Anspruch auf Zahlungen zugesprochen hat, mit dem die individuelle Leistung eines vergleichbaren AN belohnt wurde; VG Hannover 29. 4. 08 – 2 A 3265/07, juris, das die Anrechnung einer Leistungsprämie in bestimmten Fällen für unzulässig hält). Nicht erforderlich ist, dass es sich dabei um arbeitsvertraglich vereinbarte Zuwendungen handelt. Durch die Vorschrift werden auch freiwillige und widerruflich gezahlte Zulagen jeglicher Art erfasst (vgl. BAG, a. a. O.; ArbG Stuttgart, a. a. O.; LAG Niedersachsen, a. a. O.; LAG Köln 13. 9. 84, DB 85, 394; GK-Weber, a. a. O.), auch einmalige Zuwendungen (HSWGN-Glock, a. a. O.).

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