Erstellt am 29.01.2006 um 09:56 Uhr von Kölner
Die Zulagen für den Schichtdienst fallen dann natürlich weg...eben deswegen, weil Du üblicherweise zu dieser Zeit nicht arbeitest.
Erstellt am 29.01.2006 um 10:45 Uhr von Rattle
hallo, Lena
sei froh das du dann in normalschicht arbeitest, so kannst du dich auch besser um die geschäfte kümmern.
wenn du das geld allerdings brauchst (die zulagen), bist du immer angreifbar (falls es jemand weiß von der GL).
mfg
Erstellt am 29.01.2006 um 12:22 Uhr von Fayence
Guten Tag Rattle oder besser noch guten Morgen!
Bitte noch einmal hinlegen und den fehlenden Schlaf nachholen.
Was will uns / soll Lena Deine Antwort sagen? Bin wohl nicht blond genug, um den Sinn zu verstehen.
Erstellt am 29.01.2006 um 14:12 Uhr von Angel
Hallo Lena,
laut BetrVG §38 Abs.2 stehen dir alle Entgeltansprüche zu, darunter fallen auch Schichtzulagen, deine Bezahlung muss in Zukunft genau so sein als wenn du normal weiter Arbeiten würdest.
angel
Erstellt am 29.01.2006 um 14:54 Uhr von Heini
Eine freigestelltes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf die Vergütung die er erhalten hätte wenn er arbeiten würde.
Würde er Schicht arbeiten und dafür Zulagen bekommen, so hat er diese Zulagen auch während der Freistellung zu bekommen. Das gleich gilt auch für Nachtarbeit und Nachtzulagen. Würde er immer regelmäßig Überstunden machen, so müsste auch dieses bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigt werden, auch wenn in der Freistellung keine Überstunden nötig wären.