Erstellt am 22.11.2017 um 17:44 Uhr von kratzbürste
Wieso denn das?
Der Anspruch auf berufliche "Nachentwicklung" kann bei längerer Freistellung zwei Jahre betragen. Siehe § 38 BetrVG
Erstellt am 23.11.2017 um 10:59 Uhr von Pyro76
Im § 38 BetrVG steht für drei aufeinander folgende Amtszeiten, ist aber bei uns nicht der Fall. Bei uns reden wir von 1er Amtszeit von letzter BR-Wahl 2014, und die Freistellung endete zum 31.07.2017. daher meine Frage ob bei nicht Wiederwahl 2018 ein Kündigungsschutz von einem Jahr oder zwei besteht??
Erstellt am 23.11.2017 um 11:30 Uhr von celestro
Denke mal, da werden die Sachen von § 38 BetrVG einfach falsch übertragen. Der nachwirkende Kündigungsschutz für BRM ist in § 15 KSchG geregelt und da gibt es keine Erweiterung wegen Freistellung und auch nicht bei längerer Freistellung.
Erstellt am 23.11.2017 um 11:30 Uhr von moreno
Es geht da doch nicht um den Kündigungsschutz sondern um die berufliche Nachentwicklung. Dein Kündigungsschutz ist ein Jahr. Danach kann eine ordentliche Kündigung normal ausgesprochen werden. Eine Kündigung vor dem Datum aber nicht. Also ein Jahr plus Deine Kündigungsfrist.
Erstellt am 23.11.2017 um 11:31 Uhr von zuckertuete
Die Freistellung eines BR-Mitgliedes hat nichts mit dem Kündigungsschutz zu tun.
Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung als Kandidat für den Betriebsrat bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, plus 6 Monate.
Für gewählte BR-Mitglieder gilt er bis zum Ende der Amtszeit, plus 12 Monate.
Wenn also die Freistellung wie oben endet und auch gleichzeitig die Amtszeit endet, dann besteht Kündigungsschutz bis 31.07.18.
Endet aber nur die Freistellung und er/sie ist weiterhin im Betriebsrat dann endet der Kündigungsschutz 12 Monate nach Ende der Amtszeit.
Beispiel: 31.03.2018 Ende der Amtszeit
Ende Kündigungsschutz BR-Mitglied: 31.03.2019.
Alles unter §15 Kündigungsschutzgesetz !!!
Warum endete eigentlich die Freistellung am 31.07.2017.
(Abwahl ?, Neuwahl ? ....)
Erstellt am 23.11.2017 um 11:34 Uhr von nicoline
Pyro 76
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Der § 38 hat rein gar nichts mit dem Kündigungsschutz zu tun und die von dir angesprochenen 2 Jahre beziehen sich auf die Nachholung von beruflicher Entwicklung. Nach Ablauf des einen Jahres kann der AG kündigen. Bleibt man aber im Betrieb, hat er sich an die 2 Jahre Nachholungszeit der beruflichen Entwicklung zu halten.
§ 38 Abs 4 BetrVG
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen
***von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung***
nicht ausgeschlossen werden.
Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben,
***eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen.***
Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
Erstellt am 23.11.2017 um 11:45 Uhr von celestro
Diese Antwort wurde von "celestro" gelöscht.