W.A.F. LogoSeminare

Gleiche Eingruppierung bei gleicher Tätigkeit

H
Haeger
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bei uns soll ein arbeitnehmer der nun erfolgreich seine meisterptüfung absolviert hat eine Meisterstelle bekommen, wie zwei ander vor ihm auch schon, allerdings sind die beiden in den Jahren 2004/und 2005 um/Höhergruppiert worden. Bie beiden sind damals natürlich auch in die gleiche Gehaltsklasse eingruppiert worden. Aktuell soll nun die Person aber für die gleiche Tätigkeit mit den Gleichen Qualifikationen die er hat eine Gehaltsstufe niedriger eingestellt werden. Die Stellungnahme der GL war hier nur, "Die Zeiten hätten sich halt geändert" Klar kann ich mit §99 (2) 4. daran gehen aber weiß jemand vielleicht noch ne handfestere Lösung oder gibt es vielleicht einen Beschluss das für gleiche Tätigkeit mit gleichen Qualifikationen gleiche entlohnung stattfinden muss??

1.28501

Community-Antworten (1)

U
Ulrik

25.01.2011 um 09:12 Uhr

Hi,

mit dem § 99 kannst du natürlich der Versetzung widersprechen. Damit ist, so denke ich, nur dem AN kein Gefallen getan, da er ja die Stelle dann nicht bekommt.

Ich würde über den § 87 (1) Nr 10 gehen. Wenn der AG die Grundsätze, nach denen entlohnt wird, ändert, dann seid ihr im Boot. Ändert er ohne eure MBR zu beachten, ist seine Änderung ggfs unwirksam. Auf jeden Fall kann der AG nicht einfach behaupten, die Zeiten haben sich geändert und daher willkürlich die Gehaltsklassen den Tätigkeiten neu zuordnen.

Also, IMHO: im Sinne des AN der Versetzung zustimmen, und dann die Eingruppierung im Nachgang unter Berufung auf § 87 einfordern, ggfs vorm ArbG. Dann tragt ihr den Kampf für den AN aus.

Ihre Antwort