Erstellt am 25.01.2011 um 08:12 Uhr von Ulrik
Hi,
mit dem § 99 kannst du natürlich der Versetzung widersprechen. Damit ist, so denke ich, nur dem AN kein Gefallen getan, da er ja die Stelle dann nicht bekommt.
Ich würde über den § 87 (1) Nr 10 gehen.
Wenn der AG die Grundsätze, nach denen entlohnt wird, ändert, dann seid ihr im Boot. Ändert er ohne eure MBR zu beachten, ist seine Änderung ggfs unwirksam. Auf jeden Fall kann der AG nicht einfach behaupten, die Zeiten haben sich geändert und daher willkürlich die Gehaltsklassen den Tätigkeiten neu zuordnen.
Also, IMHO: im Sinne des AN der Versetzung zustimmen, und dann die Eingruppierung im Nachgang unter Berufung auf § 87 einfordern, ggfs vorm ArbG.
Dann tragt ihr den Kampf für den AN aus.