Erstellt am 24.08.2006 um 18:42 Uhr von Kölner
@Blixa
Aber wo ist der Nachteil?
Erstellt am 25.08.2006 um 09:48 Uhr von Blixa
Der Nachteil ist, dass unser bisheriger Lagerarbeiter für die selbe Tätigkeit 1500 € weniger erhält als der neue. Außerdem soll der neue eigentlich für unseren Lagerleiter eingestellt werden, den man gerne kündigen würde.
Erstellt am 25.08.2006 um 10:04 Uhr von paula
einen nachteil nach § 99 BetrVG kann ich aber trotzdem nicht erkennen. außer ihr könnt nachweisen, dass tatsächlich der lagerleiter dafür gekündigt werden soll
Erstellt am 25.08.2006 um 10:33 Uhr von Blixa
Die unterschiedlichen Gehälter haben also keine Bedeutung?
Außerdem wissen wir, dass sich ein weiterer Mitarbeiter von uns auf diesen Posten beworben hat, diese Information wird uns von der Geschäftsleitung allerdings vorenthalten.
Erstellt am 25.08.2006 um 11:46 Uhr von paula
bei einer einstellung nach §99 sind auch die berwerbungen der anderen bewerber vorzulegen.
Erstellt am 25.08.2006 um 12:16 Uhr von Merlin
Wenn sich der Mitarbeiter tatsächlich beworben hat, könnt Ihr dem AG mitteilen, daß nicht alle Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vorliegen und Ihr Euch daher nicht ausreichend unterrichtet fühlt. So beginnt die Wochenfrist nicht zu laufen. Zu guter Letzt werdet Ihr aber nicht viel Einfluß darauf haben, welchen Bewerber der AG einstellt, es sei denn, Ihr findet einen Ablehnungsgrund im § 99 Betr.VG