Neueinstellung Unterschiedlicher Lohn bei gleicher Tätigkeit - kann jemand helfen?
Hallo, bei und im Lager soll ein Arbeiter aus einem Tochterunternehmen anfangen. Sein Gehalt würde allerdings 1500 € mehr betragen, als der Lohn, den der jetzige Lagerarbeiter erhält. Der jetzige Lagerarbeiter hat sich im Rahmen der innerbetrieblichen Stellenausschreibung ebenfalls auf diesen Posten beworben, wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass eben eine zus. Kraft benötigt wird. Ein weiterer Unterschied ist, dass der Neue Angestellter wäre und der "Alte" gewerblicher Mitarbeiter. Da der BR weiß, dass hier versucht wird über ein Hintertürchen eigentlich eine dritte Person los zuwerden, würden wir gerne gegen die Einstellung abstimmen. Haben aber keine rechtliche Handhabung. Kann jemand helfen?
Community-Antworten (6)
24.08.2006 um 20:42 Uhr
@Blixa Aber wo ist der Nachteil?
25.08.2006 um 11:48 Uhr
Der Nachteil ist, dass unser bisheriger Lagerarbeiter für die selbe Tätigkeit 1500 € weniger erhält als der neue. Außerdem soll der neue eigentlich für unseren Lagerleiter eingestellt werden, den man gerne kündigen würde.
25.08.2006 um 12:04 Uhr
einen nachteil nach § 99 BetrVG kann ich aber trotzdem nicht erkennen. außer ihr könnt nachweisen, dass tatsächlich der lagerleiter dafür gekündigt werden soll
25.08.2006 um 12:33 Uhr
Die unterschiedlichen Gehälter haben also keine Bedeutung? Außerdem wissen wir, dass sich ein weiterer Mitarbeiter von uns auf diesen Posten beworben hat, diese Information wird uns von der Geschäftsleitung allerdings vorenthalten.
25.08.2006 um 13:46 Uhr
bei einer einstellung nach §99 sind auch die berwerbungen der anderen bewerber vorzulegen.
25.08.2006 um 14:16 Uhr
Wenn sich der Mitarbeiter tatsächlich beworben hat, könnt Ihr dem AG mitteilen, daß nicht alle Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vorliegen und Ihr Euch daher nicht ausreichend unterrichtet fühlt. So beginnt die Wochenfrist nicht zu laufen. Zu guter Letzt werdet Ihr aber nicht viel Einfluß darauf haben, welchen Bewerber der AG einstellt, es sei denn, Ihr findet einen Ablehnungsgrund im § 99 Betr.VG
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