Erstellt am 21.01.2011 um 10:20 Uhr von Petrus
Nein, denn Gehalt wird "üblicherweise" im TV geregelt. §77(3) BetrVG
Dass ihr keinen habt, ändert daran nichts.
Erstellt am 21.01.2011 um 10:48 Uhr von Kölner
@Petrus
Das einzelne Gehalt verm. nicht - wohl aber Korridore, Gehaltszuwächse etc.
Erstellt am 21.01.2011 um 12:03 Uhr von klinik
§ 87 Abs.1 nr. 10 und 11 BetrVG.......da keine tarifbindung auch kein Tarifvorbehalt der gewerkschaft oder habt Ihr irgendeinen TV in Nachwirkung?
Erstellt am 21.01.2011 um 14:33 Uhr von Widder
Vorschlag:
Gründet mit Hilfe der GEW eine Tarifkommission und fordert den AG zu Tarifverhandlungen über einen Haustarifvertrag auf.
Dann bekommt ihr den Fuß in die Türe.
Ist aber ein langer und steiniger Weg, besonders dann, wenn der AG nicht so richtig will.
Erstellt am 21.01.2011 um 14:40 Uhr von DonJohnson
Kölner
Gehaltszuwächse in Form von "Lohnerhöhungen"? Das bezweifel ich. Weioterhin würde mich interessieren, wie der BR sowas verhandeln kann - ohne die Möglichkeit des Streiks, welche nciht gegeben ist...
Ein Fall für die Einigungsstelle wird es ja wohl auch kaum...
Wenn ich falsch liege, klär mich auf! Interessant wäre das allemal für jeden von uns hier...
Erstellt am 21.01.2011 um 15:18 Uhr von alterBrummbär
BAG Urteil vom 24.01.1996 - 1 AZR 597/95
Erstellt am 21.01.2011 um 15:26 Uhr von DonJohnson
Zitat aus diesem Urteil:
"...Die in der Betriebsvereinbarung vereinbarte Anhebung der Löhne um jeweils 4,2 % bezieht sich ausschließlich auf die Vergütungshöhe. Das im Betrieb angewandte Lohnsystem wird dabei nicht berührt oder verändert. Alleiniger Zweck der Regelung war es, die im Betrieb gezahlten Löhne der Tariflohnsteigerung anzugleichen. Es bleibt daher bei der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG (vgl. zur ähnlichen Problematik der mitbestimmungsfreien Regelung der Dauer der Arbeitszeit einerseits und der mitbestimmungspflichtigen Verteilung der Arbeitszeit andererseits Senatsbeschluß vom 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972, zu III 2 c aa der Gründe). ..."
Interessant hierbei: "Es bleibt daher bei der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG"