Hallo Almidani,
tja, eine verzwickte Lage in der etliche öffentliche AG oder auch ehemals öffentliche AG sind, die (noch) den TV-L / TVöD anwenden und die an ausgegliederte Betriebsteile Personal gestellen. Besonders beliebt für Reinigungskräfte!
Die Situation ist die, dass der TV-L in § 4 die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Gestellung erlaubt. Gleichzeitig ist es aber auch so, dass in eurem Fall der *öffentliche AG* eine Erlaubnis gem. § 1 AÜG braucht um Personal an die GmbH stellen zu dürfen und die GmbH eine Erlaubnis braucht, um an den öffentlichen AG Personal verleihen zu dürfen. Ich bin überzeugt, dass viele Betriebsräte (so auch wir, bis vor Kurzem) und auch AG das nicht wissen.
Quelle: Haufe TVöD
Einer AÜG-Erlaubnis bedarf somit auch die Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung im Rahmen des § 4 TVöD/TV-L, sofern Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern zugewiesen werden, und es sich nicht um hoheitliche Tätigkeiten im klassischen Sinne handelt.
Abgesehen von einem vereinfachten Antragsverfahren sieht das BMAS jedoch keinen Spielraum für Ausnahmeregelungen für öffentliche Arbeitgeber im Anwendungsbereich des AÜG.
Ende Zitat Haufe TVöD
Nun hat es zum Thema ANÜ die unterschiedlichsten Urteile gegeben, die Rechtssprechung hierzu hat sich noch nicht gefestigt, ganz besonders auch zu dem Thema, welche Rechtsfolge es hat, wenn keine Genehmigung zur Verleihung vorhanden ist, oder eine dauerhafte Verleihung stattfindet, die nicht durch das AÜG gedeckt ist.
Die 15. Kammer des LAG Berlin - Brandenburg hat hierzu entschieden, dass *ein* Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande gekommen ist 09.01.2013 - 15 Sa 1635/12
die 7. Kammer desselben Gerichtes hat im Vorjahr entschieden, dass *kein* Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12. Beide Kammern des LAG haben die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Behaupten könnte man jetzt, wenn der öffentliche AG keine Verleiherlaubnis hat, sind für die TV-L MA Arbeitsverhältnisse mit der GmbH entstanden.
Wenn die GmbH keine Verleiherlaubnis hat (weiß ja nicht, wie das bei Euch ist), sind Arbeitsverhältnisse mit dem öffentlichen AG entstanden. Taucht die Frage auf, was der AG will.
Ganz sicher aber ist, dass das, was bislang von den Gerichten dazu geurteilt wurde nicht so ohne Weiteres auf andere Betriebe übertragbar ist. Ich würde als BR zunächst mal nachfragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Aussage der GF beruht. Kein AN soll etwas unterschreiben, bis die Sache geklärt ist. Und dann sollte der BR einen Sachverständigen beschließen.