TV-L oder Gebäudereinigertarif
Hallo ihr alle!
Vielleicht könnt ihr mir das beantworten. Wir sind eine Abteilung mit sogenannten Gestellten und GmbH Personal.Die Gestellten haben ursprünglich den TV-L während die Kollegen der GmbH den Gebäudereinigertarif haben. Nun meint unsere GF das jetzt auch für die Gestellten der Gebäudereinigertarifvertrag gültig sein soll.Der ist allerdings noch schlechter als der TV-L. Die Gestellten sollen nun andere Dienstzeiten bekommen.
Auf welchen Tarifvertrag können wir uns berufen. Was meint ihr?
Danke im voraus.
Community-Antworten (5)
13.03.2013 um 11:02 Uhr
sehe ich auch so. Der BR sollte einen Sachverständigen Fachanwalt hinzuziehen (siehe § 80 BetrVG; Kostenübernahme gemäß § 40 BetrVG)
12.03.2013 um 23:41 Uhr
Hallo Almidani, tja, eine verzwickte Lage in der etliche öffentliche AG oder auch ehemals öffentliche AG sind, die (noch) den TV-L / TVöD anwenden und die an ausgegliederte Betriebsteile Personal gestellen. Besonders beliebt für Reinigungskräfte! Die Situation ist die, dass der TV-L in § 4 die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Gestellung erlaubt. Gleichzeitig ist es aber auch so, dass in eurem Fall der öffentliche AG eine Erlaubnis gem. § 1 AÜG braucht um Personal an die GmbH stellen zu dürfen und die GmbH eine Erlaubnis braucht, um an den öffentlichen AG Personal verleihen zu dürfen. Ich bin überzeugt, dass viele Betriebsräte (so auch wir, bis vor Kurzem) und auch AG das nicht wissen.
Quelle: Haufe TVöD
Einer AÜG-Erlaubnis bedarf somit auch die Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung im Rahmen des § 4 TVöD/TV-L, sofern Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern zugewiesen werden, und es sich nicht um hoheitliche Tätigkeiten im klassischen Sinne handelt.
Abgesehen von einem vereinfachten Antragsverfahren sieht das BMAS jedoch keinen Spielraum für Ausnahmeregelungen für öffentliche Arbeitgeber im Anwendungsbereich des AÜG.
Ende Zitat Haufe TVöD
Nun hat es zum Thema ANÜ die unterschiedlichsten Urteile gegeben, die Rechtssprechung hierzu hat sich noch nicht gefestigt, ganz besonders auch zu dem Thema, welche Rechtsfolge es hat, wenn keine Genehmigung zur Verleihung vorhanden ist, oder eine dauerhafte Verleihung stattfindet, die nicht durch das AÜG gedeckt ist.
Die 15. Kammer des LAG Berlin - Brandenburg hat hierzu entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande gekommen ist 09.01.2013 - 15 Sa 1635/12 die 7. Kammer desselben Gerichtes hat im Vorjahr entschieden, dass kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12. Beide Kammern des LAG haben die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Behaupten könnte man jetzt, wenn der öffentliche AG keine Verleiherlaubnis hat, sind für die TV-L MA Arbeitsverhältnisse mit der GmbH entstanden. Wenn die GmbH keine Verleiherlaubnis hat (weiß ja nicht, wie das bei Euch ist), sind Arbeitsverhältnisse mit dem öffentlichen AG entstanden. Taucht die Frage auf, was der AG will.
Ganz sicher aber ist, dass das, was bislang von den Gerichten dazu geurteilt wurde nicht so ohne Weiteres auf andere Betriebe übertragbar ist. Ich würde als BR zunächst mal nachfragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Aussage der GF beruht. Kein AN soll etwas unterschreiben, bis die Sache geklärt ist. Und dann sollte der BR einen Sachverständigen beschließen.
13.03.2013 um 07:10 Uhr
Danke Nicoline für deine Antwort!
Man hat uns nur mitgeteilt das wir jetzt gestellt sind.unterschrieben haben wir nichts. Sie sagten uns das sich für uns nichts ändern wird, bis man uns bei der Personalratswahl im letzten Jahr nicht zugelassen hat war der Glaube auch noch da. daraufhin bildeten wir einen BR.
13.03.2013 um 08:44 Uhr
daraufhin bildeten wir einen BR. und der sollte sich jetzt unbedingt fachanwaltlichen Sachverstand holen. Berichte doch mal, wie das weitergegangen ist, würde mich sehr interessieren.
14.03.2013 um 07:30 Uhr
Hallo Nicoline!
Bin beim bewerten der Antwort verrutscht. Deine Antwort war die Hilfreichste,dann die von gironimo. Danke nochmal an alle.
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