Erstellt am 22.02.2010 um 07:36 Uhr von erwin
Schau einmal § 77 Abs. 3 BetrVG "Tarifvorbehalt".
Also Dinge wleche i.d.R. durch TV geregelt werden, Gehälte usw., dürfen NICHT mit einer BV geregelt werden. Ausnahme in einem TV ist eine entsprechende Öffnungsklausel enthalten.
Das betrifft auch die Nachwirkung. Entweder der TV hat per Gesetz Nchwirkung entwickelt oder es ist vorbei mit dem TV.
Zum Thema Nachwirkung TV und auch Tariforbehalt einfach einmal google