Erstellt am 13.01.2011 um 17:59 Uhr von sanifair
der AN wird wohl eher eine Aufforderung bekommen beim MDK vorstellig zu werden. Der AG kann durch den MDK jederzeit die Arbeitsunfähigkeit des AN überprüfen lassen. Soweit ich weiss gibt es hier auch keien Kostenerstattung.
Erstellt am 13.01.2011 um 18:27 Uhr von Rattle
Hallo,
hatte die situation schon selber zum MDK zu müssen, die kosten werden nicht erstattet und man muss es über sich ergehen lassen, ausser der behandelne arzt stellt ein attest aus das es zum genannten termin nicht geht.
auch bei kurzen krankheiten können sie den MD bemühen, muss nicht eine längere AU sein
aber man hat nichts zu befürchten, der doc meinte nach einem gespräch mit mir, die ärzte werden alles weitere veranlassen, sprich ich wurde weiter krank geschrieben und war es auch.
nicht nur der arbeitgeber kann denn MD auffordern zu überprüfen sondern auch die krankenkasse.
die rufen auch gern mal zu hause an und fragen einen löcher in den bauch, wie lange man denn noch in behandlung ist und was der doc noch so vor hat (welche behandlungen noch anstehen).
und dann kommen sie noch mit dem kostenfaktor, sind ja nur 70% und so weiter.
in solchen situationen kann ich mich mit der dame nicht unterhalten weil es mir nicht so gut geht und beende das gespräch.
im BetrVG steht dazu nichts drin, da geht es um ganz andere sachen.
hier mal ein auszug von wiki:
"Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten, ist der Medizinische Dienst von der Krankenkasse zu beauftragen, aus medizinischer Sicht gutachterlich zu den Zweifeln Stellung zu nehmen. Die Krankenkasse muss eine solche Stellungnahme zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit auch einholen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes ist für die Krankenkasse grundsätzlich verbindlich. Bestehen zwischen dem behandelnden Vertragsarzt und dem Medizinischen Dienst Meinungsverschiedenheiten, kann der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen.[5] Der Versicherte kann die aufgrund des Gutachtens getroffene Entscheidung der Krankenkasse anfechten, wenn er dadurch beschwert ist.
Der Medizinische Dienst berät die Krankenkassen auch bei der Beurteilung der Frage, ob die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten erheblich gefährdet bzw. gemindert ist und der Versicherte, der Krankengeld bezieht, deshalb nach § 51 Abs. 1 SGB V aufgefordert werden soll, beim zuständigen Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beantragen."
hoffe ein wenig licht ins dunkeln gebracht zu haben, natürlich wird das ganze schriftlich veranlasst.
MFG
Erstellt am 14.01.2011 um 09:56 Uhr von Petrus
Oder meinst Du die Untersuchungen nach ArbMedVV? Da sehe ich den ArbGeb nicht nur bei der Durchführung sondern auch bei der Bezahlung in der Pflicht.