Erstellt am 20.05.2006 um 18:48 Uhr von Fayence
"Kann die Geschäftsleitung oder Betriebsleitung einen Mitarbeiter den Besuch beim Betriebsarzt anordnen?"
Nein!
Der AG kann höchstens die Krankenkasse "bitten", dass diese eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlassen soll.
Erstellt am 20.05.2006 um 18:53 Uhr von Ramses II
Düdeldüdeldü...
Flööt...
Könnte es sein dass Ihr aneinander vorbeiredet?
Erstellt am 20.05.2006 um 19:15 Uhr von Fayence
Warum? Bist Du der Auffassung, der Betriebsarzt muss aufgrund seiner Untersuchung entscheiden können (dürfen), ob die Wiedereingliederung so o.k. ist oder nicht?
Bzw. welche Arbeitsbelastungen zumutbar sind und welche nicht?
Sekunden später... Klickediklick!
Die Anordnung könnte wohl doch rechtens sein! Aber der Betriebsarzt, als Person, darf nicht vorgeschrieben werden.
O.K.?
Erstellt am 20.05.2006 um 19:20 Uhr von Ramses II
Bifi fragte nach dem Betriebsarzt. Offensichtlich will der Arbeitgeber feststellen lassen ob der AN überhaupt an dem Arbeitsplatz einsetzbar ist.
Du, Fayence, hast hingegen eine Antwort zum "Vertrauensarzt" (MDK?!) gegeben. Das ist ja nunmal ein ganz anderer Mann...
Vermutlich ist die Frage ganz einfach zu beantworten: Da die Eingliederung (meines Wissens) für den Arbeitgeber freiwillig ist, wird es so bald er den geringsten Zweifel hat die Eingliederung ablehnen.
Erstellt am 20.05.2006 um 19:56 Uhr von Fayence
Grrrr
Die Frage nach dem Betriebsarzt habe ich zunächst mit einem klaren "Nein" beantwortet!
Den Hintergrund der Frage habe ich auch bei meiner ersten Antwort verstanden. Wiedereingliederungen werden jedoch finanzielll von Krankenkassen/Versicherungsträgern mitgetragen, daher war der Hinweis auf den Vertrauensarzt (MDK) für mich naheliegend!
Es könnte aber durchaus sein, dass auch eine betriebsärztliche Untersuchung durch den AG angeordnet werden kann! Da bin ich mir jedoch unsicher und Du anscheinend auch!
Erstellt am 20.05.2006 um 21:16 Uhr von häggi
hallo bifi,
der Gl kann den Besuch beim B.-arzt nicht anordnen. Jeder hat das Recht auf einen Arzt seines Vetrauens. Ausnahmen sind behördliche Anordnungen.Die Aufgaben des B.-arztes sind im Arbeitssicherheitsgesetz beschrieben, desweiteren muß der Arbeitgeber bei der Bestellung die Aufgaben für den Betrieb vereinbaren.Ein Gespräch macht erst Sinn wenn eine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz"Hausmeister" stattgefunden hat, hier ist auch die Sicherheitsfachkraft zu beteildigen.
Erstellt am 21.05.2006 um 00:31 Uhr von Heini
Sicherlich kann der AG dem AN auffordern sich bei einem Arbeitsmediziner vorzustellen, gerade in der geschilderten Situation. Das gebietet im schon seine Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer gegenüber. Wo bei der Arbeitsmediziner die speziell geschulte Fachperson ist, festzustellen, ob der Kollege mit der Eingliederung an dem jetzigen Arbeitsplatz vielleicht überfordert ist und er ihn vorsichtshalber anders oder gar nicht bis zur vollständigen Genesung einsetzen sollte.