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Muss AN irgendwann mitteilen, wie lange seine Krankheit dauert?

P
Pitter
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind ein kleines Unternehmen unter 20 MA. Eine Kollegin ist aufgrund einer ernsthaften Erkrankung nun schon seit rund 6 Monaten krank. Sie sendet immer wieder neue Krankmeldungen... aber der AG kann nicht abschätzen, wie lange diese Erkrankung noch andauern wird.

Da wir ja ein Kleinunternehmen sind, ist dieser Zustand natürlich problematisch und wir wissen nun nicht, ob die Kollegin nun überhaupt nochmal zurück kommt oder nicht.

Wir haben bereits eine Aushilfe eingestellt zur Vertretung der Kollegin. Natürlich würden wir ggf. gerne die Stelle ausschreiben, wenn wir nur wüßten, ob die Kollegin wieder zurück kommt.

Die Frage ist nun, ob ein AN irgendwann die Pflicht hat, dem AG mitzuteilen, wie lange ihre Erkrankung noch andauern wird / könnte und ob sie nun beabsichtigt, zurück zu kommen oder eben nicht...

Wäre schön, wenn hier jemand weiterhelfen könnte.

Danke, Pit

1.89609

Community-Antworten (9)

E
Erbsenzähler

29.08.2016 um 17:00 Uhr

@Pitter Der AN ist verpflichtet die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die Anzeige und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit sind in § 5 Abs. 1 EFZG geregelt.

P
Pitter

29.08.2016 um 17:05 Uhr

Vielen Dank. Das hatte ich auch gefunden. Aber ich bin mir nicht im klaren darüber, wie genau das gemeint ist. Ich hätte es so interpretiert, dass ja mit einer weiteren Krankmeldung (Folgebescheinigung) diese Pflicht des AN erfüllt ist. Auf der Folgebescheinigung steht ja dann drauf, wie lange die voraussichtliche Dauer ist...

In unserem Fall ist es so, dass dann nach 4 Wochen halt die nächste Bescheinigung für weitere 4 Wochen kommt... und so geht es schon seit Monaten...

Was tun?

LG Pit

H
Hoppel

29.08.2016 um 17:37 Uhr

@ Pitter

Ich frage mich grad, warum Euch das als BR überhaupt interessiert!

Der AG hat doch eine Aushilfe eingestellt, so dass es aktuell überhaupt keinen Grund gibt, die Stelle ausschreiben zu müssen.

BTW ... solange die weitere voraussichtliche Dauer der AU noch immer für gleich 4 Wochen bescheinigt wird, ist mit einer Rückkehr in absehbarer Zeit eher nicht zu rechnen!

P
Pitter

29.08.2016 um 17:42 Uhr

Ja, das stimmt grundsätzlich natürlich...

Aber diese Aushilfe ist eben nur eine studentische Aushilfe, die an 3 Tagen für ein paar Stunden das nötigste macht.

Der Rest der Arbeit der Kollegin fällt auf andere Kolleg-/innen und das ist auf Dauer so nicht machbar. Deshalb ist der Betriebsrat natürlich daran interessiert, möglichst auch zu erfahren, ob die Kollegin überhaupt zurück kommt. Und - sollte es so sein, dass sie vom Gesetz her, diesbezüglich genauere Angaben machen muss, dann könnte man sie darüber in Kenntnis setzen. Das ist eigentlich schon alles...

Wir hängen hier gerade ziemlich in der Luft. Bei einem Unternehmen mit 2000 Mitarbeitern ist das alles nicht soooo problematisch... aber bei unter 20 MA eben schon ;-)

LG Pit

H
Hoppel

29.08.2016 um 18:26 Uhr

@ Pitter

"Aber diese Aushilfe ist eben nur eine studentische Aushilfe, die an 3 Tagen für ein paar Stunden das nötigste macht."

Das klingt deutlich anders als: "Wir haben bereits eine Aushilfe eingestellt zur Vertretung der Kollegin." :-)

"Deshalb ist der Betriebsrat natürlich daran interessiert, möglichst auch zu erfahren, ob die Kollegin überhaupt zurück kommt."

In gewissen Grenzen kann ich Dein Anliegen nachvollziehen, aber Ihr zäumt das Pferd vom falschen Ende auf! Wenn die stundenweise studentische Aushilfskraft nicht ausreicht, den Ausfall kompensieren zu können und es tatsächlich zu einer nicht haltbaren Arbeitsbelastung der restlichen KollegInnen kommt, muss halt auf den AG eingewirkt werden. Gibt es denn konkrete Überlastungsanzeigen?

"Bei einem Unternehmen mit 2000 Mitarbeitern ist das alles nicht soooo problematisch... aber bei unter 20 MA eben schon"

Das Argument ist ziemlich schwach! :-) Wenn z.B. in einem Betrieb ca. 1.500 AN, aber in sehr spezialisierten Abteilung nur 3,7 Vollzeitkräfte tätig sind, ist ein solch langfristiger Ausfall ggf. noch problematischer als in einem Kleinbetrieb mit unter 20 AN!

"Und - sollte es so sein, dass sie vom Gesetz her, diesbezüglich genauere Angaben machen muss, dann könnte man sie darüber in Kenntnis setzen."

Eine solche Verpflichtung gibt es nicht!

Ist Eurem AG bekannt, dass er auch einen befristeten AV mit auflösender Bedingung machen kann? Das könnte z.B. eine Lösung sein!

Siehe > http://www.hensche.de/Befristeter_Arbeitsvertrag_Befristeter_Arbeitsvertrag_und_aufloesende_Bedingung_Befristung_BAG_7AZR6-10.html

D
DummerHund

29.08.2016 um 19:57 Uhr

Was mir mehr zu schaffen machen würde. Ein MA ist seit längerem Krank Punkt WIIIIIR haben schon eine studentische Aushilfe eingestellt die das nötigste macht. Ein Satz mehrere Punkte. Zum einem heisst es nicht wir sondern der AG.. oder aber schreibt hier ein AGnaher BR. Nächster Punkt. Stellt der AG nur eine Studentische Aushilfe ein die das nötigste erledigen soll, ist er sich ja im klaren darüber das der Platz nicht 1.1 ersetzt wird. Also das was liegen bleibt. Nächster Punkt. Bleibt etwas liegen was Aufgrund der nur studendlichen Aushilfe nicht 1:1 erledigt werden kann, müsste der AG ja eigentlich Anträge auf Überstunden einreichen. Wie steht der BR zu der Situation? Denn hiesse es es kann auf den schultern der Anderen verteilt werden, könnte dies im Umkehrschluss für die Zukunft bedeuten, MA sind bisher nicht voll ausgelastet gewesen. Also greift hier nicht das Prinzip der Arbeitsüberlstung, sondern von Seiten des BR das die MA schon in der Vergangenheit ausgelastet waren. Dies wäre wichtig für eine Darlegungspflicht. Bei einer Überlastungsanzeige muss ich als Einzelperson was beweisen. Bin ich aber eh schon ausgelastet, bezw, die Ganze Abteilung kann der BRkollektiv Einfluss nehmen.

B
BRHamburg

29.08.2016 um 21:06 Uhr

@ Pitter Ist die Ärztin und in der Forschung tätig? Wenn nicht, wie soll sie dann eine Aussage machen können die der behandelnde Arzt nicht machen kann? Ich schlage vor das ihr als BR erstmal euren Job macht den ihr nach dem Gesetz habt, bevor ihr nach Möglichkeiten sucht Kollegen unter Druck zu setzen.

C
Challenger

30.08.2016 um 02:37 Uhr

Tach auch, ich versatehe die Aufregung auch nicht so ganz, denn

  1. ist die Kollegin schon längst aus der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall raus und
  2. kann Euer AG eine Ersatzkraft befristet (Zweckbefristung) einstellen.
P
Pitter

30.08.2016 um 10:28 Uhr

Heyyyy... langsam Brauner... ;-)

Was mir hier gleich so alles vorgeworfen wird, hat mich jetzt schon ein bisschen schockiert und ist z.T. auch etwas grenzüberschreitend.

  1. Ich bin kein AGnaher BR!! Eher im Gegenteil

2.) Ich mache mir gerne präventive Gedanken... Ich schätze, dass vom AG bald der Versuch kommt, die Kollegin vielleicht kündigen zu wollen (egal ob das geht oder nicht)

  1. "befristeten AV mit auflösender Bedingung" ist ne gute Idee, die ich recherchieren werde.

  2. Mit dem "Wir" war halt einfach das Unternehmen gemeint... da muss man doch nicht so "korinthenkackerisch" reagieren ;-)

  3. Bisher wurde noch keinem MA etwas vorgeworfen und es wurde auch noch nicht Mehrarbeit VERLANGT. Daher auch noch keine Überlastungsanzeigen.

  4. Ihr kennt meinen AG nicht... Der schlägt um sich, wie ein verletzter Tiger... und das ohne Ankündigung. Da muss man als BR immer schon 3 Schritte voraus denken und ich möchte halt möglichst eine Eskalation verhindern.

Aber danke für Eure Tipps... Hat in jedem Fall schon weitergeholfen.

LG Pitter

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