Erstellt am 10.01.2011 um 14:33 Uhr von Pappnase
Hallo Bardinet,
ich habe die Erfahrung gemacht, dass sich an dem Begriff "Betriebsvereinbarung" manche AG etwas stoßen. Euer AG offensichtlich auch.
Man kann es auch Regelungsabrede oder Vereinbarung nennen. Wenn sie vom AG und BR unterschrieben ist, ist es ein bindender Vertrag. Achtet darauf, dass die Punkte, die Euch wichtig sind, mit festgehalten werden. Wenn der AG sie nicht mit auf nimmt, unterschreibt Ihr nicht, und dann gibt's keine Vereinbarung.
Erstellt am 10.01.2011 um 14:35 Uhr von DocPille
@Pappnase
wo steht das eine Regelungsabrede schriftlich erfolgen muss??
Erstellt am 10.01.2011 um 14:38 Uhr von Tanzbär
Betriebsvereinbarung und Regelungsabrede sind aber zwei verschiedene Paar Schuhe!
Erstellt am 10.01.2011 um 14:40 Uhr von Pappnase
DocPille
"muss" nicht, aber kann doch ;wichtig ist doch nur, dass der BR etwas hat, auf dass er sich berufen kann.
Kann zur Not auch ein Verhandlungergebnis aus einem Monatsgespräch sein, dass der BR im Protokoll festgehalten, und dem AG zugekommen lassen hat.
Erstellt am 10.01.2011 um 20:18 Uhr von nicoline
Pappnase,
wie Tanzbär schon schrieb, zwischen Regelungsabrede und Betriebsvereinbarung ist ein erheblicher Unterschied.
Nur auf das, was in einer BV geschrieben steht haben die Beschäftigten einen einklagbaren Anspruch.
Guckst Du hier:
http://arbeitsrecht.pfgc.de/unternehmen/betriebsvereinbarung-und-regelungsabrede
Erstellt am 10.01.2011 um 20:20 Uhr von caretakerFM
Eine BV wäre für ihn nur von Vorteil, weil ihr laut § 87 (1)1 BetrVG in der
Mitbestimmung seid.(Kommentare zum BetrVG lesen)
Erstellt am 11.01.2011 um 09:01 Uhr von rkoch
@Bardinet
In der Rechtsprechung gilt ein Grundsatz:
Es ist nicht wichtig als was man etwas Tituliert, es ist nur wichtig WAS dieses Etwas darstellt z.B. ist eine Abmahnung eine Abmahnung wenn sie die Bedingungen einer Abmahnung erfüllt auch wenn sie "Ermahnung" oder "Hinweis" tituliert wird. Umgekehrt ist ein Dokument das die Bedingungen einer Abmahnung nicht erfüllt auch dann keine Abmahnung wenn Abmahnung drüber steht.
In diesem Sinne:
Eine Regelung zwischen BR und AG die
- eine der kollektivrechtlich mitbestimmungspflichtigen Fälle des BetrVG für die AN regelt
- schriftlich niedergelegt ist und
- von beiden Seiten beschlossen und unterschrieben ist (§77 (2) BetrVG)
IST eine Betriebsvereinbarung, auch wenn dieses Dokument oben drüber und im Text als Karnevalsnotiz benannt ist und entfaltet entsprechend seine Wirkung nach §77 BetrVG.
Insofern labert mit Eurem AG frei von der Leber weg und holt seine Unterschrift, dann HABT ihr eine BV, egal was Euer AG denkt was er da unterschrieben hat.
BTW: Regelungsabrede:
Abgrenzung von der BV: Erfüllt NICHT die o.g. Voraussetzungen. Also:
- regelt z.B. interne Regeln der Zusammenarbeit zwischen AG und BR (keine Wirkung für die AN!)
- regelt z.B. individuelle AN-bezogene Sachen (i.d.R. keine Mitbestimmung da diese nur bei kollektivrechtlichen Fällen greift !)
- wird NICHT schriftlich niedergelegt und/oder nicht von beiden Seiten unterzeichnet.
Im Sinne des o.g.: Eine Regelungsabrede über der Betriebsvereinbarung steht bleibt eine Regelungsabrede und entfaltet nicht die Wirkung von §77 (4) BetrVG.