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Regelung Arbeitskleidung

B
Bardinet
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ich bräuchte mal wieder Hilfe! Wir haben einen Bereich in dem es eine vorgeschriebene Arbeitskleidung / Dienstkleidung geben soll (Verkauf / einheitliches Erscheinungsbild). Unser Chef möchte aber eigentlich keine BV dazu abschließen, sondern eine andere Regelung schriftlich festhalten die aber bindend sein soll. Ist dieses überhaupt möglich und wenn ja wie wird dieses dann genannt? Ich habe im Internet versucht dazu Informationen zu erhalten aber immer wieder kam der Hinweis zu einer BV. Was könnten mögliche Gründe sein warum der Chef keine BV möchte und auf was muss ich dabei achten? Nach den Infos aus dem Internet scheint mir eine BV die einzige klare Regelung zu sein. Danke!

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Community-Antworten (7)

P
Pappnase

10.01.2011 um 15:33 Uhr

Hallo Bardinet, ich habe die Erfahrung gemacht, dass sich an dem Begriff "Betriebsvereinbarung" manche AG etwas stoßen. Euer AG offensichtlich auch. Man kann es auch Regelungsabrede oder Vereinbarung nennen. Wenn sie vom AG und BR unterschrieben ist, ist es ein bindender Vertrag. Achtet darauf, dass die Punkte, die Euch wichtig sind, mit festgehalten werden. Wenn der AG sie nicht mit auf nimmt, unterschreibt Ihr nicht, und dann gibt's keine Vereinbarung.

D
DocPille

10.01.2011 um 15:35 Uhr

@Pappnase

wo steht das eine Regelungsabrede schriftlich erfolgen muss??

T
Tanzbär

10.01.2011 um 15:38 Uhr

Betriebsvereinbarung und Regelungsabrede sind aber zwei verschiedene Paar Schuhe!

P
Pappnase

10.01.2011 um 15:40 Uhr

DocPille "muss" nicht, aber kann doch ;wichtig ist doch nur, dass der BR etwas hat, auf dass er sich berufen kann. Kann zur Not auch ein Verhandlungergebnis aus einem Monatsgespräch sein, dass der BR im Protokoll festgehalten, und dem AG zugekommen lassen hat.

N
nicoline

10.01.2011 um 21:18 Uhr

Pappnase, wie Tanzbär schon schrieb, zwischen Regelungsabrede und Betriebsvereinbarung ist ein erheblicher Unterschied. Nur auf das, was in einer BV geschrieben steht haben die Beschäftigten einen einklagbaren Anspruch.

Guckst Du hier:

http://arbeitsrecht.pfgc.de/unternehmen/betriebsvereinbarung-und-regelungsabrede

C
caretakerFM

10.01.2011 um 21:20 Uhr

Eine BV wäre für ihn nur von Vorteil, weil ihr laut § 87 (1)1 BetrVG in der Mitbestimmung seid.(Kommentare zum BetrVG lesen)

R
rkoch

11.01.2011 um 10:01 Uhr

@Bardinet

In der Rechtsprechung gilt ein Grundsatz:

Es ist nicht wichtig als was man etwas Tituliert, es ist nur wichtig WAS dieses Etwas darstellt z.B. ist eine Abmahnung eine Abmahnung wenn sie die Bedingungen einer Abmahnung erfüllt auch wenn sie \"Ermahnung\" oder \"Hinweis\" tituliert wird. Umgekehrt ist ein Dokument das die Bedingungen einer Abmahnung nicht erfüllt auch dann keine Abmahnung wenn Abmahnung drüber steht.

In diesem Sinne: Eine Regelung zwischen BR und AG die

  • eine der kollektivrechtlich mitbestimmungspflichtigen Fälle des BetrVG für die AN regelt
  • schriftlich niedergelegt ist und
  • von beiden Seiten beschlossen und unterschrieben ist (§77 (2) BetrVG) IST eine Betriebsvereinbarung, auch wenn dieses Dokument oben drüber und im Text als Karnevalsnotiz benannt ist und entfaltet entsprechend seine Wirkung nach §77 BetrVG.

Insofern labert mit Eurem AG frei von der Leber weg und holt seine Unterschrift, dann HABT ihr eine BV, egal was Euer AG denkt was er da unterschrieben hat.

BTW: Regelungsabrede: Abgrenzung von der BV: Erfüllt NICHT die o.g. Voraussetzungen. Also:

  • regelt z.B. interne Regeln der Zusammenarbeit zwischen AG und BR (keine Wirkung für die AN!)
  • regelt z.B. individuelle AN-bezogene Sachen (i.d.R. keine Mitbestimmung da diese nur bei kollektivrechtlichen Fällen greift !)
  • wird NICHT schriftlich niedergelegt und/oder nicht von beiden Seiten unterzeichnet.

Im Sinne des o.g.: Eine Regelungsabrede über der Betriebsvereinbarung steht bleibt eine Regelungsabrede und entfaltet nicht die Wirkung von §77 (4) BetrVG.

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