Erstellt am 23.12.2010 um 11:45 Uhr von hansh
Das habt ihr falsch gemacht ,ihr habt nur die im Paragraphen 102 aufgeführten wiederspruchs möglichkeiten. Das hat unter Umständen auch weiterreichende Folgen für den Arbeitnehmer , solange ihr ordentlich wiedersprecht ist der Arbeitnehmer erstmal bis zur ersten Instanz weiterbeschäftigt und hat erhöhte Chancen auf evtl.weiterbeschäftigung oder eine höhere Abfindung,besucht jetzt dringends Grundlagenseminare im Interresse der Arbeitnehmer.
Erstellt am 23.12.2010 um 12:08 Uhr von wahlvst
Nein der § 102 muss nicht zitirt werden. Es müssen nur Gründe aufgeführt werden die im § 102 enthalten sind, bzw. diesen entsprechen. Also, es müssen Gründe aufgeführt werden welche dem § 102 Abs. 3 Satz 1-5 entsprechen. Aber es muss nicht wörtlich dieses abgeschrieben werden.
Wichtig ist aber, dass das Wort "Widerspruch" vorkommt
Erstellt am 23.12.2010 um 12:10 Uhr von pfeilenbogen
Sollte der AG dem AN die Kündigung noch nicht ausgehändigt haben und ihr einen fehlerhaften Widerspruch gefertigt haben, so könnt ihr dieses heilen durch nachschieben eines rechtmäßigen Widerspruches. Wichtig nur, der BRV oder bei verhindeurng der Stellvertreter müsste diesen noch schnell, nach einer Sondersitzung, dem AG überbringen.
Sonst so wie wahlvst...