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Widerspruch zur Kündigung

P
prikol
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ich habe eine Frage (unser BR ist fasst komplet neu): Wir haben einer Fristgerechten Kündigung schriftlich wiedersprochen (Sinngemäs und mit eigenen Worten). Ist das in Ordnung, oder hätten wir den §102 zitieren müssen?

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Community-Antworten (3)

H
HansH

23.12.2010 um 12:45 Uhr

Das habt ihr falsch gemacht ,ihr habt nur die im Paragraphen 102 aufgeführten wiederspruchs möglichkeiten. Das hat unter Umständen auch weiterreichende Folgen für den Arbeitnehmer , solange ihr ordentlich wiedersprecht ist der Arbeitnehmer erstmal bis zur ersten Instanz weiterbeschäftigt und hat erhöhte Chancen auf evtl.weiterbeschäftigung oder eine höhere Abfindung,besucht jetzt dringends Grundlagenseminare im Interresse der Arbeitnehmer.

W
wahlvst

23.12.2010 um 13:08 Uhr

Nein der § 102 muss nicht zitirt werden. Es müssen nur Gründe aufgeführt werden die im § 102 enthalten sind, bzw. diesen entsprechen. Also, es müssen Gründe aufgeführt werden welche dem § 102 Abs. 3 Satz 1-5 entsprechen. Aber es muss nicht wörtlich dieses abgeschrieben werden.

Wichtig ist aber, dass das Wort "Widerspruch" vorkommt

P
pfeilenbogen

23.12.2010 um 13:10 Uhr

Sollte der AG dem AN die Kündigung noch nicht ausgehändigt haben und ihr einen fehlerhaften Widerspruch gefertigt haben, so könnt ihr dieses heilen durch nachschieben eines rechtmäßigen Widerspruches. Wichtig nur, der BRV oder bei verhindeurng der Stellvertreter müsste diesen noch schnell, nach einer Sondersitzung, dem AG überbringen.

Sonst so wie wahlvst...

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