Erstellt am 20.05.2012 um 15:29 Uhr von BRMetall
Habt Ihr die Sozialauswahl gemacht und auch als BR die Liste der zu kündigenden, Namensliste mitaufgestellt?
Wenn JA, haben leider die Betroffenen kaum Chancen vor dem ArbG, denn dann müssten schwere Fehler vorliegen, damitd as ArbG ein Klage zulässt
http://www.dr-hildebrandt.de/arbeit/betriebsbedingt/betriebsbedingt_01.htm
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Betriebsbedingt.html
http://www.arbeitgeberverband.com/home/single-news/article/betriebsbedingte-kuendigung-ein-lotteriespiel/
Erstellt am 20.05.2012 um 16:11 Uhr von Saumagen
Die Sozialauswahlliste hat der Arbeitgeber aufgestellt und dem BR vorgelegt, in dem speziellen Fall ist die Person alleine auf einer Liste, da dessen Aufgaben mit keinem vergleichbar sind(angeblich) Gruß Saumagen
Erstellt am 20.05.2012 um 16:17 Uhr von blackjack
Saumagen,
ich würde grundsätzlich widersprechen, da bei einer betriebsbedingten Kündigung der Grundsatz, dass die Mitteilungspflicht an den BR einen -dreiaktigen Tatbestand- umfasst, der AG hier häufig Fehler begeht.
Die Mitteilung umfasst,
-den Wegfall eines konkreten Arbeitsplatzes,
-das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit und
-die Darstellung der Sozialauswahl.
Erstellt am 20.05.2012 um 16:23 Uhr von wahlvst
Also Widerspruch und Info an den/die BetroffeneN sie soll sofort zu Anwalt und klagen.
Betriebsbedingte Kündigung von nur 1 AN ist sehr oft fehlerhaft. Also auch wegen Verstoß gegen das Ultimaratio-Prinzip.
So wie black... geschrieben hat!
Erstellt am 20.05.2012 um 17:37 Uhr von gironimo
Natürlich Widerspruch. Es geht ja nicht nur "sozial nicht gerechtfertigt" sondern auch "Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz", "zumutbare Umschulungsmaßnahmen" und schließlich auch "weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen". (also § 102 Abs 2 Nr 3 - 5 BetrVG)
Da werdet Ihr doch etwas hinbekommen.Ihr müsst dies ja nicht im kleinsten beweisen, dass Eure Vorschläge machbar sind. Ledlich welche Maßnahme(n) aus Eurer Sicht durchgeführt werden könnte(n), bzw. welchen Arbeitsplatz ihr meint, nennt Ihr halt.
Ob es dann so ist, entscheidet das Gericht. Der AN hat aber dann seinen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Ende des Verfahrens.