Erstellt am 14.04.2014 um 15:06 Uhr von rolfo
Wenn es um eine ordentliche Kündigung geht ist Fristende der Dienstag nach Ostern, die Feiertag dazwischen zählen hierbei nicht. Nur, wenn das Fristende auf einen arbeitsfreien Tag fällt verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag/Arbeitstag.
Geht's um eine außerordentliche Kündigung ist Fristende der Donnerstag.
Erstellt am 14.04.2014 um 20:41 Uhr von Hirnrissig
???????
Wurde das BetrVG schon wieder geändert?
Oder haben wir jetzt neben der Sommerzeit, auch noch eine andere Zeitrechnung??????
Erstellt am 14.04.2014 um 20:57 Uhr von Holterdiepolter
Dumm gelaufen.
Da der Tag der Mitteilung nicht zählt, wäre der letzte Tag der nächste Montag. Ob hier jetzt Feiertage dazwischen liegen oder nicht, ist unerheblich. Die Frist beträgt immer eine Woche und nicht eine Woche plus…..
Erstellt am 14.04.2014 um 21:54 Uhr von blackjack
Die Wochenfrist beginnt gem. § 187 Abs. 1 BGB mit dem Tag nach dem Zugang der Mitteilung und endet am gleichen Wochentag der nächsten Woche § 187 Abs. 2 BGB. Ist dies ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag § 193 BGB.
Erstellt am 15.04.2014 um 08:42 Uhr von rolfo
@ Hirnrissig
Was willst du uns damit sagen?