Erstellt am 21.12.2010 um 13:23 Uhr von blackjack
Hi,
zunächst habt ihr mal 7 Kalendertage Zeit, euch zu besprechen, es sei denn-es ist eine außerordentliche (fristlose) Kündigung. Nach § 187 BGB zählt der Tag, andem Ihr die Anhörung bekommen habt nicht mit!
Ihr fasst einen Beschluss, der Kündigungsanhörung zu Widersprechen (Headliner = Widerspruch). Jetzt müsst ihr begründen warum ihr Widersprecht, haut mächtig auf die Sahne, treuer Mitarbeiter, Kinder, Unterhaltspflichten, Haus gebaut usw-das volle Programm....aber auch sachliches! "hatten den MA schon länger auf dem Kicker"....da fällt euch schon was ein...verweist auch auf das BetrVG, § 102....seit kreativ...
Verweise auf das Verhalten anderer MA, was dort geduldet wird usw...
Leider hast du keine Detail Infos gegeben, worum es ganz konkret geht.
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Erstellt am 21.12.2010 um 14:06 Uhr von blackjack
Hi Blacky,
eines fällt mir noch ein!
du schriebst:
"Wir haben ein Anhörungsschreiben von GL zur verhaltensbedingten Kündigung eines Kollegen erhalten".
Lag es im Postfach? wer hat es entgegengenommen? zufällig ein Ersatzmitglied (wäre toll für euch!)-kann der GA im zweifelsfall nachweisen, dass der BR die Anhörung überhaupt bekommen hat?
Gib mal ´ne kurze Info
Gruß
Erstellt am 22.12.2010 um 08:48 Uhr von Ulrik
Hi,
ihr könnt/sollt auch bitte prüfen, welcher Art das Fehlverhalten des Kollegen war.
Eine verhaltensbedingte Kündigung beruft sich auf ein Verhalten des MA, welches er selbst in der Hand hat und ändern kann. Daher sollen vor einer Kündigung, da sie der finale Schritt sein muß, andere disziplinarische Massnahmen ausgeschöpft sein.
Hat der Kollege Abmahnungen erhalten? Wenn nein, damit argumentieren.
Allerdings ist die Auswirkung des Fehlverhaltens auf den Betriebsablauf auch ein Kriterium.
Wenn das Verhalten so übel daneben war, daß z.B. ein wichtiger Kundentermin geplatzt ist und damit ein wichtiger Auftrag flöten geht, oder durch das zu-spät-Kommen eines Kollegen (und nicht Bescheid sagen) eine ganze Abteilung still liegt und ein entsprechender wirtscahftlicher Schaden entsteht, dann hat der AG auch gute Chancen, ohne mehrfache Abmahnung bei einer Kündigung Recht zu bekommen