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Widerspruch gegen Kündigung

B
Blacky
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir brauchen Hilfe !!! Wir haben ein Anhörungsschreiben von GL zur verhaltensbedingten Kündigung eines Kollegen erhalten. Unsere GL hat den Kollegen schon lange auf dem Kicker und hat Fehler gesucht und natürlich gefunden. Wir möchten einen fristgerechten Widerspruch einlegen und wissen nicht wirklich, wie wir diesen Formulieren und Begründen sollen. Die Punkte lt. § 102 (3) helfen uns nicht wirklich weiter. Wie wir es verstanden haben, muss man im Widerspruch einen dieser Gründe benennen.

Danke für eine schnelle Antwort Blacky

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Community-Antworten (3)

B
blackjack

21.12.2010 um 14:23 Uhr

Hi,

zunächst habt ihr mal 7 Kalendertage Zeit, euch zu besprechen, es sei denn-es ist eine außerordentliche (fristlose) Kündigung. Nach § 187 BGB zählt der Tag, andem Ihr die Anhörung bekommen habt nicht mit! Ihr fasst einen Beschluss, der Kündigungsanhörung zu Widersprechen (Headliner = Widerspruch). Jetzt müsst ihr begründen warum ihr Widersprecht, haut mächtig auf die Sahne, treuer Mitarbeiter, Kinder, Unterhaltspflichten, Haus gebaut usw-das volle Programm....aber auch sachliches! \"hatten den MA schon länger auf dem Kicker\"....da fällt euch schon was ein...verweist auch auf das BetrVG, § 102....seit kreativ... Verweise auf das Verhalten anderer MA, was dort geduldet wird usw... Leider hast du keine Detail Infos gegeben, worum es ganz konkret geht. Melde dich...

B
blackjack

21.12.2010 um 15:06 Uhr

Hi Blacky,

eines fällt mir noch ein! du schriebst: "Wir haben ein Anhörungsschreiben von GL zur verhaltensbedingten Kündigung eines Kollegen erhalten". Lag es im Postfach? wer hat es entgegengenommen? zufällig ein Ersatzmitglied (wäre toll für euch!)-kann der GA im zweifelsfall nachweisen, dass der BR die Anhörung überhaupt bekommen hat? Gib mal ´ne kurze Info Gruß

U
Ulrik

22.12.2010 um 09:48 Uhr

Hi,

ihr könnt/sollt auch bitte prüfen, welcher Art das Fehlverhalten des Kollegen war.

Eine verhaltensbedingte Kündigung beruft sich auf ein Verhalten des MA, welches er selbst in der Hand hat und ändern kann. Daher sollen vor einer Kündigung, da sie der finale Schritt sein muß, andere disziplinarische Massnahmen ausgeschöpft sein. Hat der Kollege Abmahnungen erhalten? Wenn nein, damit argumentieren.

Allerdings ist die Auswirkung des Fehlverhaltens auf den Betriebsablauf auch ein Kriterium. Wenn das Verhalten so übel daneben war, daß z.B. ein wichtiger Kundentermin geplatzt ist und damit ein wichtiger Auftrag flöten geht, oder durch das zu-spät-Kommen eines Kollegen (und nicht Bescheid sagen) eine ganze Abteilung still liegt und ein entsprechender wirtscahftlicher Schaden entsteht, dann hat der AG auch gute Chancen, ohne mehrfache Abmahnung bei einer Kündigung Recht zu bekommen

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