Erstellt am 18.02.2020 um 08:47 Uhr von takkus
Ihr habt doch evtl. mit dem betroffenen Kollegen gesprochen. Wenn ihr Bedenken gegen die Kündigung gegenüber dem ArbGeb formuliert habt, werdet ihr u. U. ja schon dem Kolegen mitgeteilt haben, dass ihr gegen die Kündigung Bedenken äußert werdet. Ich wüsste jetzt nicht warum der betroffene Kollege Eure Stellungnahme nicht lesen dürfte. Spätestens an dem Punkt wenn der ArbGeb die Kündigung trotz Eurer Stellungnahme durchführt, bekommt der Gekündigte ja eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrates.
Datenschutz- mitderhandandenkopfklatsch.
Erstellt am 18.02.2020 um 09:32 Uhr von BRSB
vielleicht habe ich mich unverständlich ausgedrückt!
Eine Abteilung aus 3 Personen, A,B,C, Personen A soll gekündigt werden, Anhörung usw. ist alles ordnungsgemäß gelaufen! Der Widerspruch vom Betriebsrat wurde von GF an Person B zu lesen gegen! Person B hat dazu eine Stellungsnahmen geschrieben!
Frage: darf GF den Widerspruch an Person B weitergeben?
Erstellt am 18.02.2020 um 09:47 Uhr von Pickel
Sofern es einen sachlichen Grund dazu gibt sicherlich.
Erstellt am 18.02.2020 um 09:57 Uhr von takkus
Ahhh- jetzt kommt Licht ins Dunkel. Na wenn Person B beispielsweise der Vorgesetzte von Person A ist, dann darf man dies durchaus zur ArbGeb- Seite zählen. Dann kann m.E.n. Person B dies auch lesen. Und ob er dann eine Stellungnahme schreibt bleibt ja Person B überlassen. Ich pers. kenne kein Stellungnahmennichtschreibendürfen- Gesetz. Und ob Euch die Stellungnahme nun überreicht wird- tja, was solls.
Erstellt am 18.02.2020 um 09:59 Uhr von Pjöööng
Ich kann mir keinen ausreichenden Grund für dieses Verhalten vorstellen.Was soll diese Stellungnahme von B? Hört der Arbeitgeber Euch damit erneut an?
Erstellt am 18.02.2020 um 10:24 Uhr von BRSB
Pjöööng: Person B hat zum Widerspruch vom BR eine andere Meinung! Es gibt kein Grund für eine erneute Anhörung! Da die Kündigung schon raus ist!
Erstellt am 18.02.2020 um 10:30 Uhr von Pickel
Pjöng: "Ich kann mir keinen ausreichenden Grund für dieses Verhalten vorstellen"
Der Widerspruch wird (eher unwahrscheinlich, aber möglich) Thema im Prozess. Wenn jetzt der BR die Weiterbeschäftigung im Bereich X für das mildere Mittel hält, der Abteilungsleiter von X dies aber für nicht durchführbar erachtet macht genau das beschriene Vorgehen Sinn um den Widerspruch des BR zu entkräften.
Nur ein Beispiel von Vielen....
Erstellt am 18.02.2020 um 11:32 Uhr von Pjöööng
Da muss der Widerspruch nicht "entkräftet" werden.
Der Arbeitgeber hört an.
Der BR erwidert (gegebenenfalls).
Der Arbeitgeber kündigt.
Alles weitere wird dann vor Gericht geklärt.
Was soll denn der BR mit dieser Stellungnahme anfangen?
Es könnte sich sogar unter Umständen vor Gericht als kontraproduktiv erweisen, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt dass die in dem Stellungnahme-Schreiben vorgebrachten Argumente erst nach Anhörung des BR aufgekommen sind.
Erstellt am 18.02.2020 um 11:49 Uhr von seehas
Der Arbeitgeber darf im Kündigungsschutzprozess keine anderen Tatsachen als Argumente anführen als die, die er dem BR in der Anhörung genannt hat. Weiteres Material zu sammeln ist für den AG daher eigentlich sinnfrei. Wenn er es vor Gericht vorbringt schießt er sich damit eher selbst ins Knie.
Erstellt am 18.02.2020 um 11:52 Uhr von takkus
Zitat: " Person B hat zum Widerspruch vom BR eine andere Meinung!"- und? Völlig irrelevant. Da es keine neue Anhörung ist, hat dieses Schreiben keine Bedeutung für den BR. Und wenn der Kollege B nicht der Abteilungsleiter von A ist, hat er rein Garnichts zu melden. Dann könnte es in der Tat Datenschutzrechtlich von Bedeutung sein.
Und hör auf ständig "!" hinter jedes Satzende zu setzen!!! Du musst Deinen Sätzen keinen besonderen Nachdruck verleihen.
Erstellt am 18.02.2020 um 11:58 Uhr von BRSB
danke für die Antworten:-) das ! gefällt mir !!! :-)