Erstellt am 21.12.2010 um 11:00 Uhr von Pappnase
Eine befristete Einstellung auf Grund von Erkrankung vonMitarbeitern ist immer möglich, der beste sachliche Grund für eine Befristung.
In wie weit mehr Ersatzpersonal eingestellt werden müßte ist Verhandlungssache des BR's.
Erstellt am 21.12.2010 um 11:09 Uhr von MonaLisa
@Pappnase,
ne, müssen muss der AG überhaupt nicht. Der BR ist da leider so ziemlich aussen vor. Der AG kann mit Befristungen einstellen wie es ihm beliebt, hauptsächlich mit und ohne sachlichen Grund, zum Endtermin auslaufen lassen (ohne Begründung!), wieder neu einstellen, usw. usw.
Erstellt am 21.12.2010 um 11:25 Uhr von wahlvst
MonaLisa
so ganz einfach kann ein AG hier nicht machen was er will. Dafür gibt es die MB und wenn dann ein BR einen berechtigten Grund der verweigerung der Zustimmung gibt, muss der AG sich die Zustimmung ersetzen lassen. Dann prüft das ArbG ob der AG darf oder nicht.
Margot
Ja, der AG darf bei Ausfällen wegen AU befristete Einstellungen vornehmen. Ist auch immer die beste Lösung. Denn dann geht es nicht auf Mehrbelastung der AN und es haben einmal wieder Arbeitssuchende einen Job, wenn auch nur befristet.
Er darf dann auch solche AU verschiedener zusammenfassen. Die Teiltzeotler müssen dann auch nicht zwangsweise genau diese Tärugkeiten der AU-AN machen.
Erstellt am 21.12.2010 um 11:26 Uhr von Pappnase
MonaLisa
Verhandlungssache heißt in dieser Situation ja auch nicht, dass der AG irgend etwas tun muß!
Aber wenn er eine Krankheitsvertretung einstellt, kann der BR doch versuchen, noch eine raus zu schlagen - es geht um die Kollegen, die entlastet werden sollen. Das muß dem AG klar gemacht werden. Sonst fallen noch mehr wegen Überlastung und dann Krankheit aus!
Erstellt am 21.12.2010 um 11:45 Uhr von hefernan
Schliesse mich der Meinung von Mona Lisa voll an.
Gruß
hefernan
Erstellt am 21.12.2010 um 12:03 Uhr von Hannelore
Bei Krankheitsbedingtem Ausfall von AN, muss die Arbeit ja gemacht werden. Entweder durch Mehrarbeit welche der Mitbestimmung unterliegt oder durch befristete Einstellungen. Letzters ist wohl die beste Lösung.
Hier hat also der BR auch gute Karten. Denn er muss nur die Zustimmung zur Mehrarbeit verweigern und auf die Möglichkeit der befristeten Einstellung verweisen.
Dann kann der AG ja überlegen, Versuch der Ersatzzustimmung oder befristet Einstellungen. Ich könnte mir vorstellen, dass das ArbG auch die bessere Lösung bei befristeten Einstellungen sieht und daher die Ersatzzustimmung verweigert. Dieses vor allem, wenn es sich um einen merklichen Bedarf an Kräften/ Stunden wegen Krankheit handelt der auch noch einige Zeit notwenig ist.