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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einstellung befristet / unbefristet?!

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AnnaJasmin
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, habe eine Frage zum Thema befristeter/unbefristeter Vertrag. Wir haben letztes Jahr einer befristeten Einstellung einer Mitarbeiterin zugestimmt. Nun haben wir sie darauf hingewiesen, dass sie sich kümmern soll, da der Vertrag nur noch bis April läuft. Die Mitarbeiterin hat gesagt, sie hätte gar keinen befristeten Vertrag. Wir haben nun im Personalbüro nachgefragt. Warten noch auf Antwort. Die Frage die sich uns stellt, ist wie von Seiten des Betriebsrats die Sache zu sehen ist? Wir haben der befristeten Einstellung zugestimmt, was ist nun, wenn die Einstellung unbefristet statt gefunden hat? Ist der Vertrag überhaupt rechtskräftig? Haben wir überhaupt zugestimmt? Wie ist die gesetzliche Lage?

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Community-Antworten (12)

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AlterMann

03.02.2016 um 21:23 Uhr

Die Rechtskraft eines Arbeitsvertrag ist unabhängig von der Zustimmung des Betriebsrats. Fehlt die Zustimmung des Betriebsrats, könnte dieser verlangen, dass der Betreffende nicht im Betrieb arbeitet, der AG müsste dann (erstmal) den Lohn ohne Gegenleistung zahlen.

Falls Ihr einen Rat braucht: Ich würde hier in Ruhe erstmal die Antwort der Personalabteilung abwarten. Wenn der Fehler dort liegt (und nicht bei den Angaben der Kollegin), wird es sich vermutlich um ein Versehen handeln. Da könnte man drauf aufmerksam machen, und gut is.

Oder habt Ihr den Eindruck, hier wurde möglicherweise extra mit falschen Karten gespielt?

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Globus

03.02.2016 um 22:01 Uhr

Na erstmal abwarten was das PB sagt... vielleicht sagt euch ja auch die AN nicht die Wahrheit und der AG hat alles richtig gemacht... Sollten sich die Aussagen nicht ändern oder weiterhin gegenstimmig sein, mit dem AG reden, dass ihr in den AV der Kollegin schauen wollt um dieses Mißverständnis auszuräumen (selbstverständlich mit Beschluss), dann Einsichtnahme in den AV nehmen und dann wisst ihr doch bescheid.. was ihr dann aus euren Erkenntnissen macht, das obligt euch...

M
Moreno

03.02.2016 um 22:59 Uhr

Oh Globus hab hier schon mal gefragt mit welcher Rechtsgrundlage Du in einen Arbeitsvertrag schauen willst hab bisher noch keine Antwort!

G
ganther

03.02.2016 um 23:56 Uhr

als AG würde ich einen Teufel tun und Euch den AV zeigen und als AN würde ich Amok laufen wenn mein AG den AV einfach heraus gibt.

Wenn dann kann ja die AN euch mal ihren Vertrag selber zeigen

H
Hartmut

04.02.2016 um 08:28 Uhr

Spekulation ist keine gute Handlungsgrundlage. Ich empfehle, die Antwort vom Personalbüro abzuwarten. Dann wird man weitersehen.

G
gironimo

04.02.2016 um 10:57 Uhr

Ihr wollt doch selbst, dass es mit der Kollegin weitergeht. Also wäre die (möglicher Weise) fehlerhaft Anhörung des BR doch nur eine Formsache, die Ihr zwar reklamieren könnt. Aber ansonsten werdet Ihr ja wohl kaum den " 101 BetrVG ziehen.

Gültig ist der Vertrag allemal. Also abwarten, was die Perso sagt.

J
Jakarta

04.02.2016 um 19:51 Uhr

Ob befristet oder nicht, ist keine einstellungsrelevante Frage für einen BR. Der AG braucht dem BR noch nicht einmal mitteilen, ob die Einstellung befristet oder unbefristet erfolgt.

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zdophers

05.02.2016 um 16:59 Uhr

@Jakarta Ist das so? Gibt es dazu eine Quelle?

N
nicoline

06.02.2016 um 12:15 Uhr

Ob befristet oder nicht, ist keine einstellungsrelevante Frage für einen BR. Der AG braucht dem BR noch nicht einmal mitteilen, ob die Einstellung befristet oder unbefristet erfolgt. Diese Aussage ist nach meiner Auffassung so nicht richtig. Der AG muss zumindest mitteilen, wenn er unbefristet einstellt, denn der BR muss überprüfen können, ob durch die unbefristete Einstellung ein befristet beschäftigter AN benachteiligt sein könnte. Der AG muss bei einer befristeten Einstellung jedoch nicht den BEFRISTUNGSGRUND mitteilen!

BAG, Beschluss vom 27. 10. 2010 – 7 ABR 86/09 Der Arbeitgeber ist bei der befristeten Einstellung von Arbeitnehmern nicht verpflichtet, dem Betriebsrat mitzuteilen, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund sowie ggf. mit welchem erfolgen soll.

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Hoppel

06.02.2016 um 12:25 Uhr

@ Jakarta

"Ob befristet oder nicht, ist keine einstellungsrelevante Frage für einen BR. Der AG braucht dem BR noch nicht einmal mitteilen, ob die Einstellung befristet oder unbefristet erfolgt."

Diese Deine Meinung entbehrt jeglicher Grundlage und entspricht in keinster Weise der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ...

"Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen dient vornehmlich den kollektiven Interessen der Belegschaft. Für diese ist es von Bedeutung, ob ein Arbeitnehmer auf Dauer oder nur vorübergehend eingestellt werden soll.

Daher ist der Betriebsrat bei einer Einstellung darüber zu unterrichten, ob diese befristet oder unbefristet erfolgen soll.

Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus eine erneut nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung ist."

Zitat aus: BAG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 7 ABR 86/09

Ein BR hat lediglich KEINEN Anspruch darauf, dass der Befristungsgrund benannt wird!

J
Jakarta

06.02.2016 um 17:37 Uhr

Ja, ihr beiden – Nico und Hoppel - habt hier recht.

Da bin ich einwenig übers Ziel hinausgeschossen. Obwohl es im Prinzip aufs gleiche hinausläuft.

„Für diese ist es von Bedeutung, ob ein Arbeitnehmer auf Dauer oder nur vorübergehend eingestellt werden soll.“

Da hier aber kein Zustimmungsverweigerungsgrund abgeleitet werden kann, und es somit auch nicht einstellungsrelevant ist, stellt sich die Frage, inwiefern es für ein Kollektiv bedeutend sein kann, dieses jetzt zu wissen?

Für einen hiervon Betroffenen sehe ich es eher negativ.

Abgesehen von einem hier sowieso bestehenden Verhaltenszwang des Betroffenen, kann es zum Ende der Frist, auch zu einem veränderten Verhalten der MA diesem gegenüber führen.

Es mag zwar meiner vielleicht manchmal etwas merkwürdigen Fantasie zuzuschreiben sein, aber ich kann mir durchaus vorstellen, dass ein Teil des Kollektivs dieses dann ev. dazu nutzen könnte, zum Ende der Befristung ein negatives Bild aufzubauen, um jemanden der einem vielleicht doch nicht ganz so sympathisch ist, dann auf diesem Wege loszuwerden.

Muss und sollte nicht so sein, ist aber zumindest theoretisch möglich.

H
Hoppel

06.02.2016 um 21:21 Uhr

@ Jakarta

Och, kann ein BR neuerdings nicht mehr die Zustimmung zur unbefristeten Einstellung des Herrn Schäng verweigern, wenn der AG die Bewerbung der seit April 2014 befristet beschäftigten leev Marie (bei gleicher Eignung) nicht berücksichtigt hat? Und der AG noch nicht einmal betriebliche Gründe vorbringen konnte, die gegen eine Entfristung von Maries sprechen würden?

Achja ... und den §18 TzBfG hat der Gesetzgeber ja auch nur aus Jux & Dollerei formuliert. ;-)

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