W.A.F. LogoSeminare

Zeiterfassung bei Vertrauensarbeitszeit?

S
seesee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo. Bei uns gilt tariflich die 35 Std.-Woche. Es wird ein elektronisches Zeiterfassungssystem genutzt. In einer Betriebsvereinbarung hat der BR auf Wunsch der GF zugestimmt, dass ein gewisser Personenkreis von der Zeiterfassung ausgenommen ist, nämlich einige MA, die Vertrauensarbeitszeit "genießen". Nur: unterliegen diese denn nicht dem Arbeitszeitgesetz? Und wenn doch, wer kontrolliert denn dann und auf welche Weise, dass die Arbeitszeiten der Personen nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen? Eine weitere BV erlaubt dem Chef, einer begrenzten Anzahl MA 35 + 5 Std. - Verträge anzubieten. Die Entlohnung ist dann proportional anzupassen. Welchen Sinn macht es aber, den Personen mit Vertrauensarbeitszeit einen solchen Vertrag anzubieten? Wir sehen darin eine versteckte Gehaltserhöhung, welche einer Anhörung bedarf...

1.56605

Community-Antworten (5)

G
ganther

07.12.2010 um 15:04 Uhr

Das recht des BR eine Übersicht über die AZ der MA zu bekommen ergibt sich aus 80 BetrVG. Der AG muss euch in die Lage versetzen nachprüfen zu können dass das ArbZG eingehalten wird. Ob die MA stempeln oder manuell erfassen ist eine andere Sache

Eure BV zur Erhöhung der Arbeitszeit von 35 auf 40 Std für einzelne halte ich auf den ersten Blick für unwirksam. Da hat derBR keine Karten im Spiel

D
DonJohnson

07.12.2010 um 15:19 Uhr

Wieso hat der BR das überhaupt zugelassen mit der Vertrauensarbeitszeit?

P
paula

07.12.2010 um 15:32 Uhr

vielleicht fand er das sooooo toll ;-)

S
seesee

07.12.2010 um 16:12 Uhr

Frage: Wieso hat der BR das überhaupt zugelassen mit der Vertrauensarbeitszeit?

Antwort: weil es "nur" die erste Führungslinie betrifft und diese Kollegen "auch mal länger da bleiben müssen, z.B. wenn man in einem Kundengespräch ist....." bla bla bla

Eigentlich ein "Geschenk" des Betriebsrats in Anbetracht laufender Verhandlungen zur Tarifanbindung ... ;-) Welche Kreise dieses Geschenk zieht, merken wir jetzt...

@ ganther: Laut bisherigem (freiwillig anerkanntem) Tarifvertrag gibt es eine Öffnungsklausel zum Thema Arbeitszeiterhöhung auf 40 Std. mit Quote.

A
Arbeitszeit

07.12.2010 um 20:48 Uhr

  1. Mai 2003 – 1 ABR 13/02

Ihre Antwort