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Zeiterfassung bei Vertrauensarbeitszeit

B
Budnic
Feb 2017 bearbeitet

Guten Abend!

Vorab eine Kurzbeschreibung: Alle MA bei uns haben Vertrauensarbeitszeit bei 40 Std pro Woche, welche(s) auch Vertraglich so festgehalten ist.

Nun ist es so, dass ein Abteilungsleiter seine Mitarbeiter angewiesen hat per EXCEL ein Zeiterfassungstool zu pflegen und ihm dieses Freitag´s per Mail zu senden.

Einige dieser MA haben sich geweigert dieses entsprechend umzusetzen. Deren Begründung ist, dass in den Arbeitsverträgen Vertrauensarbeitszeit festgehalten ist. Daraufhin droht nun der Abteilungsleiter „Disziplinarische Maßnahmen“ zu ergreifen, sollten die MA seiner Forderung nicht nachkommen. In Einzelgesprächen war auch von Abmahnungen die Rede.

Nun zu meinen Fragen: Ist es rechtens, dass bei einer vertraglich festgelegten Vertrauensarbeitszeit, ein Zeitnachweis geführt werden muss? Bzw. kann dies ohne Zustimmung des BR eigenmächtig von Führungskräften entschieden werden?

Kann seitens BR hier interveniert werden?

Da ich noch relativ neu als BR dabei bin und mir dieses Thema im Vertrauen von Kollegen zugetragen wurde benötige ich hier Unterstützung da ich die rechtliche Lage leider nicht einschätzen kann.

Besten Dank für Hinweise!

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Community-Antworten (4)

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gironimo

31.01.2017 um 19:46 Uhr

kann dies ohne Zustimmung des BR eigenmächtig von Führungskräften entschieden werden< Die Form der Zeiterfassung ist eine Frage der Ordnung im Betrieb ( § 87 BetrVG).

Aber Ihr solltet mal die Zeitnachweise der AN fordern, um Eure Überwachungsaufgaben aus dem § 80 BetrVG nachkommen zu können. (BAG 1 ABR 13/02)

G
gironimo

31.01.2017 um 19:51 Uhr

Also schreibt Ihr dem AG einen Brief und fordert ihn auf, er möge die Führungskräfte anweisen es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrats Zeitnachweise in welcher Form auch immer, einzuführen. Vielmehr möge sich der AG mit dem BR darüber verständigen, wie eine Zeiterfassung aussehen soll und darüber eine Betriebsvereinbarung abschließen..

Neben der Frage der Ordnung im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ) kommt beim IT-Einsatz ja auch noch die Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dazu.

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Pickel

31.01.2017 um 20:53 Uhr

Mit nicht ganz geringer Wahrscheinlichkeit handelt ihr aktuell gesetzeswidrig. Als ad hoc-Maßnahme zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen und bis zur mitbestimmten Umsetzung durch den BR ist das Führen von Arbeitszeitnachweisen daher ggf. sogar per Direktionsrecht umsetzbar.

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paula

31.01.2017 um 22:53 Uhr

also einem AG aufzugeben sich an gesetzliche Vorgaben (obwohl das eigentlich nur die Spitzenaufschreibung erfasst) und dem legitimen Rechten des BR nach 80 BetrVG einen Riegel vorzuschieben ist schon spektakulär. Eigentlich sollte der BR dankbar sein, dass der AG hier tätig wird.

Das MBR würde ich aber trotzdem einfordern und zwischenzeitlich den MA erklären, dass das durchaus zu ihrem Vorteil ist

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