Zeiterfassung in Vertrauensarbeitszeit
Hallo Zusammen, wir wollen mit dem AG eine BV Arbeitszeit einführen, in dem unter anderem ein Punkt die Vertrauensarbeitszeit ist. Der AG möchte nicht das diese Kollegen an der Zeiterfassung mittels Transponder am Terminal teilnehmen. Alle anderen Kollegen mit und ohne Gleitzeit machen das schon. Einige Vertrauensarbeitszeitler mit extremen Arbeitsumfang und Arbeitszeit arbeiten immer über 10 Stunden, andere wiederrum missbrauchen das und kommen nie auf 40 Stunden die Woche. Wir möchten beide Extreme verhindern. Können wir wegen der Gleichstellung aller Kollegen darauf beharren eine Zeiterfassung für alle Mitarbeiter zu erreichen? Habt ihr das so regeln können? VG Oleck und Boleck
Community-Antworten (9)
22.11.2016 um 10:12 Uhr
Meiner Meinung nach kann man über den §16 Abs. 2 ArbZG argumentieren.
@OleckundBoleck Welche Argumente zur Gleistellung sollten denn hier ziehen können?
22.11.2016 um 10:12 Uhr
Indirekt, ja. Unser AG hat Vertrauenszeit auch unbedingt wollen und wir wussten das. Also sind wir rein und sagten wir wollen das nicht und zogen das durch. So scheiterten wir und bekamen eine Einigungsstelle mit nem guten Richter, der für uns eine super Lösung gemacht hat. Nicht 100% 'sauber' der Ansatz aber Wir haben nebenbei viel gelernt dadurch, ja. Zog sich aber lange hin. :)
22.11.2016 um 14:05 Uhr
Wenn ihr auf euren Informationsanspruch aus dem § 80.2 BetrVG besteht, kann der AG euch Zeitnachweise nicht vorenthalten. Und wenn er etwas nicht will, ihr aber einen Anspruch habt, müsst ihr ggf. das ArbG bemühen - oder die E-Stelle, wenn es um eine BV geht.
Am besten verabschiedet ihr Euch von der sogenannten Vertrauensarbeitszeit.
22.11.2016 um 15:14 Uhr
So wie ich das verstehe, besteht die Regelung über die Vertrauensarbeitszeit schon. D.h. es ist einzelvertraglich geregelt? In dem Fall könnt ihr die betroffenen Kollegen wohl nicht über eine BV "zwingen", denn es greift das Günstigkeitsprinzip.
Korrigiert mich, wenn ich irre...
22.11.2016 um 16:04 Uhr
Du irrst. Vertrauensarbeitszeit ist ja nichts günstigeres. Die vertraglich geschuldete Arbeit muss so oder so erbracht werden.
Der BR hat laut § 80 Abs. 1 BetrVG die allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass Tarife, Betriebsvereinbarungen, Gesetze usw. angewendet werden.
Im Zuge dieser Aufgaben hat er den Anspruch aus dem § 80 Abs. 2 BetrVG Unterlagen vom AG zu erhalten.
Und das BAG (1 ABR 13/02) hat entschieden, dass der BR auch bei der sogenannten Vertrauensarbeitszeit berechtigt ist, entsprechende Unterlagen vom AG anzufordern.
22.11.2016 um 16:57 Uhr
Ich bohr nochmal nach, weil wir ähnliche Fälle in der Firma haben und da noch nicht weitergekommen sind.
Die Anwendung von §16 Abs. 2 ArbZG (siehe outofmemory) + dem 80er bedeuten doch, eine Vertrauensarbeitszeit wäre faktisch gar nicht möglich?
Vertrauensarbeitszeit ist ja nichts günstigeres.<
@Gironimo: und wenn das der betroffene Arbeitnehmer anders sieht? Und es außerdem dem AG egal ist, dass die vertraglich geschuldete Arbeit in zu wenigen Stunden erbracht wird?
Nicht doch irgendwelche Schlupflöcher möglich?
22.11.2016 um 19:00 Uhr
Im Grunde genommen läuft es darauf hinaus, dass Vertrauensarbeitszeit nur dann möglich ist, wenn der BR mitspielt und sagt "Wir wissen, dass die Zeiten eingehalten werden und wir brauchen die Aufzeichnungen nicht." Wenn er aber bemerkt, dass es eben doch nicht so läuft, wie erhofft, dann verlangt er Aufzeichnungen.
Diesen Überwachungsanspruch hat der BR gegenüber dem AG auf eine gesetzliche Grundlage hin. Und daher kann ein AN auch nicht sagen: "Ich will nicht, dass das Gesetz angewendet wird" (Vergleichbar mit der oft vom AG angeführte Ausrede, dass der AN nicht will, dass der BR erfährt was er verdient. Der BR hat dennoch den gesetzlichen Anspruch die Gehaltslisten zu sehen.)
dass die vertraglich geschuldete Arbeit in zu wenigen Stunden erbracht wird?<
Ist es im Durchschnitt bei Euch so?
22.11.2016 um 19:37 Uhr
"Die Anwendung von §16 Abs. 2 ArbZG (siehe outofmemory) + dem 80er bedeuten doch, eine Vertrauensarbeitszeit wäre faktisch gar nicht möglich?"
Kommt darauf an. Der AG muß die in § 16 beschriebenen Dinge einhalten. Er muß also die Daten erfassen. Wenn "er" aber nicht rein guckt und die Daten nach 2 Jahren unbesehen löscht, gab es ja praktisch dennoch Vertrauensarbeitszeit.
23.11.2016 um 14:31 Uhr
dass die vertraglich geschuldete Arbeit in zu wenigen Stunden erbracht wird?< Ist es im Durchschnitt bei Euch so?>
Abgesehen von den leitenden Angestellten gibt es bei uns 4 AN, die nicht stechen müssen. Hierunter gibt es 2 Kanditaten, die das stark aussnutzen und oft unter der üblichen Zeit bleiben. Auch Arzbesuche werden nichtmal an die Perso weiterkommuniziert... eine Kollegin ist extrem frustriert deswegen.
Aber so wie ich euren Ausführungen entnehme, kann der BR trotzdem nichts machen - da es dem AG offensichtlich egal ist. Und der BR ist ja nicht für die Einhaltung der Stunden zuständig, sondern es geht ja um den Schutz vor zu langer Arbeitszeit. Oder?
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