Erstellt am 28.11.2010 um 09:57 Uhr von wahlvst
hilflos
ich glaube Du bringst hier einiges schwer durch einander.
Denn der AG kann und wird wohl nicht dem BR, also dem BRM als BRM Leistungsmangel unterstellen. Denn den meisten AG mach BR höchstens zu viel.
Ich denke Du willst sagen der AG unterstelle AN Leistungsmangel. Also einfach allen oder den meisten AN somt dann auch den BRM in der Fubktion AN.
Wenn dieser Leistungsmangel gegenüber den arbeitsvertraglichen Pflichten zu Recht besteht, müsste man diesem abhelfen. Wenn nicht, dann wäre es ggf. ungerechtfertigte Abmahnungen. Dann könnte man Widersprüche/Gegendarstellungen dazu zu den Pers-Akten geben oder ggf. klagen.
Hier findet man auch einen Beitrag zum Thema "BR und Leistungsverdichtungen"
Konfliktmanagement im Betrieb als Zukunftsaufgabe für Interessenvertretung und Personalleitung
http://www.boeckler.de/pdf/mbf_nmp_2009_konflikt_erlauterung.pdf
http://www.boeckler.de/29509_102229.html
Auch bietet Verdi zu diesem Thema Schulungen an.
Erstellt am 28.11.2010 um 10:06 Uhr von hilflos
Was mich interessieren würde: kann man den Betriebbsrat über den "Trick" einzelvertragliche Versäumnisse als AN kündigen oder nicht. Ich dachte eigentlich schon, dass ein BR unkündbar ist (außer fristlos). Sprich: mein Chef kann mir soviel Abmahnungen geben wie er will - am Ende greift immer der Kündigungsschutz da ich Belegschaftsvertreter bin.
Oder sehe ich das falsch?
Erstellt am 28.11.2010 um 10:17 Uhr von wahlvst
hilflos
Auch ein BRM ist normaler AN und kann auch wegen Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gekündigt werden.
Verletzt der Arbeitnehmer dann seine Pflichten im hohen Maße, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Ergebnis: Außerordentliche Kündigung.
Erstellt am 28.11.2010 um 10:22 Uhr von hilflos
Das heisst, der Kü-Schutz des Betriebsrates ist eine Luftnummer! Weil ich immer mit Scheinargumenten gekündigt werden kann.
Erstellt am 28.11.2010 um 10:44 Uhr von alterBrummbär
hilflos,
als Luftnummer würde ich es nicht bezeichnen.
Bei einer Leistungsverdichtung sollte der ASA mit einbezogen werden, auch eine Gefährdungsanalyse wäre angebracht.
Abgesehen vom zeitlichen Umfang der zu leistenden Arbeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag in der Regel nicht, welches Arbeitsergebnis überhaupt oder in welchen zeitlichen Abschnitten, welches Arbeitstempo und welche Intensität sowie welche Arbeitsqualität von dem Arbeitnehmer bei der von ihm zu erbringenden Tätigkeit erwartet werden. Aus dem Personalcharakter des Arbeitsverhältnisses folgt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet, sondern nur verpflichtet ist, die eigene Arbeitskraft während der vereinbarten Arbeitszeit im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Grenzen – also nicht seine ganze Arbeitskraft [Schaub/Linck, § 45 Rz. 46 ] – zur Leistung der „versprochenen Dienst“ einzusetzen. Er schuldet ein „Wirken“, nicht das „Werk“. Infolgedessen sind grundsätzlich keine konkret bestimmte Leistungsquantität oder -qualität und auch kein konkret bestimmtes Arbeitstempo zu erbringen. Der Inhalt der Arbeitsleistung richtet sich zum einen nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung des Direktionsrechtes festzulegenden Arbeitsinhalt und zum anderen nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers[BAG v. 17. 1. 2008 – 2 AZR 536/06 Der Arbeitnehmer muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Der Arbeitnehmer schuldet also nicht lediglich eine Durchschnittsleistung, eine Tätigkeit „mittlerer Art und Güte“ (§ 243 BGB). Er muss tun, was er soll und zwar so gut, wie er kann. Aufgrund des im BGB vorausgesetzten Zeitlohnes riskiert der Arbeitnehmer aber auch bei schlechter Leistung keine Abzüge. Anders als bei Kauf, Miete oder Werkvertrag scheidet eine Minderung aus, weil für das Arbeitsrecht die Gewährleistungsregeln (wie zB §§ 434 ff. BGB) nicht gelten[3BAG v. 18. 7. 2007 – 5 AZN 610/07 ].
Quelle: Kommentar AR Dr. Werner Schmalenberg
Erstellt am 28.11.2010 um 11:31 Uhr von wahlvst
hilflos
..nix mit Lufnummer. Nur KEIN AN ist unkündbar. Es gibt nur teil per Gesetz oder TV Hürden. Diese Hürden muss der AG nehmen. Dem BR obliegt es dann ggf. Kündiungen (Gründe) zu prüfen und zu widersprechen. Will ein AG ein BRM kündigen muss der BR zustimmen oder der AG muss das ArbG bemühem.
Aber auch ein BRM ist NICHT unkünbar. Auch er muss seinen Pflichten und Nebenpflichten aus dem ArbV nachkommen.
Man kann den Eindruck gewinnen, dass Du das Mandat wegen des besonderen Kündigungsschutz angestrebt hast, dass wäre sehr schade.
Es zeigt aber auch, dass Du sehr großen Schulungsbedarf hast. Also schnellstens auf Schulungen gehen.
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hilflos
>> Schulung gut und schön, aber das ist u.a. die Krux. Je mehr ich BR-Arbeit mache, desto mehr bleibt von meiner "normalen" Arbeit übrig. Und genau da setzt der AG immer wieder an. Die Arbeit wird nicht erledigt = Drohung mit Abmahnung.
1.Also, Du hast Stellvertreter welche nachrücken wenn Du wegen Semnaren verhindert bist!
2. Der AG muss die für die Mandatszeit, den Umfang stellst allein Du nach bestem Wissen und Gewissen fest, von der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung frei. Also HIER EIN MUSS DES AG. Nofalls kann man dieses hier auch einklagen und sollte es auch. Falls erforderlich Beschluss fassen und Anwalt beauftragen. Der kann es dann erst einmal im Rahmen von gesprächen/Schriftwechsel mit dem AG versuchen, was oftmasl auch schon hilft oder sonst klagen. Dann käme u.a. auch das Thema "Behinderung der BR-Arbeit" zum tragen/beklagen.
3. Der AG muss dafür Sorge tragen, dass die Arbeit welche wegen BR-Arbeit nicht von dir erledigt werden kann, z.B. durch zusätzliches Personal (Einstellungen auch ggf. Leiharbeitnehmer) aufgefangen wirde. Er darf dieses nicht durch Arbeits-/Leistungsverdichtung oder aufgezwungener Mehrarbeit bei Dir oder den Koll. machen. Auch dieses wäre dann ein Fall, den man unter dem Thema "Behindeurng der BR-Arbeit" bewerten muss.
4. Mandatsarbeit hat ganz klar Vorrang vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit.
&. und nun immer wichtiger, sofort auch die notwendigen Schulungen, denn bei Dir fehlt leider wichtiges, unverzichtbares Grundwissen, das auch weil Du ggf. neu gewählt bist.
Du kannst und solltest Dich auch einmal mit der Bitte um Unterstützung/ Beratung an den GBR wenden. Dort in den gesprächen mit dem AG/Unternehmer dieses alles auch einmal vortragen.
Erstellt am 28.11.2010 um 11:41 Uhr von hilflos
Schulung gut und schön, aber das ist u.a. die Krux. Je mehr ich BR-Arbeit mache, desto mehr bleibt von meiner "normalen" Arbeit übrig. Und genau da setzt der AG immer wieder an. Die Arbeit wird nicht erledigt = Drohung mit Abmahnung.
Erstellt am 28.11.2010 um 18:54 Uhr von DerAlteHeini
hilflos
Das ist nicht der Krux, denn genau davor schützt dich das Gesetz. Da der Gesetzgeber sagt, dass Betriebsratsarbeit in der Arbeitszeit zu leisten ist, bleibt natürlich die eigene Arbeit liegen.
Darum wird vom Gesetz für Betriebsratsmitglieder die Pflicht zur "Abmeldung für Betriebsratsarbeit" vor gegeben (siehe § 37 Abs. 2 BetrVG ). Somit wird dem AG die Möglichkeit gegeben, die so liegen gebliebene Arbeit durch entsprechende organisatorische Maßnahmen anderweitig zu erledigen. Macht der AG das nicht, so ist es sein Problem und nicht deines.
Abmahnungen die ausgesprochen wurden, weil Aufgrund von Betriebsratsarbeit die vertraglich geschuldet Arbeit nicht erledigt wurde, sind in der Regel nichtig. Auch andere Abmahnungen die aufgrund deiner Betriebsratsarbeit ausgesprochen werden, sind unwirksam.