@ weissnichts
Urlaub
Auch wenn dem Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch zusteht, ist er nicht berechtigt diesen eigenmächtig anzutreten. Vielmehr muss der Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts die zeitliche Lage und die konkrete Dauer des Urlaubs bestimmen. Hierbei hat der Arbeitgeber jedoch gewisse gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen:
Nach § 315 BGB bzw. § 106 S. 1 GewO muss der Arbeitgeber bei Ausübung seines Direktionsrechts die Grenzen billigen Ermessens einhalten.
Nach § 7 BUrlG muss der Arbeitgeber außerdem die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen (Abs. 1), er sei denn dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer stehen entgegen, dies ist ja nach deiner Mitteilung nicht so.
Hier ist es wichtig dem AG aufzuzeigen das es ein muss ist den Urlaub zusammenhängend zu gewähren hat.(Abs. 2), es sei denn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers machen eine Teilung des Urlaubs erforderlich.
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr sieht das Gesetz nur ausnahmsweise vor, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
Dies würde ich deutlich im Gespräch vorbringen welsches den Zweck hat die Abmahnung zu entfernen.
Zum Mobbing
Bei der arbeitsrechtlichen Bewertung von Mobbing ist danach zu unterscheiden, ob das Mobbing vom Arbeitgeber ausgeübt bzw. geduldet wird oder ausschließlich von Arbeitskollegen bzw. Vorgesetzten des Betroffenen ausgeht.
Der Arbeitgeber hat aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses als arbeitsvertragliche Nebenpflicht die sog. Fürsorgepflicht, die ihn verpflichtet, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Dazu gehört auch die Pflicht, den Arbeitnehmer davor zu schützen, dass er am Arbeitsplatz Gesundheitsgefahren ausgesetzt ist (vgl. § 618 Abs. 1 BGB) und Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu beeinträchtigen. § 75 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber (und den Betriebsrat) ferner, das Persönlichkeitsrecht der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gegen Beeinträchtigungen zu schützen. Unter dem Begriff des Persönlichkeitsrechts wird das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit verstanden.
Der Gesetzgeber hat den Beschäftigten, die sich vom Arbeitgeber , von Vorgesetzten, von Arbeitskollegen oder von Dritten am Arbeitsplatz belästigt fühlen, ursprünglich in § 3 BeschSchG das Recht eingeräumt, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren. Das Beschäftigtenschutzgesetz trat aber mit Inkrafttreten des AGG außer Kraft. Für Belästigungen wegen eines der in § 1 AGG genannten und gesetzlich besonders geschützten acht Merkmale besteht jetzt die Möglichkeit der Beschwerde nach § 13 AGG.
§ 84 Abs. 1 S. 1 BetrVG gibt jedem Arbeitnehmer, der sich vom Arbeitgeber oder anderen Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt, ungerechtfertigt behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt, das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren. Dabei kann er zur Unterstützung oder Vermittlung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 84 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Soweit es im Betrieb keine besondere Stelle für die Entgegennahme derartiger Beschwerden gibt (z. B. einen sog. Konflikt- oder Mobbingbeauftragten), hat sich der Beschwerdeführer zunächst an seinen unmittelbaren betrieblichen Vorgesetzten oder, wenn die Beschwerde gegen ihn gerichtet ist, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Der Betroffene kann seine Beschwerde auch unmittelbar beim Betriebsrat einlegen, der in diesem Fall verpflichtet ist, beim Arbeitgeber auf eine Abhilfe hinzuwirken, sofern er die Beschwerde für berechtigt hält (§ 85 Abs. 1 BetrVG).
Nach den Grundregeln des Zivilprozesses, die auch für das Arbeitsgerichtsverfahren gelten, muss derjenige, der ein Recht oder einen Anspruch geltend macht, die Tatsachen darlegen und beweisen, die den Schluss auf die von ihm begehrte Rechtsfolge zulassen. Im Bereich der Belästigung wegen eines durch das AGG geschützten Merkmals enthält § 22 AGG eine Beweiserleichterung für den Diskriminierten