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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Gibt es bei Abmahnungen eine Schweigepflicht

R
randomshot
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

Gibt es nach einer ausgesprochenen Abmahnung so etwas wie eine Schweigeplicht?

Zur Erklärung kurz die Vorgeschichte. Der Leiter einer unserer Einrichtungen beantragte bei der GF eine Abmahnung wegen Pflichtverletzung seitens eines MA. Die GF gab dem MA die Möglichkeit seine Sichtweise der Sache darzulegen.Das erfolgte im Rahmen eines Personalgespräches mit GF und den beteiligten Parteien. Der BR wurde zur" Rückenstärkung" vom MA hinzugebeten. Nach Klärung der Sache wurde ( berechtigterweise ) eine Abmahnung ausgesprochen. Der MA zeigte sich einsichtig und versprach Besserung. Soweit so gut und eigentlich erledigt sollte man meinen. Allerdings hat der Leiter jener Einrichtung bei der letzten Dienstberatung vor versammelter Mannschaft das Ergebnis dieses Personalgespräches vorgetragen und seinen "Triumph" wohl sichtlich genossen. Die MA dieses Bereiches fühlen sich jetzt indirekt unter Druck gesetzt, zumal ihnen jetzt auch öfter mit Abmahnung seitens des Leiters gedroht wird.

Die betroffenen MA sind erstmal inoffiziell, mit einer mündlichen Beschwerde hierzu, an den BR herangetreten.

Kann man dem Leiter sein Verhalten zum Vorwurf machen oder hat er sich vielleicht sogar einer Schweigepflichtsverletzung schuldig gemacht?

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Community-Antworten (4)

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adlatus

29.11.2005 um 19:34 Uhr

Hallo randomshot,

generell ist das alles richtig gelaufen, bis der Leiter gequatscht hat. Das ist eine Verletzung seiner Schweigepflicht. Die Abmahnung ist keine Bestrafung des MA, sondern soll eine Verhaltensänderung herbeiführen. Daher ist sein Triumphgeheul und offensichtliche Drohung gegenüber dem Rest so nicht akzeptabel. Rede mit eurem BR und der mit dem GF.

adlatus

F
Fayence

29.11.2005 um 20:05 Uhr

Hallo, ich würde als BR in diesem Fall noch einen Schritt weiter gehen und bei der GF auf, zumindest eine offizielle Ermahnung des Vorgesetzten drängen. Wehret den Anfängen!

R
randomshot

30.11.2005 um 13:38 Uhr

Moin Moin,

Danke für Eure Antworten. Leider stellt sich für mich noch die Frage ob es zu diesem Thema eine festgeschriebene Regelung ( z.B. im BtrVg ) oder sonstwo gibt. Ich habe nur eine Textausgabe des BtrVg. und bin dort leider nicht fündig geworden. Könnte zu dieser Sache nochmal dringend Eure Hilfe gebrauchen. Danke Euch schon mal im voraus. Gruß randomshot

F
Fayence

30.11.2005 um 17:02 Uhr

Hallo Randomshot, lese Dir doch noch einmal durch: BetrVG § 84, § 85, §87 Abs.1 / 1. Daraus ergeben sich die Handlungsgrundlagen für den BR. Schon allein, dass eine Abmahnung nur in der Personalakte abgelegt werden darf, ist ein klares Indiz für "schützenswerten" Inhalt. Selbst der BR, welcher der Schweigepflicht unterliegt, muss seitens des AG nicht informiert werden. Streng genommen, könnte dieser Vertrauensbruch seitens des Vorgesetzten als "Mobbing" gewertet werden. Gruß Fayence

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