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Betriebliches Eingliederungsmanagement einführen

A
adlerhorst
Nov 2016 bearbeitet

Unsere Geschäftsführung will ein Betriebliches Eingliederungsmanagement einführen. Ein demensprechendes Informationsschreiben haben wir erhalten. Nun ist uns bekannt geworden, dass ohne unsere Antwort abzuwarten der Arbeitgeber einige Mitarbeiter bereits angeschrieben hat. Hierbei handelt es sich nicht um Einladungsschreiben sondern um Abfragen dreier Sachverhalte:

  1. Sind Sie bereit zu einem Gespräch zum BEM? (Antwort durch ankreuzen)
  2. Ich stimme eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten, insbesondere der gesundheitsbezogenen Daten zu. (Antwort durch ankreuzen)
  3. Wollen Sie das zum Gespräch ein BR-Mitglied anwesend ist. (Antwort durch ankreuzen) Klar über hohe Fehlzeiten ist kein Arbeitgeber erfreut. Für uns als Betriebsrat natürlich wichtig, dass die Beschäftigten dabei nicht unter Druck gesetzt werden und ihre Privatsphäre nicht verletzt wird. Es ist uns als Betriebsrat bekannt, dass Krankenrückkehrgespräche Pflicht sind, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Dann muss der Arbeitgeber zusammen mit dem Betriebsrat und dem betroffenen Beschäftigten nach § 84 Abs. 2 SGB IX die Möglichkeiten erörtern, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die Krankenrückkehrgespräche sollen in formalisierter Form durchgeführt werden und haben einen kollektiven Bezug. Nach einer Grundsatzentscheidung des BAG bestimmt der Betriebsrat mit, wenn es um das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung selbst geht. Wir wollen als Betriebsrat sicherstellen, dass keine Nachfragen und sonstige Nachforschungen erfolgen, die den Persönlichkeitsbereich berühren. Insbesondere dürfen nur solche Fragen zugelassen werden, die ausschließlich auf betriebliche Krankheitsursachen abzielen. Wir haben dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass wir nicht mit der Durchführung des BEM einverstanden sind solange wir nicht Mitbestimmungsrechtlich einbezogen worden sind. Die reine Information reicht uns nicht. Desweiteren haben wir eine Musterbetriebsvereinbarung (Hans-Böckler-Stiftung) vorgeschlagen die wir für unabdingbar halten sofern der Arbeitgeber das BEM durchführen möchte. Nun Sind wir zum Gespräch geladen. Unsere Fragen: Wie sollen die Kollegen auf die drei Fragen antworten? Wer kennt Zitate aus der Rechtssprechung in dieser Sache? Für den Fall das der Arbeitgeber ohne Einigung mit dem BEM anfängt. Was wäre der juristische klügste erste Zug oder welches vorgehen ist empfehlenswert. Vielen Dank im Voraus!
4.102010

Community-Antworten (10)

L
Lotte

25.11.2010 um 21:58 Uhr

adlerhorst, schon der § 84 (2) SGB IX ist eindeutig: Es geht nicht ohne Euch als BR. Die KollegInnen könnten dem AG schreiben: Sehr geehrter Herr AG, nach Rücksprache mit dem BR, habe ich erfahren, dass das von Ihnen vorgeschlagene BEM noch nicht mit dem BR abgestimmt wurde. Der BR berichtete mir, dass er eine BV dazu anstrebt. Gerne würde ich ein BEM in Anspruch nehmen, schlage aber vor, dass wir das BEM verschieben, bis eine BV darüber abgeschlossen wurde. Mit freundlichen Grüßen Der AN

LG Lotte

S
sbvsgbix

25.11.2010 um 22:16 Uhr

Lotte

grundsätzlich nicht schlecht, aber der § 84 (2) SGB IX sieht eine solche Möglichkeit der Verschiebung nicht vor. Das BEM ist zwingend zu dem Zeitpunkt des Erreichens der AU_Tage lt. § 84 (2) anzubieten. Dieses sogar während einer lfd. AU. Denn es ist ja u.a. Ziel des BEM die Wiedereingliederung zu fördern. Daher kann es Sinn machen dass es auch schon ggf. bei bestehender AU angeboten und ggf. durchgeführt wird. Sofern es während eine noch bestehenden AU angeboten wird findet kann es aber auch erst bei der Wiederaufnahem der Arbeitstätigkeit stattfinden.

Lehnt der AN das BEM dann ab, hat der AG seiner Pflicht genüge getan und muss es nicht erneut anbieten.

Der § 84 (2) sieht auch nicht zwingend eine BV vor um ein BEM durch zu führen. Die BR hatten im übrigen auch nun lange genung Ziet gehabt aktiv zu werden, also auch ggf. eine BV anzuschließen. Der § 84 (2) ist nun ja nicht neu. Der AG darf aber nicht in dieser Art und weise versuchen den BR aus dem BEM zu drücken.

Er draf nur den AN darauf hinweisen wer alles gem. § 85 4 (2) beteiligt werden kann/muss. Er darf also nicht mit der JA/NEIN Frage kommen. Dieses ist Behinderung der BR-Arbeit.

L
Lotte

25.11.2010 um 23:01 Uhr

svbsgbix, stimmt. So gesehen hast Du Recht. Aber der AN müsste das ja nicht wissen, oder? Ein Versuch wäre es wert und dann könnte man abwarten, ob der AG sich darauf einlässt...

A
adlerhorst

25.11.2010 um 23:08 Uhr

Warum muss der AG auf § 85 4 (2) verweisen und darf also nicht mit der JA/NEIN Frage kommen. Wie ist hier konkret die Behinderung der BR-Arbeit zu brgründen.

S
sbvsgbix

25.11.2010 um 23:29 Uhr

Weil hier dem AG unterstellt werden könnte dass er verucht das Beteiligungsrecht des BR oder bei Schwerbehinderten der SBV aus dem Gesetz versucht auszuhebeln. Es ist übrigens etwas was leider tatsächlich AG so versuchen, also nichts ausgedachtes. Dieses machen dann AG um ggf. den AN in ihrem Sinne zu beeiflussen.

Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass es hier eine solche Regelung / Abfrage Ja/Nein durch den AG geben sollte, hätte er dieses im Gesetz entsprechend zum Ausruck gebracht. Er hat es aber nicht. Er hat klar geschrieben wann es anzubieten ist und wer zu beteiligen ist.

Übrigens, falls nicht bekannt. In die Zeit lt. § 84 (2) werden alle Tage die in eine AU fallen mitgezählt. Also auch ggf. arbeitsfreie Tage der AU wie Wochenende und Feiertage. Denn im Gesetz heißt es ja .......innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig....

Der AG hat das BEM anzubieten und kann auf die Gesetzeslage hinweisen. Dan auch noch wer lt. Gesetz beteiligt wird. Er darf weiter den AN darauf hinweisen, das er die Durchführung ablehnen darf und dann noch ggf. auf die Folgen der Ablehnung.

Lotte, klar als Versuch, sofern der AG es nicht erkennt kann man es machen. Dann wäre es aber auch gut den Koll. hier zu erklären, dass der AG nicht (leider) darauf eingehen muss. Dieses nur, damit sich Koll. keine Abfuhr beim AG abholen die vermeidbar gewesen wäre.

M
Mainpower

26.11.2010 um 07:00 Uhr

@sbvsgbix, der AG hat das BEM anzubieten. Wie soll er da anders fragen ausser , willst Du oder willst Du nicht. Also ja oder nein. Ich finde diese Fragen ganz eindeutig und unmissverständlich. Einfache Frage, einfache Antwort.

L
Lotte

26.11.2010 um 11:08 Uhr

mainpower, es geht um die Anwesenheit des BR. Das ist im § 84 (2) SGB IX eindeutig geregelt, da hat der AG nicht den MA zu fragen.

R
rainerw

26.11.2010 um 12:46 Uhr

Diese Seite, sollte alle weiteren Fragen erschlagen. http://bem.sozialnetz.de/ca/d/e/

A
adlerhorst

26.11.2010 um 19:16 Uhr

Vielen Dank Kollegen für Eure Antworten. Diese haben uns schon weiter geholfen und die herrschende Meinung hierzu verdeutlicht. Eine Frage habe ich jedoch noch. Niemand von Euch hat die Abfrage 2 im Arbeitgeberanschreiben „ Ich stimme eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten, insbesondere der gesundheitsbezogenen Daten zu. (Antwort durch ankreuzen)“ angeprangert. Liegt hier nicht ein verstecktes aushebeln bzw. eine Einverständniserklärung des betroffenen Arbeitnehmers zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vor?

K
Kölner

26.11.2010 um 21:21 Uhr

@all Um die Chancen eines AN hinsichtlich des Verbleibs in der Firma trotz Krankheit zu erhöhen würde ich aufgrund des Urteilslage von einer Beteiligung/BV zum BEM eher absehen...

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