Erstellt am 25.11.2010 um 20:58 Uhr von Lotte
adlerhorst,
schon der § 84 (2) SGB IX ist eindeutig: Es geht nicht ohne Euch als BR.
Die KollegInnen könnten dem AG schreiben:
Sehr geehrter Herr AG,
nach Rücksprache mit dem BR, habe ich erfahren, dass das von Ihnen vorgeschlagene BEM noch nicht mit dem BR abgestimmt wurde. Der BR berichtete mir, dass er eine BV dazu anstrebt. Gerne würde ich ein BEM in Anspruch nehmen, schlage aber vor, dass wir das BEM verschieben, bis eine BV darüber abgeschlossen wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Der AN
LG Lotte
Erstellt am 25.11.2010 um 21:16 Uhr von sbvsgbix
Lotte
grundsätzlich nicht schlecht, aber der § 84 (2) SGB IX sieht eine solche Möglichkeit der Verschiebung nicht vor. Das BEM ist zwingend zu dem Zeitpunkt des Erreichens der AU_Tage lt. § 84 (2) anzubieten. Dieses sogar während einer lfd. AU. Denn es ist ja u.a. Ziel des BEM die Wiedereingliederung zu fördern. Daher kann es Sinn machen dass es auch schon ggf. bei bestehender AU angeboten und ggf. durchgeführt wird. Sofern es während eine noch bestehenden AU angeboten wird findet kann es aber auch erst bei der Wiederaufnahem der Arbeitstätigkeit stattfinden.
Lehnt der AN das BEM dann ab, hat der AG seiner Pflicht genüge getan und muss es nicht erneut anbieten.
Der § 84 (2) sieht auch nicht zwingend eine BV vor um ein BEM durch zu führen. Die BR hatten im übrigen auch nun lange genung Ziet gehabt aktiv zu werden, also auch ggf. eine BV anzuschließen. Der § 84 (2) ist nun ja nicht neu. Der AG darf aber nicht in dieser Art und weise versuchen den BR aus dem BEM zu drücken.
Er draf nur den AN darauf hinweisen wer alles gem. § 85 4 (2) beteiligt werden kann/muss. Er darf also nicht mit der JA/NEIN Frage kommen. Dieses ist Behinderung der BR-Arbeit.
Erstellt am 25.11.2010 um 22:01 Uhr von Lotte
svbsgbix,
stimmt. So gesehen hast Du Recht.
Aber der AN müsste das ja nicht wissen, oder? Ein Versuch wäre es wert und dann könnte man abwarten, ob der AG sich darauf einlässt...
Erstellt am 25.11.2010 um 22:08 Uhr von adlerhorst
Warum muss der AG auf § 85 4 (2) verweisen und darf also nicht mit der JA/NEIN Frage kommen. Wie ist hier konkret die Behinderung der BR-Arbeit zu brgründen.
Erstellt am 25.11.2010 um 22:29 Uhr von sbvsgbix
Weil hier dem AG unterstellt werden könnte dass er verucht das Beteiligungsrecht des BR oder bei Schwerbehinderten der SBV aus dem Gesetz versucht auszuhebeln. Es ist übrigens etwas was leider tatsächlich AG so versuchen, also nichts ausgedachtes. Dieses machen dann AG um ggf. den AN in ihrem Sinne zu beeiflussen.
Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass es hier eine solche Regelung / Abfrage Ja/Nein durch den AG geben sollte, hätte er dieses im Gesetz entsprechend zum Ausruck gebracht. Er hat es aber nicht. Er hat klar geschrieben wann es anzubieten ist und wer zu beteiligen ist.
Übrigens, falls nicht bekannt. In die Zeit lt. § 84 (2) werden alle Tage die in eine AU fallen mitgezählt. Also auch ggf. arbeitsfreie Tage der AU wie Wochenende und Feiertage. Denn im Gesetz heißt es ja .......innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig....
Der AG hat das BEM anzubieten und kann auf die Gesetzeslage hinweisen. Dan auch noch wer lt. Gesetz beteiligt wird. Er darf weiter den AN darauf hinweisen, das er die Durchführung ablehnen darf und dann noch ggf. auf die Folgen der Ablehnung.
Lotte, klar als Versuch, sofern der AG es nicht erkennt kann man es machen. Dann wäre es aber auch gut den Koll. hier zu erklären, dass der AG nicht (leider) darauf eingehen muss. Dieses nur, damit sich Koll. keine Abfuhr beim AG abholen die vermeidbar gewesen wäre.
Erstellt am 26.11.2010 um 06:00 Uhr von mainpower
@sbvsgbix,
der AG hat das BEM anzubieten. Wie soll er da anders fragen ausser , willst Du oder willst Du nicht. Also ja oder nein. Ich finde diese Fragen ganz eindeutig und unmissverständlich. Einfache Frage, einfache Antwort.
Erstellt am 26.11.2010 um 10:08 Uhr von Lotte
mainpower,
es geht um die Anwesenheit des BR. Das ist im § 84 (2) SGB IX eindeutig geregelt, da hat der AG nicht den MA zu fragen.
Erstellt am 26.11.2010 um 11:46 Uhr von rainerw
Diese Seite, sollte alle weiteren Fragen erschlagen.
http://bem.sozialnetz.de/ca/d/e/
Erstellt am 26.11.2010 um 18:16 Uhr von adlerhorst
Vielen Dank Kollegen für Eure Antworten. Diese haben uns schon weiter geholfen und die herrschende Meinung hierzu verdeutlicht. Eine Frage habe ich jedoch noch. Niemand von Euch hat die Abfrage 2 im Arbeitgeberanschreiben „ Ich stimme eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten, insbesondere der gesundheitsbezogenen Daten zu. (Antwort durch ankreuzen)“ angeprangert.
Liegt hier nicht ein verstecktes aushebeln bzw. eine Einverständniserklärung des betroffenen Arbeitnehmers zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vor?
Erstellt am 26.11.2010 um 20:21 Uhr von Kölner
@all
Um die Chancen eines AN hinsichtlich des Verbleibs in der Firma trotz Krankheit zu erhöhen würde ich aufgrund des Urteilslage von einer Beteiligung/BV zum BEM eher absehen...