Einklagbarkeit einer betrieblichen Übung
Es herrscht in unserem Unternehmen eine unterschiedliche Meinung darüber, ob eine für 3 Jahre hintereinander gewährte unternehmensweite Zielvereinbarung als betriebliche Übung gilt und wir sozusagen auch die nächsten Jahre Anspruch darauf haben. Der AG meint nein, der BR ja. Die 1. Stufe der Einigungsstelle ist schon gescheitert. Und wir haben diese dann abgebrochen. Die Frage, die sich stellt, ist, kann der BR für die gesamte Belegschaft in dieser Sache vor dem Arb.-Gericht klagen. Oder muss jeder MA einzeln klagen?
Community-Antworten (8)
02.04.2013 um 17:55 Uhr
Ich glaube, Du drückst Dich hier ein wenig falsch aus.
Ich nehme an, dass es Dir nicht um die Zielvereinbarung geht (aus meiner Sicht wäre das unternehmerische Ziel mitbestimmungsfrei, die Aufsplittung auf die einzelnen Arbeitnehmer dann mitbestimmungspflichtig), sondern um die Prämien, die bei %-Satz xyz der Zielerreichung gewährt werden.
Aber auch hier wäre zunächst die zur Verfügungstellung eines Geldtopfes mitbestimmungsfrei, die Verteilungsgrundsätze aber dann wieder nicht. Natürlich spielt auch die bestehende BV eine große Rolle.
Da Du aber von E-Stelle sprichst, gehe ich davon aus, dass es keine BV gibt. Wie war denn die Fragestellung bei der E-Stelle?
Ob bei einer Prämie eine betriebliche Übung entstanden ist oder nicht (das wäre dann ein individueller Anspruch), kann nur ein Fachanwalt beurteilen, mit dem Ihr die einzelnen Fakten genau betrachtet. Das hier ein AG zu dem Schluß kommt, er müsse nicht weiter zahlen, ist dabei ja nicht weiter verwunderlich.
Aber klagen müssten schon die AN selbst. Da würden sich ggf. BR-Mitglieder anbieten, die selbst als AN betroffen sind.
02.04.2013 um 18:05 Uhr
Es geht darum, dass der AG überhaupt gar keine unternehmendweite ZV mehr abschließen will, wir also gar nicht die Chance haben, Ziele zu erreichen und eine Prämie zu erhalten. Eine BV gibt es darüber nicht. Wir haben halt 3 J. hintereinander eine ZV abgeschlossen, der Zielerreichungsgrad war auch nicht immer 100%. Uns geht es einfach darum, eine ZV für alle MA des Unternehmens abschließen zu können und nicht für einzelne Personen. Wir begründen diesen Anspruch auf betr. Übung. Der Anwalt der Gegenseite sieht das natürlich anders, und der Richter der Einigungsstelle meinte, diese Argumentation stünde auf tönernen Füßen. Und so haben wir auf Anraten unseres RA die E.-Stelle abgebrochen, um nun vor Gericht zu klagen. Unser Anwalt meinte halt eben, das könne dann nur jeder einzeln. Und wir hatten gehofft, es ginge eine Sammelklage. Wir wollten halt wissen, ob unser Anwalt Recht hat oder ob wir nicht doch eine Sammelklage machen können für alle MA.
02.04.2013 um 18:12 Uhr
Er wird wohl recht haben - wie es mir scheint.
Daher mein Wink mit den BR-Kollegen, die ja selbst als AN auch keine Prämie mehr bekommen. Die sollten sich den Mut fassen und den Rechtsweg beschreiten, wenn der RA dazu rät. In der Regel hat das dann schon eine entsprechende Wirkung auf den gesamten Betrieb.
02.04.2013 um 18:16 Uhr
Naja, selbstredend liegt auch ein RA mal daneben, aber ich würde mal unterstellen, von einem RA darf man getrost eine kompetentere Meinung erwarten, als in einem Forum. Und wenn du s ganz genau wissen willst, legs drauf an. Die Klage wird IMHO abgewiesen, aber immerhin wisst ihr es dann ganz genau.
02.04.2013 um 18:17 Uhr
Das würden wir auch machen oder zumindest die von uns, die eine Arb.-Rechtsschutzversicherung haben. Eine Sammelklage wär halt aus unserer Sicht schöner gewesen.
02.04.2013 um 18:54 Uhr
Tja, als Rechtsanwalt würde ich vielleicht auch anstreben, hier Einzelklagen einzureichen. Verdient mann dann halt mehr.
Da ich hier nicht beurteilen will und kann, ob der Anwalt nun Ahnung hat oder nicht, unterstelle ich einmal, dass er sie hat und nur mehr verdienen will.
Tatsache ist aber, dass er alle Kollegen vertreten kann. Macht er dieses, kann er es nicht per Einzelklage, sondern nur per Sammelklage.
Hierzu gibt es auch ein interessantes Urteil.
LAG Berlin, 27.04.2006, 7 Ta (Kost) 6012/06
Also sollte die ganze Belegschaft einen Anwalt mit der Durchführung dieses Verfahrens beauftragen.
02.04.2013 um 22:52 Uhr
@Samsonxyz, der spruch der einigungstelle ist numal "verbindlich"
02.04.2013 um 23:54 Uhr
@ All
Nur der Form halber ... in Deutschland gibt es nach wie vor KEINE Sammelklage, aber die ZPO sieht in bestimmten Fällen die Möglichkeit einer STREITGENOSSENSCHAFT vor > ZPO §§ 59 ff
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