Erstellt am 25.11.2010 um 12:05 Uhr von Schlichter
Hallo,
wenn ich das so lese, fürchte ich ist die Frage der Verschwiegenheit nicht Euer größtes Problem... oder warum redet Ihr schon über Ausschluss?! Aber zum Thema der Frage: NEIN - sollte von der Kollegin nicht gemacht werden, aber stellt wohl in keinem Fall eine Verletzung der Schweigepflicht dar. Ich denke es wird in jeder Sitzung über den einen oder anderen Abt.-Leiter gesprochen. Das ist schlichtweg zu vermuten und bestimmt keine Verletzung i.S.d. § 79 BetrVG.
Viele Grüße,
Erstellt am 25.11.2010 um 12:25 Uhr von rambaz
Hallo Schlichter,
Stimmt die Verschwiegenheit ist nicht das einzigste Problem. Es kam eben durch diese Person auch vor, dass Sie eigenmächtig Abteilungssitzungen anberaumt hat " Unter dem Deckmatel des BR" der von diesem treiben nichts gewusst hatte, den Mitarbeitern etwas von Anwesenheitspflicht erzählt hat, sollten sie nicht zu dieser Sitzung erscheinen wird mit Konsequenzen zu rechnen sein ect. Solche Aktionen sind nicht gerade prickelnd für den BR und das Klima im Betrieb, ebenso das Vetrauen in den BR stirbt durch solche Aktionen ab.
Erstellt am 25.11.2010 um 13:32 Uhr von ganther
Der letztgenannte Fall wäre für mich viel interessanter. Was sagt denn der AG zu so etwas?
Erstellt am 25.11.2010 um 13:43 Uhr von Rambaz
Hallo GANTHER,
der AG hält sich diesbezüglich bedeckt, zumal die Vermutung aufgekommen ist, dass sich die eine
Frau in unserer Mitte quasi als Leck zur AG entwickelt hat.
Grüsse
Erstellt am 25.11.2010 um 13:53 Uhr von ganther
wenn man sich das genau anschauen würde geht da vielleicht etwas. Nur in der Praxis ist das häufig nahezu ausweglos. Jetzt werden hier gleich wieder welche den § 23 BetrVG ins Feld führen aber dazu haben ja einige schlaue Köpfe schon mehrfach umfassend ihre Meinung dargelegt. Richtig funktionieren tut das nämlich nicht. Insbesondere nicht so schnell wie ihr es braucht. Oder habt ihr Lust auf mehrere Jahre Kampf mit einer Kollegin die so lange noch in Euren Reihen sitzt?
Erstellt am 25.11.2010 um 14:58 Uhr von wahlvst
ganther
Ich weis nicht wie Du hier auf die Idee in Richtu ng § 23 BetrVG kommst. Hier liegt bisher nicht ein Grund der groben Pflichtverletzung vor. Hier hat ja allerhöchstens ein BRM sich mehr Rechte zuerkannt als er möglicher weise hat. Vielleicht waren die Abteilungssitzungen auch entsprechende Zusammenkünfte auf Veranlassung des AG und er war auf Grund seiner betrieblichen Stellung berechtigt im Auftrag des AG solche abzuhalten.
Auch eine Verletzung des § 79 ist nicht gegeben.
Gegeben ist aber eine mangelhafte Zusammenarbeit der BRM oder vielleicht auch nur ein Neidfaktor, weil hier einer Aktiv ist was anderen nicht gefällt, bei einem BRM.