Erstellt am 16.12.2008 um 08:02 Uhr von pit47
Hallo ette1966,
wenn das BR-Mitglied gegen den § 79 BetrVG verstößt, kann der BR nach § 23 BetrVG beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen.
Erstellt am 16.12.2008 um 08:28 Uhr von kriegsrat
@ pit47
natürlich, ja, theoretisch schon, aber ich gebe zu bedenken :
- der arbeitgeber lacht sich ins fäustchen, wenn sich der betriebsrat selbst bekämpft
- der ansehensverlust bei der belegschaft ist auch nicht zu vernachlässigen, besonders bei denen, die das br-mitglied gewählt haben
- sollte das verfahren "schiefgehen", ist das br-mitglied immer noch da, mit vermutlich schwerwiegenden folgen in der weiteren zusammenarbeit
etc.etc.
eine interne klärung wäre m.E. auf jeden fall die erste wahl, vielleicht sich mal überlegen, warum dieser kollege so ein ausgeprägtes mitteilungsbedürfnis hat
fühlt er sich vielleicht nicht richtig eingebunden im gremium, vielleicht fehlen im entsprechenden aufgaben, vielleicht fehlt im eine gewisse anerkennung, die er sich durch bekanntgabe von informationen bei den leuten selbst beschaffen will,
vielleicht einfach mal in einem gespräch im gremium mit ihm zusammen dies alles versuchen zu ergründen und ihn gezielt fragen "warum machst du das"
und fragt euch selber ? ist das wirklich so schlimm, was der macht ?
den arbeitgeber scheints wohl nicht zu stören, oder ?
ich halte nichts davon, wenn der br § 23 gegen eigene mitglieder anwendet
Erstellt am 16.12.2008 um 21:10 Uhr von Der alte Heini
ette1966
Bei dem Genannten handelt es sich um Daten
die der Schweigepflicht unterliegen.
Hat der BR den Kollegen schon auf seine
Schweigepflicht hingewiesen und der Kollege
handelt weiter so, habt auch noch Zeugen dafür,
dürfte ein Verfahren gem.: § 23 Abs.1 BetrVG
auf Ausschluß des Betriebsratsmitglieds wegen
grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten
erfolgreich sein.
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.