Erstellt am 22.11.2010 um 23:27 Uhr von wahlvst
Grundsätzlich hat der AG zwar Recht § 106 GewO. Aber nur wenn im ArbV keine Aussagen über die Arbeitszeit enthalten ist.
Doch man kann dieses als Einführung von Schichtarbeit auslegen. Dann bestünde Mitbestimmung.
Schichtarbeit – Umfang der Mitbestimmung
1. Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Schichtarbeit mitzubestimmen.
2. Inhalt dieses Mitbestimmungsrechts ist, dass alle Fragen der Schichtarbeit von
Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu regeln sind. Die Betriebspartner können
sich dabei darauf beschränken, Grundsätze festzulegen, denen die einzelnen
Schichtpläne entsprechen müssen, und die Aufstellung der einzelnen Schichtpläne
entsprechend diesen Grundsätzen dem Arbeitgeber überlassen.
3. Ein Spruch der Einigungsstelle, der eine solche Regelung zum Inhalt hat, verstößt
nicht gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.
BAG vom 28.10.1986 - 1 ABR 11/85
Auch hier mal noch lesen!
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/map.htm
und hier:
Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Mitbestimmung_Soziale_Angelegenheiten.html