Arbeiten während des Urlaubs
Liebe Kollegen, einige wichtige und unersetzliche MA aus unserer mittleren Leitungsebene (keine "leitenden Angebstellten") haben die Unsitte, während ihres Urlaubs ihre Arbeit teilweise fortzuführen (also nicht für einen anderen Arbeitgeber). Sie rufen täglich halbstundenweise ihre Mitarbeiter an, lesen und beantorten dienstliche emails, überwachen per Fernzugang betriebliche Abläufe etc. Nun ist ja laut BUrlG §8 jede dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu unterlassen. Wie kann man diese Leute vor sich selbst schützen und das Unternehmen vor Schaden bewahren (weil sie ihre Arbeitskraft im Urlaub nicht regenerieren)? Überzeugung hilft jedenfalls nicht und die GF findet es auch toll, wenn solche MA immer und überall rund um die Uhr erreichbar sind. Was tut Ihr gegen solche Auswüchse? Viele Grüße Uwe
Community-Antworten (4)
18.11.2010 um 13:31 Uhr
Dieses könnte man als mitbestimmungpflichtige Mehrarbeit auslegen. Denn Mehrarbeit kann auch durch Dulldung entstehen. Also den AG darauf hinweisen. Auch, dass er im Rahmen seiner Fürsorgepflicht darauf achten und hinwirken müsste, dass der Urlaub auch entsprechend genutzt wird. Es ja dem BUrlG §8 also dem Urlaubszweck widerspreche.
Sollte der AG nicht einlenken, kann der BR ja dem AG mitteilen, dass er es dann rechtlich wegen der MB prüfen lassen würde.
Auch einmal den AN erklären, dass der AG es ihnen bestimmt wenn sie aus diesen Gründen, eben weil sich nicht nicht erholen, einmal ein Bornout erlangen bestimmt nicht danken wird.
18.11.2010 um 13:31 Uhr
Hallo Uwe,
was willst Du denn machen? Du kannst diese MA evtl drauf hinweisen aber mehr auch nicht. Wenn der AG das auch noch gut findet, dann muß er auch die Konsequenzen tragen wenn diese MA sich nicht im Urlaub "erholen" und dadurch dann krank werden...
Gruß rtjum
18.11.2010 um 13:33 Uhr
aah noch ein vergessen! wer hält die für unersetzlich? Du oder die sich selbst. niemand ist unersetzlich und solche Wichtigtuer gibts doch in fast jedem Betriebw.
18.11.2010 um 13:53 Uhr
Arbeit während des Urlaubs?
Das Bundesurlaubsgesetz regelt eindeutig, ob die Arbeit während des Urlaubs erlaubt ist oder nicht. In § 8 des Bundesurlaubsgesetz heißt es:
„Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“
Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist also nicht pauschlal jede Erwerbstätigkeit verboten, sondern nur die, die dem Urlaubszweck zuwieder läuft.
Ob die Erwerbstätigkeit dem Urlaubszweck zuwieder läuft, kann man nicht pauschal beantworten. Hier kommt es auf den Einzelfall, insbesondere darauf an, was für ein Beruf im Normalfall ausgeübt wird. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Ausübung einer ähnlichen Erwerbstätigkeit während des Urlaubs nicht zulässig ist (also Bürokraft übt weitere Bürotätigkeit im Urlaub aus oder körperlich arbeitenden Arbeitnehmer übt ähnliche Tätigkeit im Urlaub aus).
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