Erstellt am 17.11.2010 um 21:48 Uhr von wahlvst
sternenfrau
wenn die Mehrheit des BR dieses unmögliche Verhalten des BRV auch nicht akzeptieren wollen und er keine Einsicht zeigt, solltet ihr überlegen euch ggf. einen neuen BRV zuzulegen, also zu wählen.
Der BRV sollte darauf achten, dass sich nicht einmal 1/4 der Wähler zusammentun um fetszustellen, dass man dieses BRM nicht mehr tragen/ halten kann. Denn er hat Beschwerden so zu behandlen, dass ben die AN welche sich hier an den BR wenden, keine Nachteile erlangen.
Erstellt am 17.11.2010 um 22:02 Uhr von Pandabeer
Hat in diesem verdammten Forum schon mal jemand den 23 BetrVG gelesen? Unglaublich für was der alles herhalten muss.... Welche Pilze muss ich naschen um so was hier abzulassen?
Wo bitte ist der erhebliche GESETZESverstoß? Bitte konkret die gesetzesnorm angeben. Das ist vom BRV vielleicht nicht geschickt aber nach dem BetrVG ist es nicht verboten
Erstellt am 17.11.2010 um 22:37 Uhr von wahlvst
Pandabeer
erstens habe ich nichts vom § 23 geschrieben, aber Du siehst ihn offenbar. Habe auch nicht geschieben, dass einem 23er Verfahren ggf. stattgegeben würde. Also einfach einmal genau lesen.
Aber. hier geht es um § 85 BetrVG. Auch hier hat der BR Dinge zu beachten, also vor allem das sein Handeln den AN eben nicht schadet. Er soll ja berechtigten´Beschwerden abhelfen und nicht dem AN noch weitere Probleme verursachen.
Weiter in der Kommentierung zum 23er findet man
c) Verschuldenein schuldhaftes Verhalten des BR-Mitglieds voraus. Verschulden beinhaltet nach § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit..................... der zwar kein Verschulden voraussetzt, aber andererseits eine grobe Pflichtverletzung i. d. R. nur annimmt, wenn ein BR-Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Amtspflicht verletzt hat, Rn. 36) ....
übrigens:
Wenn ein Betriebsrat es versäumt, die Kenntnisse zu erwerben, die er für die Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, und dadurch beispielsweise die Mitbestim- mungspflichtigkeit einer Maßnahme des Arbeitgeber nicht erkennt, eine andere falsche Entscheidung trifft oder durch Formfehler, die er macht, verantwortet, dass Arbeitnehmer Nachteile erleiden, so kann ihm dies als Vernachlässigung seiner Pflichten als Betriebsrat vorgehalten werden, was schlimmstenfalls sogar zu einer Amtsenthebung führen kann (§ 23 Abs. 1 BetrVG)!
soviel mal zum § 23
Ein einmaliges Handeln bringt dem BRM / BRV wohl nur Unmut und Rügen ein. Doch wenn er weiter so handelt, könnte sich ein ausreichender Sachverhalt für eine Amtsenthebung ergeben.
Erstellt am 17.11.2010 um 22:54 Uhr von Pandabeer
Jetzt willst du auch noch mit vernebelten Zitatwürfen deine seltsame Meinung stützen. Ich fasse es nicht
Was wolltest du denn mit dem Viertel mitteilen wenn nicht das 23verfahren?
Und der 85 soll nun verletzt werden und den gesetzesverstoss rechtfertigen. Da ist nichts dran was den BRV zu Fall bringen könnte. Auch deine Zitate geben da nullkommanix her. Nada!
Würde mich gerne von dir überzeugen lassen aber ich lese hier mal wieder die typische Phantasieerzählung
Erstellt am 17.11.2010 um 23:09 Uhr von DerAlteHeini
Pandabeer
Lustig ist es immer, wenn den Fragenden empfohlen wird die "Karte" § 23 BetrVG zu ziehen, wobei diese nicht einmal antragsberechtigt sind. Wer schon einmal solche Verfahren geführt hat, wird wissen, wie schwer es ist ein Betriebsratsmitglied oder einen gesamte BR seines Amtes zu entheben.
Gleiches gilt für den "Tipp" § 119 BetrVG anzuwenden. Bevor in solchen Fällen die Staatsanwaltschaft aktiv wird, müssen schon harte Sachen gegenüber dem BR passiert sein.
Erstellt am 18.11.2010 um 00:27 Uhr von Pandabeer
AlterHeini
Lustig oder traurig.... Seit ein paar Wochen habe ich das Gefühl dass ein paar Leute hier das Gesetz auf diese Normen reduzieren wollen. Ich frage mich dann immer wie diese Menschen im betrieb agieren. Das muss ein Drama sein....
Leute die so fixiert sind verlieren in meinen Augen den Blick für schnell funktionierende pragmatische Lösungen die allen dienen