Erstellt am 11.11.2010 um 21:44 Uhr von wölfchen
. . . wie lange soll denn die Baumaßnahme gehen?
Erstellt am 11.11.2010 um 21:45 Uhr von wahlvst
Der Ag kann mit dem BR Betriebsferien vereinbaren.
Erstellt am 12.11.2010 um 14:13 Uhr von rkoch
Ich würde mal erstmal mit einem klaren NEIN antworten.
Jede Kündigung ist in die Zukunft gerichtet, d.h. es kommt nicht auf den Moment an, sondern das was in der zukunft geschieht. Eine betriebsbedingte Kündigung kommt also nur in Frage, wenn in der Zukunft (durch eine unternehmerische Entscheidung) kein Arbeitsbedarf mehr besteht. Eine Baumaßnahme endet ja aber irgendwann und dann wird der Betrieb wieder aufgenommen. Damit ist die Grundvoraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung (aller) nicht gegeben. Voraussetzung ist natürlich, das das KSchG überhaupt für den Betrieb gilt, sprich: mindestens 6 AN beschäftigt werden.
Erstellt am 12.11.2010 um 16:14 Uhr von Petrus
Klingt für mich wie der klassische Fall von Kurzarbeit nach §169ff SGB III (also der, den es schon vor der letzten Wirtschaftskrise gab und für den die KuA mal "erfunden" wurde).
Damit dürften Entlassungen sozial ungerechtfertigt sein - eben weil es ja die Kurzarbeit gibt und damit "dringende betriebliche Erfordernisse" nach §1 KSchG nicht vorliegen dürften.
In §17 KSchG steht zudem: "Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern." Da der ganze Vorgang anzeigepflichtig ist, dürfte das Arbeitsamt zudem eine Entlassungssperre nach §18 verhängen. In den zwei Monaten kann man sehr viel bauen - und das ArbG sollte auch schon tätig geworden sein...