Erstellt am 30.06.2010 um 08:27 Uhr von wollemann
Erklärungen die gegenüber dem BR abzugeben sind (also auch Anhörungen) sind dem BRV bzw. im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter gegenüber abzugeben, und nicht "Teilen des BR" oder dem "kompletten BR" oder so
mit diesen Kündigungen , wenn sich alles so abgespielt hat, wie du schreibst, kann der AG nur auf die Schnauze fallen, falls die Betroffenen Kündigungsschutzklage erheben
fehlerhafte Anhörung, aushändigen der Kündigung vor Ablauf der Anhörungsfrist, betriebsbedingte Kündigung ohne Sozialauswahl- ein Desaster für den AG.............
Erstellt am 30.06.2010 um 10:31 Uhr von Ulrik
Wie wollemann sagt, das Ganze wird an die Wand fahren.
Eine Erklärung an den BR ist schriftlich bzugeben, der BR hat das im Gremium in seiner Sitzung zu erörten, dafür gibt es die Anhörungsfrist. Dann ist bei der Kündigung eure Stellungnahme mit auszuhändigen. Nicht getroffenen Sozialauswahl sowie nicht brücksichtigter §15/3 KSchG, also da hat euer AG so ziemlich aus dem vollen geschöpft.
Erstellt am 30.06.2010 um 11:07 Uhr von Forentroll
@ Ulrik
Wo steht das geschrieben, dass das schriftlich zu erfolgen hat??? Kannst du mir diese Rechtsquelle bitte nennen.
Es reicht mündlich gegenüber dem Empfangsberechtigten! Also BRV.
Bei der Sozialauswahl würde mich mal interessieren, ob es weitere Vertriebler gibt und in wie weit diese untereinander Vergleichbar sind. Es können nur verglichen werden, die vergleichbar sind. Also Arbeitsplatz/Tätigkeit, Arbeitszeit usw.
Also nicht so schnell wollemann.
Erstellt am 30.06.2010 um 12:07 Uhr von rkoch
Einspruch! Die ganze Sache ist absolut unklar....
> informierte Teile des BR über das evtl. (usw. wenn, hätte, würde)
Abgesehen von der ewigen Möglichkeitsform könnte das eine ordentliche Anhörung des AGs gewesen sein, insbesondere da träne nur aus dem Hörensagen spricht. Die Frage der "Teile des BR" schließt nicht aus, das der BRV die Anhörung entgegengenommen hat, das ist vielmehr sehr wahrscheinlich (35 AN = 3 BRM - Teile des BR ist dann vermutlich die zwei verbleibenden BRM inkl. des BRV)
> Zunächst einmal, der BR war nicht komplett, ich als Mitglied war nicht informiert,
> ein Ersatzmitglied wurde nicht geladen
und
> Wir werden auf jeden Fall widersprechen.
Was nun? Was war auf dieser (unkompletten) Sitzung? Hat der BR den Fall schon behandelt und möglicherweise schon irgendeine Form von schriftlicher Stellung genommen?
Falls ja: Beteiligungsverfahren u.U. abgeschlossen....
Das die Sitzung nicht ordnungsbgemäß war ist dem AG nicht anzulasten. Der Lacht sich nur ins Fäustchen. Insofern:
> fehlerhafte Anhörung
Kann man nicht mit Sicherheit behauoten.
> aushändigen der Kündigung vor Ablauf der Anhörungsfrist
Kann man auch nicht mit Sicherheit behaupten. Wann die Anhörung war (sprich ob die Wochenfrist abgelaufen ist) oder ob der BR bereits Stellung genommen hat ist tränes Vortrag nicht zu entnehmen.
> betriebsbedingte Kündigung ohne Sozialauswahl
Auch das hat träne ohne die information des AG aus erster Hand erfahren zu haben und ohne an der Sitzung teilgenommen zu haben so behauptet... Ob es tatsächlich so ist ? Wer weiss.... Bei nur 35 AN ist die Wahrscheinlichkeit einer fehlerhaften Sozialauswahl bei Abteilungsschließung nicht allzu groß.
Dafür:
> eine Kollegin hatte sich zur BR-Wahl gestellt
Innerhalb der Halbjahresfrist darf der AG zwar keine Kündigung aussprechen ABER: §15 (5) KSchG enthält einen Auffangtatbestand, der die ordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber dem geschützten Personenkreis bei Abteilungsschließung zuläßt, wenn auch der AG selbst die Kündigung eines anderen AN ins Auge fassen muss um die geschützte Person auf dessen Arbeitsplatz versetzen zu können.
Insofern dürfte diese Kündigung auf jeden Fall unhaltbar sein.
> Eine Erklärung an den BR ist schriftlich bzugeben
Das ist Unsinn! Das Gesetz schreibt für die Anhörung keine Form vor. Es ist bestenfalls wegen der Beweisbarkeit der Anhörung sinnvoll, diese schriftlich zu machen. Sofern der BR aber Stellung genommen hat ist die ordnungsgemäße Durchführung der Anhörung per Faktenlage anzunehmen. Der BR ist in so einem Fall selber Schuld wenn er Stellung nimmt und damit die Anhörung des AGs beweist.
Erstellt am 30.06.2010 um 15:29 Uhr von träne
hallo zusammen,
bedanke mich sehr für eure beiträge. hat mir sehr geholfen. inzwischen war die erste kollegin (Ersatzmitglied im BR) beim rechtsanwalt. dieser hat die sache sehr entspannt gesehen, seiner meinung nach ein fest für den arbeitsrichter. die zweite kollegin geht heute nachmittag zu ihrem rechtsanwalt.
wir haben auf jeden fall beiden kündigungen widersprochen. eine anhörung hat meiner meinung nach insofern nicht stattgefunden, als der chef meinen beiden br-kollegen die nachricht übermittelt hat und dann sofort eine anwesende kollegin hinzu gerufen hat. als anhörung kann ich das wirklich nicht sehen und ich habe auch darauf hingewiesen, dass keine anhörung im sinne § 102 BetrVG stattgefunden hat.
nochmals, vielen dank für eure hilfe.
viele grüße
träne