Erstellt am 10.11.2010 um 13:40 Uhr von rkoch
> Kann ich trotz unterschiedlicher GmbHs eine übergreifende Betriebsvereinbarung für
> einen Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat nach §3 Abs. 2 BetrVG machen?
IMHO falscher §§. Siehe §1 (2) 2. BetrVG. Da hier anscheinend eine Form der Spaltung vorliegt und Du nicht argumentierst das sich durch die Spaltung die Organisation des ehemaligen Unternehmens wesentlich ändert liegt vermutlich ein gemeinsamer Betrieb meherer Unternehmen vor.
§3 (2) ist eher die Ausnahme. Praktisch stellt sich nämlich schon die Frage WELCHER Betriebsrat diese BV abschließen sollte. Der BR des Ursprungsunternehmens kann per Definition keine BV abschließen deren Wirkung sich auf das neu gebildete Unternehmen erstreckt (deshalb TV !). In Frage käme ein KBR (da dieser eine BV auf Konzernebene abschließen könnte), der aber erst einmal gebildet werden müsste (so er denn nicht schon exisitiert). Dazu kommt noch, das die neue GmbH faktisch mit der alten GmbH einen Konzern im Sinne des AktG bilden müsste damit eine KBV wirken könnte.
> Muß ich dazu eine Wahl machen ob alle Mitarbeiter damit einverstanden sind?
Nein. Ein durch TV oder KBV gebildeter konzerneinheitlicher Betriebsrat wird Kraft dieses TV bzw. KBV gebildet und dabei haben die einzelnen AN nur indirekte Rechte (indem sie auf ihre Interessenvertreter einwirken den TV bzw. die KBV in ihrem Sinne abzuschließen).