Gesamt Betriebsrat
Hallo, wir sind ein Unternehmen mit vier Standorten, wo an drei Standorten ein BR besteht. Nach BetrVg müssten wir einen Gesamt-BR gründen, nun meine Frage, welchen Vorteil hätten wir, wenn ich das Gesetz richtig Interpretiere wären wir, ein zahnloser Tiger.
Community-Antworten (4)
25.10.2010 um 17:03 Uhr
Hallo holzwu´rm,
ich weiß ja nicht was für ein Gesetz Du gelesen hast, aber da liegst Du total daneben mit Deiner Einschätzung. Nachfolgend nur mal kurz ein Aspekt - würde ich alles schreiben, würde das den Rahmen des Forums sprengen.
"Die wesentlichste Aufgabe des Gesamtbetriebsrats besteht (neben seinen gesetzlichen Aufgaben nach § 50 BetrVG, siehe Rn. 24) darin, Strategien des Unternehmers (Arbeitgebers) entgegenzuwirken, die darauf abzielen, die Belegschaften und Betriebsräte der einzelnen Betriebe gegeneinander auszuspielen.
Beispiel:
Der Betriebsrat des Betriebes A verweigert die Zustimmung zu Überstunden. Der Arbeitgeber droht die Verlagerung der Produktion in andere Betriebe des Unternehmens an.
Hier gibt es Handlungsbedarf, der über den Gesamtbetriebsrat organisiert werden kann und muss. Die Institution des Gesamtbetriebsrats bietet den örtlichen Betriebsräten die Möglichkeit und Chance, Informationen auszutauschen und eine von gemeinsamen Prinzipien getragene, über den »Tellerrand« des Einzelbetriebes hinausweisende Gegenstrategie zu entwickeln.
Wie gesagt, das sit nur ein Bruchteil. Ein weiterer Aspekt ist natürlich der WA des GBR, der weitreichende Informationsrechte hat und die auch kraft Gesetz durchaus umsetzen kann - zum Wohle aller Kollegen in allen Standorten.
25.10.2010 um 17:13 Uhr
knorr
Beispiel:
Der Betriebsrat des Betriebes A verweigert die Zustimmung zu Überstunden. Der Arbeitgeber droht die Verlagerung der Produktion in andere Betriebe des Unternehmens an.
Hier gibt es Handlungsbedarf, der über den Gesamtbetriebsrat organisiert werden kann und muss. Die Institution des Gesamtbetriebsrats bietet den örtlichen Betriebsräten die Möglichkeit und Chance, Informationen auszutauschen und eine von gemeinsamen Prinzipien getragene, über den »Tellerrand« des Einzelbetriebes hinausweisende Gegenstrategie zu entwickeln.
Kein besonders gutes Beispiel. Denn auch ohen GBR dürfen sich die BR abstimmen und mit einander reden, also Infos austauschen.
Ein Beispiel wäre, wenn der AG eine Unternehmensweite "Reisekostenregelung usw. einführen möchte".
Bin jetzt verwundert, dass Schoof kein besseres Beispiel benennt
25.10.2010 um 17:16 Uhr
@pfeilenbogen
warum kopierst Du nur mein Zitat und schreibst nichts dazu?
p.s.: das ist übrigens ein Zitat aus "Betriebsratwissen von A - Z, von Schoof" - hatte ich vergessen anzugeben.
26.10.2010 um 14:19 Uhr
Wie Du richtig sagst MÜSST ihr einen GBR bilden, also stellt sich die Frage warum eigentlich nicht.
Aber ein kleines aber nicht ganz unwichtiges Detail warum der GBR ohnehin wichtig ist:
Der Wirtschaftsausschuss wird auf UNTERNEHMENSEBENE gebildet, nicht auf Betriebsebene (§106 BetrVG)
§107 sagt jetzt: Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses.
Jetzt könnte man lesen, das wenn kein GBR existiert die einzelnen BR je einen WA bilden. Dem ist aber nicht so, denn die Bildung des GBR ist ZWINGEND vorgeschrieben (§47 (1) BetrVG)! Bilden mehrere Betriebe eines Unternehmens rechtswidrig keinen GBR, dann können deswegen die einzelnen BR trotzdem KEINEN WA bilden. Wenn ihr also einen WA wollt, dann müsst ihr auch einen GBR bilden (abgesehen davon das ihr das ohnehin müsst).
Zu den Aufgaben (die nicht ganz ohne sind): ALLE Regelungen die unternehmenseinheitliche Wirkung entfalten sollen fallen unter die Zuständigkeit des GBR, der Einzel-BR VERLIERT seine MBR! Dabei ist allerdings zu beachten, das die unternehmenseinheitlichkeit ZWINGEND sein muss, nur weil es rein praktisch ist, reicht nicht (dafür können dann die Einzel-BR den GBR beauftragen).
z.B: Bei der unternehmensweiten Einführung von Software (z.B. SAP) oder einer unternehmensweiten Telefonanlage ist es objektiv unmöglich, das die BR der einzelnen Betriebe unterschiedliche Vereinbarungen über die Nutzung dieser abschließen. I.d.R. kann weder die Software noch die Telefonanlage sich betriebsabhängig unterschiedlichen Regeln beugen. Damit fällt das in die originäre Zuständigkeit des GBR und eine von den Einzel-BR abgeschlossene BV wäre unwirksam. Ebenso fällt darunter i.d.R. eine BV zum Datenschutz, da dieser i.d.R. auf Unternehmensebene angesiedelt ist.
Eine unternehmensweite Altersvorsorge wird i.d.R. ebenfalls nicht betrieblich geregelt werden - wobei das aber wohl möglich wäre. In diesem Falle unterliegt es der unternehmerischen Freiheit zu entscheiden, ob diese auf betrieblicher oder auf Unternehmensebene angesiedelt wird. Entsprechend sind BR oder GBR zuständig.
Das Hauptproblem ist einfach: Bilden mehrere BR RECHTSWIDRIG keinen GBR und schließen dann Einzel-BV ab, die eigentlich in den Zuständigkeitsbereicht des (rechtswidrig nicht existierenden) GBR fallen, dann sind diese BVs unwirksam!
Der GBR nimmt in Unternehmensfragen eigentlich den gesamten Umfang der Mitbestimmungsrechte wahr (mit Ausnahme von Personellen Maßnahmen da diese per Definition auf Betriebsebene angesiedelt sind).
Außerdem gelten Gesamt-BV in ALLEN Betrieben des Unternehmens, also auch in dem BR-losen Betrieb. Nebenbei hat der GBR auch noch das Recht in diesem Betrieb augenblicklich einen Wahlvorstand einzusetzen (sofern er die Bedingungen der §§ 1 und 4 BetrVG entspricht).
Von Zahnlos kann man da IMHO nicht sprechen - das trifft eher auf den KBR zu.
BTW: Die Kommentierungen zu §50 bieten doch eine Fülle von Informationen......
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