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Preisgabe von Informationen

R
RatzundRübe
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe Mitstreiter, leider kommt es immer wieder vor, das es besonders bei größeren BR-Gremien, zu Informationen nach "aussen" kommt, die dort nichts zu suchen haben (Datenschutz, etc.) Sicherlich kennt jeder BR den § 79 BetrVG, dennoch macht sich gern der eine oder andere Maulwurf durch willkürliche Preisgabe von Daten o.ä. bei den Kollegen beliebt. In dem nun vorliegenden Fall hat ein BR-Kollege, zum wiederholten Male Informationen, dieses Mal über eine Einstellung von aussen, preisgegeben. Die Brisanz daran ist das sich interene Mitarbeiter auf die Stelle beworben hatten, die jedoch nicht überzeugend genug waren, deshalb hat man sich für jemand externen entschieden. Mit den Mitbewerbern konnte aufgrund ihres Schichtdienstes noch nicht gesprochen werden. Unser BR-Kollege hat nun in der betroffenen Abteilung bereits vor Arbeitsantritt des "Neuen" schonmal kundgetan das jemand von aussen kommt, obwohl es interne Bewerber gab. Dieses hat zu erheblicher Unruhe, insbesondere bei den Mitbewerbern geführt. Wie kann ich nun vorgehen? Was ist mit dem BR-Mitglied zu unternehmen, liegt ein Verstoss vor, kann mir jemand einen Tipp geben?

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Community-Antworten (3)

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monalisa

05.11.2010 um 13:12 Uhr

@RatzundRübe, ich kann beim besten Willen kein Vergehen - Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG - feststellen......... Ihr seid kein Geheimrat! Der § spricht von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und selbstverständlich von persönlichen Daten, die nicht nach aussen getragen werden dürfen. Warum sollten die Kollegen in dieser betroffenen Abteilung nicht wissen, wie der Stand wegen der ausgeschriebenen Stelle ist? Im Endeffekt entscheidet der AG, wen er auf die Stelle setzt!

M
Mainpower

05.11.2010 um 13:16 Uhr

Hallo, da brauchst Du nichts zu unternehmen. Das unterliegt nicht der Geheimhaltungspflicht. Solange er keine Personenbezogenen Daten preisgegeben hat ist das in Ordnung.

G
GilliPoint

05.11.2010 um 13:35 Uhr

Da kann ich mich nur anschließen an meine Kollegin und Kollege unternehme nichts denn es ist kein vergehen die MA zu informieren.

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