Erstellt am 20.11.2023 um 17:59 Uhr von RudiRadeberger
Finde ich ziemlich schwierig von der Dame. Erzählt sie dann auch, wenn Kontopfändungen reinkommen? Oder AU Bescheinigungen von der psychatrischen Klinik?
Erstellt am 20.11.2023 um 18:04 Uhr von Dummerhund
Ist sicherlich nicht glücklich verlaufen. Ihr solltet mit der Sekretärin mal im stillen reden das dies zum einen nicht ihre Aufgabe ist und zum anderen sie in ihrer Position eine gewisse Verschwiegenheitspflicht hat; vom Datenschutz will ich noch nicht mal reden.
Die Information und wie sie geschieht obliegt dem AG.
Ich kopiere da mal was:
" Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihn ( den Betriebsrat) im Rahmen der Vorschrift des § 92 BetrVG über erfolgte Eigenkündigungen zu informieren, noch bevor über die Neubesetzung der Stelle zu entscheiden ist. Denn gem. § 92 Abs.1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über den "gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf... rechtzeitig und umfassend zu unterrichten." Sofern eine Stelle nicht eingespart werden soll, entsteht mit der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers Personalbedarf, der durch die Neubesetzung dieser Stelle gedeckt werden muß."
Bösche/Grimberg AiB 11/92, S. 591
Erstellt am 20.11.2023 um 18:30 Uhr von denisw-k
Was ist eigentlich mit den Paragraphen: § 79 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG
Evtl war das nicht ausreichend dargestellt, die Kollegin im Sekretariat ist auch BR- Mitglied.
Erstellt am 20.11.2023 um 19:16 Uhr von Dummerhund
Sie sollte lernen Ämter zu trennen.
Das Wissen der Eigenkündigung hat sie ja als Sekretärin des AG erlangt und dort unterliegt sie einer gewissen Schweigepflicht.
Das "wegen" wie es im 79ziger beschrieben ist trifft demnach nicht zu. Sie hat das Wissen ja nicht erlangt weil sie im BR ist
Der AG hätte euch früher oder später eh unterrichten müssen, von daher sollte man versuchen Entspannung rein zu bekommen und eben noch mal klar stellen das dies so nicht in Ordnung war.
Erstellt am 20.11.2023 um 23:53 Uhr von ganther
die Weitergabe der Information an den GBR ist definitiv ein Verstoß gegen den Datenschutz. Nach der DSGVO ist diese gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz anzuzeigen. Kommt es zu einer Datenschutzverletzung, kann neben der Meldung an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde auch eine Benachrichtigung von betroffenen Personen erforderlich sein. Unter welchen Voraussetzungen diese Pflicht eingreift, wann sie ausnahmsweise entfällt und wie sie zu erfüllen ist, regelt Art. 34 DSGVO. Es gibt also nichts zu vertuschen
Erstellt am 21.11.2023 um 09:16 Uhr von Enigmathika
Wenn Du unbedingt jemanden "in die Schranken weisen" willst, wirst Du das wohl bei Deiner Kollegin machen müssen. Der Vorstand hat in diesem Fall nichts Falsches getan.
Erstellt am 21.11.2023 um 09:42 Uhr von takkus
Lieber Denis,
Deine Aussagen aus dem Eingangspost "Ich tippe auf sein Ego was das nicht verdaut hatte. Jetzt reitet er sehr auf den Fall rum und ich möchte meine Kollegin in Schutz nehmen und den Vorstand wenn möglich in seine Schranken weisen." solltest Du bitte mal kritisch für Dich selbst hinterfragen! Als Vorstand würde ich Dich und Deine Kollegin in die Schranken weisen.
Erstellt am 21.11.2023 um 10:40 Uhr von Enigmathika
"Was ist eigentlich mit den Paragraphen: § 79 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG
Evtl war das nicht ausreichend dargestellt, die Kollegin im Sekretariat ist auch BR- Mitglied"
Die Voraussetzung dafür ist "...die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten." Das trifft hier offensichtlich nicht zu. Die Kollegin wurde nicht als Betriebsrätin informiert, sondern hat diese vertrauliche Information in ihrer Funktion als Sekretärin erlangt.
Erstellt am 21.11.2023 um 18:32 Uhr von Denisw-k
Danke an alle die konstruktiv geantwortet haben. Am Ende war es mir schon selbst klar und wir werden das Gespräch suchen und am Ende werden auch die "Dienste" klarer getrennt.