Erstellt am 04.11.2010 um 10:01 Uhr von mainpower
Hallo,
das ist eine Unternehmerische entscheidung. Es ehrt Euch dass ihr Euch auch für die Leiharbeitnehmer einsetzen wollt, aber da ist nichts zu machen. Für LA ist der BR der Verleiherfirma zuständig.
Erstellt am 04.11.2010 um 10:27 Uhr von rainerw
Wobei das Ausgliedern von Betriebsstätten unter Umständen unter Outcourcing laufen kann.
Dann wären wir wieder in der Mitbestimmung.
Erstellt am 04.11.2010 um 10:46 Uhr von wahlvst
Was "rainerw" hier wohl anspricht wäre Teilbetriebsänderung oder Schließung
Erstellt am 04.11.2010 um 11:03 Uhr von werweisswas
Ich vermute aber mal, dass die Menge der Arbeiten die hier abgegeben werden sollen noch nicht ausreichend ist für das Thema Teilbetriebsänderung.
Natürlich haben wir die Sorge, dass dieses Modell auch mit den anderen AÜGs nachfolgend umgesetzt wird. Und dann haben wir natürlich bei einem Drittel AÜGs schon erhebliche Auswirkungen auf den Betrieb.
Erstellt am 04.11.2010 um 11:07 Uhr von rainerw
Und da ihr soetwas ja schon voraus seht, könnt ihr euch ja auch schon mal § 111 BetrVG ansehen.
Erstellt am 04.11.2010 um 21:01 Uhr von ganther
Aber der 111 gibt dem BR in letzter Konsequenz keine Möglichkeit hier etwas zu verhindern. Man muss den IA ja nur versuchen und wenn in der ESt keine Regelung zustandekommt kann der AG es machen. Und für einen Sozialplan gibt es wohl keinen regelungsinhalt. Also eher alles graue Theorie ohne sinnlichen Nährwert
Erstellt am 05.11.2010 um 06:44 Uhr von werweisswas
OK, ich seh schon, durch die Bestzung der Stellen mit AÜG-Kräften können jetzt alle Regelungen der BetrVG umgangen werden.
Wenn ich unserer GF etwas mehr Grips zusprechen würde, könnte man denken dass das jetzige vorgehen von langer hand geplant ist.
Als relativ frischer BR frage ich mich allerdings, wieso ich den Job mache, wenn doch die Rechte des BR so einfach umgangen werden können?!? AÜGs an Stelle von Festangestellten und schon braucht die GF sich kaum noch um den BR kümmern :-(
Trotzdem Danke für alle Antworten