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AÜG - kann es sich hier auch um eine Versetzung handeln?

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Asolo
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Gremium herrscht Uneinigkeit über folgende Frage: Obwohl unsere Firma eine AÜG-Genehmigung hat, ist die primäre Firmenaufgabe eine andere. Wenn nun ein MA für ein halbes Jahr an ein anderes Unternehmen verliehen wird, dazu noch mit einer komplett anderen Aufgabenstellung, handelt es sich dann um eine Versetzung, die dem BR vorgelegt werden muss? Bei dem MA handelt es sich um ein BR-Mitglied. Danke schon mal

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Community-Antworten (4)

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packer

03.06.2008 um 11:35 Uhr

moin asolo,

mir fehlt die arbeitsvertragliche seite bei deiner frage... ist es im AV möglich, dann ist es keine versetzung, d.h. ist der kollege einzelvertraglich an diese AÜG geschichte gebunden? wenn nein, dann ist es eine versetzung und ihr in der mitbestimmung... ist diese arbeit geringerwertig? schau mal in den § 37 Abs. 5 BetrVG

hab als argumentationshilfe ein urteil vom hessischen LAG: 14.8.1986 – 12 Sa 1225/85 = DB 1987, 442

A
Asolo

05.06.2008 um 23:42 Uhr

Danke, packer, für die antwort. musste mich erst schlau machen. also im AV wird keinerlei bezug auf die möglichkeit eines personalverleihs genommen. MA ist im kaufmännischen bereich eingestellt worden, die möglichkeit ihm andere aufgaben zu übertragen ist gegeben, aber von personalverleih ist nicht die rede. hilft dir das weiter bei der beurteilung der angelegenheit?

P
packer

16.06.2008 um 13:49 Uhr

moinsen,

sorry für die verspätung... habs heute erst gelesen...

also als strategie würde ich vorschlagen hier als BR eine versetzung anzunehmen, den AG aufzufordern dieses zu unterlassen bzw. rückgängig zu machen. dann würde ich auf einer anhörung bestehen und dieser widersprechen... in der zwischenzeit rate ich dem kollegen das rechtlich prüfen zu lassen und ggf. rechtliche schritte in erwägung zu ziehen...

P
packer

16.06.2008 um 13:51 Uhr

nachtrag:

hier als Argumentationshilfe:

Der Betriebsrat hat bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus § 87 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen des Arbeitgebers. BAG 3.5.1994 – 1 ABR 24/93

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