AÜG Höchstüberlassung
AÜG § 1 Abs.1 b: "Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. (...) In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden."
Darf ein Tarifvertrag tatsächlich ein Gesetz untergraben?
Community-Antworten (6)
18.09.2018 um 09:07 Uhr
Wenn das Gesetz eine Öffnungsklausel hat, wie hier der Fall, ist das Zulässig.
18.09.2018 um 09:23 Uhr
Tatsächlich gibts Tarifverträge die eine längere Überlassungsdauer vorsehen, allerdings mit einige Hürden. Der Entleiher muss nach 18 Monaten prüfen, ob er dem Leiharbeitnehmer ein Angebot zu Übernahme machen kann. Nach 24 Monaten ist ein solches Angebot zwingend.
18.09.2018 um 09:30 Uhr
Zur Ergänzung: Nur wenn der Leiharbeitnehmer das Angebot ablehnt, ist die Überlassung bis 48 Monaten möglich.
18.09.2018 um 10:43 Uhr
Guten Morgen, Vielen Dank für die schnellen Antworten.
@Meyman: wo wäre das dann festgehalten? Im Tarifvertrag des Entleihers oder des Verleihers?
Von dieser "Prüfung" nach 18 Monaten werde ich wahrscheinlich nichts mitbekommen... wenn diese dann wie erwartet negativ ausfallen würde, gibt es dazu dann eine Begründung/Stellungnahme oder wird das einfach hinter geschlossenen Türen abgehandelt? Hat der BR bei dieser Prüfung ein mitstimmrecht o.ä.?
Dankeschön im Voraus,
18.09.2018 um 11:06 Uhr
TV LeiZ ( IG Metall). Für die Modalitäten würde ich mich an die Gewerkschaft oder an den Betriebsrat wenden.
18.09.2018 um 12:12 Uhr
"Darf ein Tarifvertrag tatsächlich ein Gesetz untergraben?"
Nein, darf er nicht. Tut er aber auch überhaupt nicht ...
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