Erstellt am 18.09.2018 um 07:07 Uhr von BRHamburg
Wenn das Gesetz eine Öffnungsklausel hat, wie hier der Fall, ist das Zulässig.
Erstellt am 18.09.2018 um 07:23 Uhr von Meyman
Tatsächlich gibts Tarifverträge die eine längere Überlassungsdauer vorsehen, allerdings mit einige Hürden. Der Entleiher muss nach 18 Monaten prüfen, ob er dem Leiharbeitnehmer ein Angebot zu Übernahme machen kann. Nach 24 Monaten ist ein solches Angebot zwingend.
Erstellt am 18.09.2018 um 07:30 Uhr von Meyman
Zur Ergänzung: Nur wenn der Leiharbeitnehmer das Angebot ablehnt, ist die Überlassung bis 48 Monaten möglich.
Erstellt am 18.09.2018 um 08:43 Uhr von MoneyPenny
Guten Morgen,
Vielen Dank für die schnellen Antworten.
@Meyman: wo wäre das dann festgehalten? Im Tarifvertrag des Entleihers oder des Verleihers?
Von dieser "Prüfung" nach 18 Monaten werde ich wahrscheinlich nichts mitbekommen... wenn diese dann wie erwartet negativ ausfallen würde, gibt es dazu dann eine Begründung/Stellungnahme oder wird das einfach hinter geschlossenen Türen abgehandelt? Hat der BR bei dieser Prüfung ein mitstimmrecht o.ä.?
Dankeschön im Voraus,
Erstellt am 18.09.2018 um 09:06 Uhr von Meyman
TV LeiZ ( IG Metall). Für die Modalitäten würde ich mich an die Gewerkschaft oder an den Betriebsrat wenden.
Erstellt am 18.09.2018 um 10:12 Uhr von celestro
"Darf ein Tarifvertrag tatsächlich ein Gesetz untergraben?"
Nein, darf er nicht. Tut er aber auch überhaupt nicht ...