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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

AÜG Höchstüberlassung

M
MoneyPenny
Sep 2018 bearbeitet

AÜG § 1 Abs.1 b: "Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. (...) In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden."

Darf ein Tarifvertrag tatsächlich ein Gesetz untergraben?

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Community-Antworten (6)

B
BRHamburg

18.09.2018 um 09:07 Uhr

Wenn das Gesetz eine Öffnungsklausel hat, wie hier der Fall, ist das Zulässig.

M
Meyman

18.09.2018 um 09:23 Uhr

Tatsächlich gibts Tarifverträge die eine längere Überlassungsdauer vorsehen, allerdings mit einige Hürden. Der Entleiher muss nach 18 Monaten prüfen, ob er dem Leiharbeitnehmer ein Angebot zu Übernahme machen kann. Nach 24 Monaten ist ein solches Angebot zwingend.

M
Meyman

18.09.2018 um 09:30 Uhr

Zur Ergänzung: Nur wenn der Leiharbeitnehmer das Angebot ablehnt, ist die Überlassung bis 48 Monaten möglich.

M
MoneyPenny

18.09.2018 um 10:43 Uhr

Guten Morgen, Vielen Dank für die schnellen Antworten.

@Meyman: wo wäre das dann festgehalten? Im Tarifvertrag des Entleihers oder des Verleihers?

Von dieser "Prüfung" nach 18 Monaten werde ich wahrscheinlich nichts mitbekommen... wenn diese dann wie erwartet negativ ausfallen würde, gibt es dazu dann eine Begründung/Stellungnahme oder wird das einfach hinter geschlossenen Türen abgehandelt? Hat der BR bei dieser Prüfung ein mitstimmrecht o.ä.?

Dankeschön im Voraus,

M
Meyman

18.09.2018 um 11:06 Uhr

TV LeiZ ( IG Metall). Für die Modalitäten würde ich mich an die Gewerkschaft oder an den Betriebsrat wenden.

C
celestro

18.09.2018 um 12:12 Uhr

"Darf ein Tarifvertrag tatsächlich ein Gesetz untergraben?"

Nein, darf er nicht. Tut er aber auch überhaupt nicht ...

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