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AÜG Equal Pay

N
Nordling
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe mal eine rein hypothetische Frage zur Gesetzesänderung Arbeitnehmerüberlassung ab dem 01.04.2017:

Nehmen wir an, es gibt 2 Firmen, A und B. Ein Leihwerker, nennen wir ihn Erwin, arbeitet jetzt die Monate 4, 6, 8, 10 und 12 in Firma A. Die Monate 5, 7, 9 und 11 wird Erwin in Firma B eingesetzt. Wenn ich jetzt nach dem neuen AÜG gehe, wäre Erwin bei Firma A 9 Monate im Einsatz, müsste anschließend also unter Equal Pay fallen obwohl er faktisch nur 5 Monate bei Firma A eingesetzt war. Sehe ich das richtig?

1.40908

Community-Antworten (8)

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Ernsthaft

22.03.2017 um 16:05 Uhr

Da im neuen AÜG (ab 1.4.17) eindeutig UNUNTERBROCHEN steht, erübrigt sich eigentlich diese Frage.

N
Nordling

22.03.2017 um 17:08 Uhr

Hallo Ernsthaft

Könntest Du mir bitte mitteilen, wo das „Ununterbrochen“ steht? In §1 Abs. 1b AÜG finde ich nur die 3- Monatsregelungen wobei in Satz 2 steht:

„Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen…“

In §8 AÜG wird nur die 9- Monatsklausel angesprochen. Von „Ununterbrochen“ kann ich dort ebenfalls nirgends etwas lesen.

Meine Frage bezog sich jetzt aber auf den o.g. Satz 2. Wie ist in diesem Fall der Begriff „Zeitraum“ zu verstehen?

N
Nordling

22.03.2017 um 17:16 Uhr

Nachtrag:

Habe eben gesehen, dass der gleiche Wortlaut in §8 Abs. 4 Satz 4 AÜG steht.

O
outofmemory

22.03.2017 um 17:28 Uhr

H
Hoppel

22.03.2017 um 19:28 Uhr

Solange ein Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist, sollte man doch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bemühen ... In diesem Fall: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017

Der § 1 Abs.1b beginnt mit: (1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselbenLeiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. [...]

Soviel schonmal zum Thema "Da im neuen AÜG (ab 1.4.17) eindeutig UNUNTERBROCHEN steht, ..."

§ 8 hat sich ebenfalls geändert; auch diesen Paragraphen sollte man in Gänze lesen und nicht nur einen Satz aus Abs.4 heraus picken! Es kommt nämlich ENTSCHEIDEND darauf an, ob ein TV greift oder nicht!

N
Nordling

23.03.2017 um 08:26 Uhr

Guten Morgen zusammen,

@ outofmemory: Vielen Dank für den Link. Er hat mir sehr weitergeholfen

@ Hopel: Auch Dir danke für deine Hilfe. Die Sache mit der Tarifabhängigkeit war mir aber schon klar. Wir sind ein tarifungebundener Betrieb und die GL hat schon angekündigt, dass sie wegen der 24- Monatsklausel mit uns in Verhandlung treten will.

Da wir viele Baustellen in Europa und dem außereuropäischen Raum haben, kommt auf uns sowieso noch eine ganze Menge Arbeit zu (Seminar ist gebucht). Da manche Baustellen über mehrere Jahre gehen, würden die 24 Monate bei uns schon Sinn machen, aber das wird richtig teuer für die GL.

Gruß Nordling

E
Ernsthaft

23.03.2017 um 13:12 Uhr

@Hoppel Und was ist an der grundsätzlichen Aussage jetzt falsch?

Aussage Hoppel: „Solange ein Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist, sollte man doch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bemühen ...“

Sollte? Kann man natürlich machen. Bereits vorhandene Kommentare sind da aber ev. Aussagekräftiger oder für den ein oder anderen verständlicher.

Wenn man von der Werbung einmal absieht, sind hier die Änderungen und Abläufe recht gut erklärt. http://zeitschriften.haufe.de/Downloads/Personal/PM_Praxisratgeber0117%20Unique_Gesamtausgabe.pdf Auch dieses ist nicht schlecht: https:motz-law.com/download/161021-synopse-alt-und-neufassung-des-aug.pdf

Aussage Ernsthaft: „eindeutig UNUNTERBROCHEN steht“ Ich gebe dir recht, dass es wörtlich dort so nicht steht.

Anstelle „steht“ hier „ von…………ausgeht“ zu wählen, wäre wohl verständlicher gewesen. Was aber nichts daran ändert, dass es sinngemäß zum selben Ergebnis führt.

Aussage Hoppel: „§ 8 hat sich ebenfalls geändert; auch diesen Paragraphen sollte man in Gänze lesen und nicht nur einen Satz aus Abs.4 heraus picken!“ Man sollte ihn nicht nur in Gänze Lesen, sondern besser noch, auch verstehen. Ist es doch der Paragraf, der mit die gravierendsten Änderungen und Antwort zur hier gestellten Frage beinhaltet.

Wenn aber ein einzelner Satz zu einer eindeutigen Zuordnung führt, ist das Picken nicht nur erlaubt, sondern auch als sinnvoll anzusehen. Wenn ich nur einen Motor brauche, muss ich mir doch auch nicht gleich ein neues Auto kaufen!

Ihn ganz zu lesen und auch verstehen, könnte allerdings dazu führen auf die Idee zu kommen, dass unter gewissen Konstellationen eine generelle 9 Monatsregel beim Equal Pay überhaupt nicht existiert.

Gibt es nämlich keine tarifliche Zuordnung (da dieses in den Bereich der Verleiher fällt, dürfte es aber eher eine Ausnahme sein), greift der Gleichstellungsgrundsatz des § 8 AÜG bereits ab dem ersten Tag.

Insofern stimme ich mit dir darin überein, dass es ENTSCHEIDEND darauf ankommt, ob ein TV greift oder nicht!

Da diese Auslegungen weder zu Unterstützendem noch korrigierendem zur Auslegung der Eingangsfrage führen, war sie, wie hiermit wiederholt, als gegenstandslos einzuordnen.

N
Nordling

24.03.2017 um 08:10 Uhr

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, werden also nur die reinen Einsatzzeiten berechnet. Dass würde also bedeuten, dass die BR zukünftig eine Menge rechnen müssen, um ihrer Aufgabe nachkommen zu können (bei uns sind wiederholte Einsatzzeiten von wenigen Tagen innerhalb von 2-3 Monaten nichts Ungewöhnliches).

@ Ernsthaft: Es ist nicht so ganz einfach, sich mit dieser umfangreichen Gesetzesänderung auseinanderzusetzen wenn man in diese Aufgabe quasi reingedrängt wurde. Und der Gesetzgeber macht es einem auch nicht unbedingt leichter (siehe z. B. Berechnung des Zeitraumes: Was ist unter „Monat“ zu verstehen?). Somit würde ich eine Frage nicht unbedingt als „gegenstandslos“ betrachten, wenn es bezüglich Unverständnis noch Klärungsbedarf gibt. Trotzdem auch Dir noch einmal vielen Dank für deine Ausführungen.

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