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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Rückkehr nach Elternzeit

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SabineBr
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, eine Arbeitnehmerin in Elternzeit kommt demnächst auf mich zu. Sie will nur nur noch Teilzeit arbeiten wegen der Kinderbetreuung und wenn möglich nur vormittags. Ihr Mann arbeitet zwar auch bei uns, aber es ist nicht gewährleistet, dass sie beide so arbeiten können, dass immer Jemand für die Kinderbetreuung da ist. Unser GL hat mir aber schon im Vorfeld gesagt:"...die braucht sich nicht einzubilden, dass sie nur noch Früh arbeitet..." Und Ihrem Mann ist er nun auch nicht gerade wohlgesonnen. Die Kollegin hat vorher bei uns in der Fleischabteilung gearbeitet, wo jetzt nun auch schon Stimmung, gerade wegen ihrer beschränkten Möglichkeiten der Arbeitszeit, gemacht wird. Sie würde nach ihrer Rückkehr auch im Bereich Kasse arbeiten. Nun meine Fragen:

  1. Hat sie eine rechtliche Handhabe nur noch Teilzeit und auch in der Frühschicht zu arbeiten?
  2. Kann sie eine Versetzung in eine andere Abteilung verlangen?
  3. Inwieweit haben wir als BR da ein Mitspracherecht und können uns da "mitreinhängen"?

Danke für Eure Antworten, sie würden uns al neuer BR mit erst zwei Seminaren sehr weiterhelfen. Gruß Sabine

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Community-Antworten (2)

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rainerw

27.10.2010 um 01:10 Uhr

Einen Rechtsanspruch hat die AN leider nicht. Intressant könnte es aber werden wenn der AG betriebl. Gründe angibt. Diese müsste man als BR mal näher unter die Lupe nehmen und dies dem AG aber vorab ankündigen. Das Ankündigen ist kein muß, kann einen AG aber vorher ins schwitzen bringen und zum Umdenken bewegen. Die anderen ArbeitnehmerInnen sollte man vielleicht mal fragen was sie dennn wohl machen würden wenn sie sich mal in der Situation befinden würden. Hier auch noch mal ein Link. http://www.familie.dgb.de/handlungsfelder/3_2_wiedereinstieg_nach_elternzeit/3_2_1_Erwartungen_html/

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rainerw

27.10.2010 um 01:31 Uhr

Hier aber auch nochmal was zu § 8 Teilzeit und Befristungsgesetz. http://www.kp-recht.de/aid=11.phtml

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