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Rückkehr aus Elternzeit

S
SiHof
Feb 2021 bearbeitet

Hallo, eine Kollegin kommt nach ihrer Elternzeit in Teilzeit zurück. Vor der Elternzeit war die Stelle als Stellvertretung der Abteilungsleitung höher eingruppiert als die übrigen Mitarbeiter der Abteilung. Mit der Teilzeit 25%, kann diese Stellvertretung der Führungskraft nicht mehr übernommen werden. In wieweit darf die Kollegin umgruppiert werden?

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Community-Antworten (8)

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Kjarrigan

18.02.2021 um 09:25 Uhr

Nach der Elternzeit hat die Kollegin ein Anrecht auf Beschäftigung nach Ihrem AV. Wenn sie dann einen Antrag auf Teilzeit stellt müssen sich AN und AG auf die Bedingungen einigen. Also auf was haben die beiden sich denn geeinigt? oder kam es gar nicht zur Sprache, dass die Stellevertretung in Teilzeit gar nicht möglich ist? und wenn warum ist das nicht möglich? Hat der AG ihr dann auch gesagt, das sie ohne weniger Gehalt bekommt?

Es sieht mi eher danach aus, das die beiden gar nicht richtig miteinander gesprochen haben.

R
Relfe

18.02.2021 um 09:56 Uhr

nach meinem Wissensstand, hat ein Rückkehrer aus Elternzeit kein Anrecht auf seinen alten Arbeitsplatz, sondern auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz. d.h. bei uns: dieselbe Bezahlung, Urlaub etc wie vorher und einen Arbeitsplatz der "artgleich" ist. Eine "runtergruppierung" (weniger Gehalt/ geringerer Std-lohn) halte ich für unzulässig

K
kratzbürste

18.02.2021 um 10:07 Uhr

"Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen. ." (§ 6 TzBfG)

Warum kann sie also nicht die bisherige Position wahrnehmen?

Und § 4 Abs1 TzBfG - ist natürlich auch zu beachten.

P
Pickel

18.02.2021 um 11:25 Uhr

Relfe, das trifft zu wenn der Arbeitnehmer auch unter gleichen Bedingungen zurückkommt. So der AN Änderungen wünscht (hier: Arbeitszeit) gibt es deinen Anspruch so deutlich nicht mehr.

S
SiHof

19.02.2021 um 10:13 Uhr

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten. Die besagte Stellvertretung betrifft Urlaub und einen Arbeitstag wöchentlich an dem die Abteilungsleitung nicht im Betrieb ist. Mit 25% sehe ich nicht wie hier eine Urlaubsvertretung einer Vollzeitstelle möglich sein soll. Die Vertretung muss daher von einer anderen Mitarbeiterin übernommen werden die dann ja auch die entsprechende Bezahlung erhalten sollte. Inwieweit besteht ein Gehaltsanspruch auf die Vergütung vor der Elternzeit wenn die Aufgaben übertragen werden müssen?

K
Kjarrigan

19.02.2021 um 10:47 Uhr

  1. Bist du der AG oder BR oder "nur" Kollege?
  2. DU siehst nicht, dass die Vertretung in Teilzeit wahrgenommen werden kann - was sagt denn die Kollegin oder der Abteilungsleiter selbst dazu - wir kennen deinen Betrieb ja nicht so genau wie du - von daher ist es sehr schwer das zu beurteilen
  3. Was sagt der AV?
  4. Wie genau wäre denn deiner Meinung nach der Punkt "Stellvertretung" aus dem Gehalt herauszurechnen? oder willst du ihr einfach das abziehen - was der "Neue Stellvertreter" als Zulage bekommt? oder wie denkst du dir das?
  5. Je nach den Details und Umständen sehe ich für die Kollegin durchaus Chancen in einem Prozess vor dem ArbG ihr "altes" Gehalt "Teilzeitbereinigt" zu behalten. Warum z.B. kann die Stellvertretung nicht aufgeteilt werden? Der AG wird da sehr gut begründen müssen.
S
SiHof

19.02.2021 um 11:18 Uhr

  1. Bin BR und Kollege
  2. Die Problematik liegt dabei für mich nicht im Gehalt das könnte vom AG über eine Zulage ausgeglichen werden. Es geht um die Position des Stellvertreters der QS Leitung. Leitung muss anwesend bzw. erreichbar sein (Betrieb Lebensmittelproduktion, Schichtbetrieb 24/7) um Entscheidungen treffen zu können. Bislang wurde der aktuellen Stellvertretung immer mit der Begründung die Stellenposition sei besetzt eine entsprechende Eingruppierung verwehrt. Wenn die Stelle nun nach der Rückkehr mit sehr geringem Stundenabteil momentan für mind. 2Jahre nicht wahrgenommen werden kann, müsste man dann eine Vertragsänderung vornehmen damit die Stelle frei wird?
K
Kjarrigan

19.02.2021 um 13:07 Uhr

Die Problematik stellt sich ja nun ganz anders dar. :)

Es kommt doch nicht darauf an, ob die Stelle der bisherigen Stellvertretung besetzt ist, sondern darauf ob jemand die Tätigkeit der Stellvertretung ausführt. Wenn also jemand die Stellvertretung der Stellvertretung für die Zeit der Elternzeit übernommen hat und tatsächlich ausführt steht ihm doch "in der Regel" auch die Vergütung dafür zu. Ob das nun dauerhaft oder befristet (bis die Kollegin wieder voll zurückkehrt, spielt dabei doch keine Rolle.

Ob eine Vertragsänderung nötig ist - liegt wie schon mehrfach gesagt am AV.

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