Erstellt am 01.10.2010 um 23:38 Uhr von Saxonia
Hallo, Starter -
die Rückkehr aus der Elternzeit muß beim BR als personelle Einzelmaßnahme angehört werden. Genauso ist es, wenn jemand während der Elternzeit arbeitet.
Wir haben uns mit dem Arbeitgeber darauf geeinigt, daß er uns in den o.g. Fällen lediglich eine Information gibt, weil wir sowohl mit dem Zurückkommen der MitarbeiterInnen als auch mit deren Tätigkeit während der Elternzeit kein Problem haben.
Deinen letzten Satz verstehe ich nicht ganz. Meinst Du, daß die Stelle einer in Elternzeit befindlichen Kollegin vorübergehend befristet mit jemand anders besetzt werden soll? Das ist auszuschreiben und bei Euch wie jede personelle Einzelmaßnahme anzuhören. Ihr dürft nur zustimmen, wenn die Einstellung für die Zeit der Elternzeit befristet ist.
Schöne Grüße von Saxonia
Erstellt am 02.10.2010 um 00:33 Uhr von Raabe
Saxonia
die Rückkehr aus der Elternzeit muß beim BR als personelle Einzelmaßnahme angehört werden
kannst du dafür bitte eine Quelle angeben!
Erstellt am 02.10.2010 um 01:24 Uhr von rainerw
@Raabe
Eine persomelle Einzelmaßnahme wäre dann erforderlich wenn eine Versetzung der MA vorliegen würde.
In erster Linie hat die MA aber einen Anspruch auf ihren alten Arbeitsplatz. Auch eine Änderungskündigung wäre möglich.
Erstellt am 02.10.2010 um 10:16 Uhr von Raabe
die Rückkehr aus der Elternzeit muß beim BR als personelle Einzelmaßnahme angehört werden
Dafür muß es eine Anhörung geben?
Zeig mir wo das niedergeschrieben wurde.
Erstellt am 02.10.2010 um 10:49 Uhr von mainpower
Hallo,
die MA hat anspruch auf einen Arbeitsplatz, es muss nicht zwingend der Alte sein.