Erstellt am 05.10.2021 um 08:34 Uhr von Kjarrigan
Stehen im AV Ausschlussfristen? Sehr oft steht da nur 3 Monate.
Dann kann man auch nur 3 Monate rückwirkend fordern.
Oder hast Du den AG in der Vergangenheit einmal schriftlich in Verzug gesetzt?
Erstellt am 05.10.2021 um 08:46 Uhr von Pickel
Kjarrigan du springst zu kurz.
War en Termin, ab wann die Eingruppierung gelten soll, eindeutiger Bestandteil der Vereinbarung? Gilt ein Tarifvertrag aus dem sich das Recht auf diese Eingruppierung eindeutig ergibt?
Erstellt am 05.10.2021 um 11:24 Uhr von Catweazle
Pickel, was würde das an der Ausschlussfrist ändern?
Erstellt am 05.10.2021 um 12:07 Uhr von Pickel
die von mir gestellten Fragen während zuerst zu klären. Denn je nach Antwort spielt die Ausschlussfrist dann gar keine Rolle mehr.
Andersrum kann über die Ausschlussfrist z.B. ein tariflicher Anspruch gar nicht ausgeschlossen werden. Die Frage der Ausschlussfrist stellt sich bei den bisher bekannten Fakten daher noch gar nicht.
Erstellt am 05.10.2021 um 12:27 Uhr von Kjarrigan
Natürlich können auch Tarifansprüche Ausschlussfristen unterliegen.
Nur müssen diese dann auch im TV festgehalten sein.
§ 4 Abs. 4 TVG
Und laut Sachverhaltsschilderung waren die zuständigen Stellen informiert und angehört und haben zugestimmt - Zitat: "dass sie im Januar 2020 durch alle notwendigen Stellen (BR und Management usw.) genehmigt wurde"
Nur die Personalabteilung hat seitdem nicht umgesetzt. Warum auch immer.
Erstellt am 05.10.2021 um 12:34 Uhr von Catweazle
Ausschlussfristen gibt es in allen Arbeitsverhältnissen. Entweder die aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder dem BGB.
Erstellt am 05.10.2021 um 13:26 Uhr von Enigmathika
Hast Du denn zwischendurch deinen Anspruch eingefordert? Oder hast Du auch bis jetzt gewartet, dass etwas passiert? Das wären ja immerhin 22 Monate.
Wenn Du tatsächlich jetzt das erste Mal an Deinen Arbeitgeber herantrittst und die Lohnerhöhung einforderst, gilt eine Frist: entweder ein paar Monate, wenn es so im TV oder AV geregelt ist, oder drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Diese Frist würde in Deinem Fall am 31.12.2024 enden.
Diese Ausschlussfristen gelten jedoch nicht, wenn Du bereits vorher Deinen Anspruch schriftlich geltend gemacht hast.
Sieh am Besten in deinen Arbeitsvertrag. Wenn dort nichts von einer Ausschlussfrist steht, frag Deinen BR um Rat, ob der TV eine solche Frist vorsieht. Wenn in beiden Verträgen keine Ausschlussfrist vereinbart ist, kannst Du tatsächlich das Gehalt seit dem vom Management genehmigten Zeitpunkt nachfordern.
Erstellt am 05.10.2021 um 13:33 Uhr von celestro
"seit dem vom Management genehmigten Zeitpunkt nachfordern."
die Genehmigung gibt es am 14.10.2021 ....
Erstellt am 05.10.2021 um 15:10 Uhr von JaninaW
Ja im Vertrag stehen diese Ausschlussfristen von 3 Monaten.
Eine Unterschrift von mir und meinem Teamleiter zur neuen Funktionsstufe gab es im Januar 2019 beim Mitarbeitergespräch, dass diese dann ab September in Kraft tritt.
Da ich in der Veranstaltungsbranche bin und wir seit Anfang 2020 sehr mitgenommen sind hatte die Personalabteilung viel zu tun, was ich natürlich verstanden habe und weshalb es mir zu dem Zeitpunkt auch ziemlich falsch vorkam über Gehaltsanpassungen usw. zu sprechen, da war ich erstmal froh dass ich weiterhin meinen Job hatte. Jetzt da es allerdings wieder aufwärts geht und das Gespräch ansteht wollte ich mich einfach informieren ob ich überhaupt das Recht habe zu dem Thema nachzufragen.
Erstellt am 05.10.2021 um 16:14 Uhr von Enigmathika
"die Genehmigung gibt es am 14.10.2021 .... "
Hä?
Erstellt am 05.10.2021 um 16:25 Uhr von Enigmathika
@janinaW
Natürlich hast Du das REcht, nachzufragen. Eine Rückforderung ist allerdings nur für die letzten drei Monate möglich.
Wenn es nichts Schriftliches gibt ("Frau W wird ab dem 1. Januar 2020 in die Vergütungsgruppe XY eingruppiert") bist Du jedoch gekniffen. Dann kannst Du höchstens nachfragen, ab wann sie dich denn nun endlich neu eingruppieren werden.
Andererseits schreibst Du, dass die Personalabteilung die entsprechende Anweisung schon länger (seit Januar 2020?) auf dem Tisch hat. Du müsstest ja ebenfalls ein entsprechendes schreiben bekommen haben. Da könnte man durchaus mal fragen, warum die Anweisung nicht bearbeitet wurde. Und hol Dir Unterstützung beim Betriebsrat.
Erstellt am 05.10.2021 um 16:43 Uhr von celestro
"Hä?"
das Management genehmigt das jetzt am 14.10. (und mit sofortiger Wirkung) ... und das bringt dann Janina genau was? Genau ... gar nichts.
Erstellt am 12.10.2021 um 09:54 Uhr von Enigmathika
@Celestro
"...dass sie im Januar 2020 durch alle notwendigen Stellen (BR und Management usw.) genehmigt wurde."
Erstellt am 12.10.2021 um 10:11 Uhr von celestro
@Enigmathika
bitte nicht einige Worte auslassen:
"wurde mir zugesagt, dass sie im Januar 2020 durch alle notwendigen Stellen (BR und Management usw.) genehmigt wurde."
Ich denke nicht, das man vor Gericht damit durchkommen würde, dass die Führungskraft gesagt hat, dass es vom Management genehmigt worden sei. Außerdem müsste man diese Aussage ggf. erst einmal beweisen.
Erstellt am 12.10.2021 um 11:51 Uhr von Dummerhund
Das etwas genehmigt wird heißt nicht gleich das es atok umgesetzt werden muss. Hier kommt die Fragestellerin nur weiter wenn irgendwo explizit steht: Frau XY erhält ab Tag oder Monat die Vergütung/Lohn xxxxxx €
Erstellt am 12.10.2021 um 12:01 Uhr von celestro
Richtig! @Dummerhund.
Aber bitte:
https://de.wikipedia.org/wiki/Ad_hoc ... atok ist ja gruselig. ;-)